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Entscheid

PQ230025

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

5. Juni 2023Deutsch32 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A._____ (Beschwerdeführer 1) im Jahr 2014 eine Hirnblutung erlitten hatte, bestellte das Bezirksgericht D._____ [Stadt in Österreich] dessen Ehefrau, E._____, und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 11. November 2017 X1._____ (Sachwalter) zum Sachwalter des Beschwerdeführers 1 und betraute ihn mit den Aufgaben, dessen Einkommen und Vermögen zu verwalten und den Beschwerdeführer 1 vor Behörden und Gerichten zu vertreten (BR act. 3/3-2).

2. Nach Übersiedelung der Eheleute A._____ & E._____ nach F._____ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) am 16. September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte G._____, Rechtsanwalt bei H._____ AG, zum Beistand des Beschwerdeführers 1. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 54). Auf die dagegen vom Sachwalter erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Meilen nicht ein (Geschäft Nr. VO.2022.21). Der Sachwalter ergriff gegen den Entscheid Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, worin er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass die KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen international unzuständig sei, eventuell sei (im Sinne einer Kaskade) er selber, Rechtsanwalt X2._____ oder eine andere unbefangene Person als Beistand zu bestellen. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 stellte die II. Zivilkammer die Zuständigkeit der KESB zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 fest, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache zur Behandlung der Beschwerde des Sachwalters an die Vorinstanz zurück. Zudem wurde der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung erteilt (BR act. 1). Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023).

3. Der Bezirksrat nahm nach dem Rückweisungsentscheid der Kammer das Verfahren wieder auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 stellten die Rechtsanwälte Dr. B._____ und MLaw C._____ (Beschwerdeführer 2 und 3) bei der Vor-

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instanz folgende Begehren um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen (BR act. 8):

1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer dieses Verfahrens Dr. B._____ als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners in diesem Verfahren sowie für in diesem Zusammenhang stehende Rechtsmittelverfahren zu ernennen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners in diesem Verfahren sowie für in diesem Zusammenhang stehende Rechtsmittelverfahren zu ernennen.

3. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei die KESB Meilen anzuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 zu ernennen.

4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 ZGB für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der KESB Meilen vom 16. September 2022 Dr. G._____ als Ersatzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögensvorsorge des Beschwerdegegners für die folgenden Aufgabenbereiche zu ernennen: a) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) Den Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten; c) Den Beschwerdegegner mit Ausnahme dieses Verfahrens sowie anschliessender Rechtsmitteverfahren im Rechtsverkehr zu vertreten.

5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der KESB Meilen vom 16. September 2022 als Ersatzbeistand im Zusammenhang mit der Vermögensvorsorge des Beschwerdegegners für die Aufgabenbereiche gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 zu ernennen.

6. Bei Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 5 sei der betreffende Beistand insbesondere zu verpflichten, den gebührenden Lebensunterhalt des Beschwerdegegners in der Höhe von monat-

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lich EUR 33'023.90 zu gewährleisten und dem Beschwerdegegner direkt auf ein vom Beschwerdegegner zu bezeichnendes und auf ihn lautendes Bankkonto zu überweisen.

7. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sei die KESB Meilen anzuweisen, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 4 bzw. Ziff. 5/6 zu ernennen.

8. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 7 vorstehend seien bereits superprovisorisch ohne Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen.

9. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefahrers. Der Bezirksrat wies mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 das Begehren um superprovisorische Massnahmen ab (BR act. 12) und führte das Massnahmenverfahren durch, in dessen Verlauf der Sachwalter für sich und als Vertreter des Beschwerdeführers 1 zu den Begehren Stellung nahm (BR act. 24). Zum detaillierten Verfahrensverlauf vor Bezirksrat sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten der Vorinstanz verwiesen (act. 7 S. 7 ff. und BR act. 1-37). Am 26. April 2023 fällte der Bezirksrat folgenden Entscheid (act. 4/3 = act. 7 [Aktenexemplar] = BR act. 31): I. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwälte MLaw C._____ und Dr. iur. B._____ nicht über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 verfügen und entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 legitimiert sind. III. Die Kosten werden mit dem Endentscheid festgesetzt. IV (Vormerknahme·Eingang Vernehmlassung vom 6. April 2023). V. (Frist freigestellte Stellungnahme). VI. (Rechtsmittel/Beschwerde). VII. (Mitteilung).

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4. Gegen diesen Entscheid wehren sich die Beschwerdeführer 2 und 3 mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 (Datum Postaufgabe gemäss T & T). Sie stellen folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 26. April 2023 in dem Umfang aufzuheben, als dass a) Dr. B._____ als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem sowie im Verfahren beim Bezirksrat sowie für anschliessende Rechtsmittelverfahren zu ernennen sei; b) eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1a eine andere in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignete Person als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem sowie im Verfahren beim Bezirksrat sowie für in diesem Zusammenhang stehende Rechtsmittelverfahren zu ernennen sei; c) subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b der Bezirksrat und/oder die KESB Meilen anzuweisen sei, einen Ersatzbeistand im Sinne der vorherigen Rechtsbegehren Ziff. 1a bzw. 1b zu ernennen.

