PQ230017
Kindesschutzmassnahmen / Betreuungsregelung / Kinderanhörung
5. Mai 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 5. Mai 2023 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch D._____ gegen E._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen / Betreuungsregelung / Kinderanhörung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 22. Februar 2023; VO.2022.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
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Erwägungen:
1. D._____ und E._____ sind die Eltern von A._____, geboren tt.mm.2011, B._____, geboren tt.mm.2013, und C._____, geboren tt.mm.2015. Für die Kinder wurde mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2019 eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid der KESB vom 12. November 2020 bzw. Urteil des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2021 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die KESB den Antrag des Vaters auf alleinige Obhut über A._____ ab, passte die Betreuungstage der Kinder durch die Eltern an, wies den Antrag des Vaters, die Mutter zu einer psychiatrischen Abklärung/Begleitung zu verpflich-ten, ab und regelte die Aufträge der Beistandschaft neu (act. 10/1). Eine hierauf beim Bezirksrat Bülach erhobene Beschwerde des Vaters wurde mit Urteil vom 22. Februar 2023 bezüglich der Neuregelung der Betreuungstage der Kinder abgewiesen (act. 10/32 = act. 9).
1. D._____ und E._____ sind die Eltern von A._____, geboren tt.mm.2011, B._____, geboren tt.mm.2013, und C._____, geboren tt.mm.2015. Für die Kinder wurde mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2019 eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid der KESB vom 12. November 2020 bzw. Urteil des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2021 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die KESB den Antrag des Vaters auf alleinige Obhut über A._____ ab, passte die Betreuungstage der Kinder durch die Eltern an, wies den Antrag des Vaters, die Mutter zu einer psychiatrischen Abklärung/Begleitung zu verpflich-ten, ab und regelte die Aufträge der Beistandschaft neu (act. 10/1). Eine hierauf beim Bezirksrat Bülach erhobene Beschwerde des Vaters wurde mit Urteil vom 22. Februar 2023 bezüglich der Neuregelung der Betreuungstage der Kinder abgewiesen (act. 10/32 = act. 9).
2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 erhob D._____ als gesetzlicher Vertreter von A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in deren Namen beim Obergericht Beschwerde gegen das ebengenannte Urteil des Bezirksrats Bülach (act. 3). Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-33) wurden beigezogen. Mit Schreiben vom 30. März 2023 zog D._____ die Beschwerde namens der Beschwerdeführer zurück (act. 11). Damit ist das Verfahren vor Obergericht eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 3. A. 2016, Art. 241 N 21). Hiervon nicht betroffen ist die bei der Kammer von D._____ im eigenen Namen erhobene Beschwerde (Verfahrens-Nr. PQ230018-O).
3. Der im Namen der Beschwerdeführer erfolgte Rückzug kommt einem Unterliegen gleich und führt zu Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Auferlegung der Kosten ist zu beachten, dass D._____ die Beschwerde im Namen der Kinder erhoben hatte, ohne dass er hierzu berechtigt gewesen wäre, kommt doch die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb die Kinder grundsätzlich nur mit Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter rechtswirksam ein Rechts-- 2 of 4 -mittel hätten einlegen können (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde wäre daher nicht einzutreten gewesen, wenn das Verfahren nicht durch Rückzug der Beschwerde durch D._____ beendet worden wäre. Dies führt zur Kostenauflage an D._____. Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht aufgrund des Rückzugs, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sind.
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und D._____ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd und an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
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