2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 26. April 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechtsanwälte MLaw C._____ und Dr. B._____ über eine rechtsgültige Bevollmächtigung zur Vertretung des Beschwerdeführers verfügen und sie zur Vertretung des Beschwerdeführers legitimiert sind.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."

5. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-37 [Geschäfts-Nr.: VO.2023.6], zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/1-123, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen nach §§ 66 und 68 EG KESR sind nicht notwendig. Die Sache erweist sich als spruchreif.

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Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Normen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.

1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär -- 6 of 21 -auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär -- 6 of 21 -auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

2. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wehren sich einerseits gegen die Abweisung der vorsorglichen Massnahmenbegehren Ziff. 1-3 (act. 2 Rz 53, act. 7 Dispositiv-Ziff. I) sowie anderseits gegen die (definitive) Feststellung der fehlenden gültigen Bevollmächtigung zur Verfahrensvertretung des Beschwerdeführers 1 (act. 7 Dispositiv-Ziff. II). Die Beschwerdeschrift enthält klare Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerde wurde innert der für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen geltenden 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 445 Abs. 3 ZGB) bei der zur Behandlung sachlich zuständigen Kammer eingereicht (BR act. 31a/2 und act. 2). 2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer 2 ersuchte den Bezirksrat im Massnahmenbegehren Ziff. 1, er sei vorsorglich als "Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1" zu ernennen. Durch die Abweisung dieses Begehrens ist er zur Ergreifung der Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Indes wird er durch die Abweisung der Massnahmenbegehren Ziff. 2 und 3 in seiner Rechtsstellung nicht tangiert. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.

2.1.2. Eine Beschwer des Beschwerdeführers 3 infolge Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen ist weder ersichtlich noch behauptet. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.1.3. Ob die Beschwerdeführer 2 und 3 als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 berechtigt sind, Dispositiv-Ziff. I betreffend vorsorgliche Massnahmen anzufechten, hängt von ihrer rechtsgültigen Mandatierung ab und ist im Anschluss an die materielle Prüfung der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II zu beantworten.

2.2. Der negative Feststellungsentscheid betrifft die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers 1 bzw. dessen Fähigkeit zur rechtsgülti-

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gen Bevollmächtigung von Rechtsvertretern (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, unabhängig, ob die Sache der Offizial- oder der Dispositionsmaxime unterliegt oder der Verhandlungs- oder Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Vorinstanz hätte daher anstelle eines negativen Feststellungsentscheids ein Prozessurteil (Nichteintreten) im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO fällen müssen. Da gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zulässig ist, würde die Rückweisung der Sache zur Verbesserung einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb davon abzusehen ist. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind durch den die Prozessführungsberechtigung ablehnenden Entscheid in ihrer Rechtsstellung tangiert und zur Anfechtung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).

2.3. Dem Beschwerdeführer 1, als von den Erwachsenenschutzmassnahmen und vom vorinstanzlichen Entscheid betroffene Person, kommt ohne weiteres Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

2.4. Das Rubrum ist aufgrund der dargelegten Beschwerdelegitimationen anzupassen. Die Rechtsanwälte Dr. B._____ und MLaw C._____ sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neben dem Beschwerdeführer 1 als Partei zu behandeln und als Beschwerdeführer 2 und 3 ins Rubrum aufzunehmen. Der Sachwalter ist als Vertreter des Beschwerdeführers 1 zu führen; seine Prozessführungsbefugnis ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

3.

3.1. Die Kammer erwog im Rückweisungsentscheid, es seien die diversen Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu beachten und es werde zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer 1 Rechtsanwalt MLaw C._____ rechtsgültig habe bevollmächtigen können (BR act. 1 S. 18). Der Bezirksrat kam im angefochtenen Urteil zur Einschätzung, der Beschwerdeführer 1 sei zur Bevollmächtigung nicht in der Lage gewesen. Das Erwachsenenschutzverfahren erweise sich offenkundig als äusserst komplex und umfangreich. Es sei für die rechtsgültige Bevollmächtigung notwendig, dass der Beschwerdeführer 1 den Verfahrensgegenstand und die sich daraus ergebenden Konsequenzen der Spur -- 8 of 21 -nach erfassen könne, um die Verfahrenshandlungen seiner Rechtsvertreter begleitend zu kontrollieren und zu entscheiden, ob die vorgenommenen Schritte seinen Interessen und seinem Wohl entsprächen. Auch bestehe eine problematische Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau, gegen welche der bisherige Sachwalter wegen ungeklärten Vermögensübertragungen bereits mehrfach erfolgreich gerichtlich geklagt habe (act. 7 Rz 2.2.6).

3.2. Die Beschwerdeführer 2 und 3 halten an der gegenteiligen Auffassung fest und legten vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Vollmachten vom 30. Juni 2022 und 15. Februar 2023 zugunsten der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei I._____ ins Recht (act. 3/1 f.). Sie kritisieren zunächst, die Vorinstanz habe überzogene Ansprüche an die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 gestellt und dadurch Bundesrecht verletzt. Die Ermächtigung von Rechtsvertretern stelle ein höchstpersönliches Recht dar, welches dem Beschwerdeführer 1 nicht abgesprochen werden dürfe (act. 2 Rz 43 ff.).

3.2.1. Eine Partei ist gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO prozessfähig, wenn sie handlungsfähig ist. Für handlungsunfähige Personen handelt im Prozess grundsätzlich die gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die handlungsunfähige urteilsfähige Person kann selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen. Der prozessrechtliche Begriff der Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich der gleiche wie jener im Zivilrecht (vgl. OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018 E. 3.3.1). Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit umfasst ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen einer bestimmten Handlung zu beurteilen, und ein willensmässiges oder charakterliches Element, nämlich die Fähigkeit, nach diesem vernünftigen Verständnis nach seinem freien Willen zu handeln (BGer 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.1; BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Die Urteilsfähigkeit ist relativ und konkret in Bezug auf eine bestimmte Handlung nach -- 9 of 21 -ihrer Art und Bedeutung zu beurteilen (Prinzip der Relativität), wobei die erforderlichen Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Handlung vorhanden sein müssen (BGer 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.1; BGer 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 2.1). Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet, ausser die Person leidet an einer dauernden und erheblichen geistigen Beeinträchtigung. In diesem Fall wird die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3, BGer 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4.1.2).

3.2.2. Aufgrund des Relativitätsprinzips ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Mandatierung von Rechtsvertretern im Erwachsenenschutzverfahren betreffend Ernennung eines Vertretungs- und Vermögensbeistands in den Zeitpunkten vom 30. Juni 2022 und 15. Februar 2023 zu prüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, geht es bei der Bestellung des geeigneten Vermögensbeistands nicht darum, welche Beistandsperson dem Beschwerdeführer 1 mehr zusagt oder persönlich sympathisch ist (act. 7 Rz 2.2.6). Der Beistand wird das Vermögen und die Einkünfte im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers 1 selbstverantwortlich zu verwalten haben, zumal dessen Handlungsfähigkeit in diesen Bereichen von der KESB eingeschränkt wurde (KESB act. 54, Dispositiv–Ziff. 3). Die Urteilsfähigkeit zur Bevollmächtigung eines Prozessvertreters erfordert, dass der Vertretene den Verfahrensgegenstand in den wesentlichen Zügen zu erfassen vermag. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer 1 der Aufgabenbereich des Beistands in den Grundzügen bewusst sein muss. Er muss in der Lage zu sein, Umfang und Zusammensetzung seines Vermögens und seiner Einkünfte der Spur nach zu erfassen und abzuschätzen, ob eine bestimmte Person die notwendigen Qualifikationen zur kompetenten und getreuen Verwaltung aufweist. Obwohl zur gültigen Bevollmächtigung eines Prozessvertreters keine prozessrechtlichen Kenntnisse zu verlangen sind, muss der Vertretene Sinn und Auswirkungen von Prozesshandlungen seines Vertreters im Gesamtkontext des Verfahrens in den Grundzügen verstehen. Schliesslich muss er fähig sein, entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die angeordnete Beistandschaft weder die persönlichen Bereiche der täglichen Pflege und Betreuung noch die medizinische Behandlung umfasst (BR act. 3/3-2, KESB act. 54 Dispositiv-Ziff. 3 und 8). Gemäss Schreiben der KESB -- 10 of 21 -vom 28. April 2023 soll diesbezüglich von Erwachsenenschutzmassnahmen weiterhin abgesehen werden (act. 4/8). Eine besonders enge Vertrautheit und grosse Zuneigung des Beschwerdeführers 1 zur Beistandsperson ist zwar zu begrüssen, jedoch einstweilen nicht zwingend notwendig.

3.2.3. Wie sich Vermögen und Einkünfte des Beschwerdeführers 1 im Einzelnen zusammensetzen, geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Behauptungen in der Beschwerde hervor. Bekannt ist, dass das beträchtliche Vermögen unter anderem Liegenschaften und Unternehmen im In- und Ausland umfasst (vgl. BR act. 3/3-3: u.a. J._____ AG und K._____ GmbH). Die KESB stellte im Entscheid vom 16. September 2022 fest, es sei ihr im Gespräch mit dem Beschwerdeführer 1 und E._____ vom 19. August 2022 trotz Teilnahme eines Rechtsvertreters nicht gelungen, einen umfassenden Überblick über die laufenden Verfahren und das Vermögen zu gewinnen (KESB act. 54 S. 4). Daraus ist zu schliessen, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse komplex und das Vermögensverwaltungsmandat aufwändig gestaltet. Die vom Sachwalter gegen E._____ erstrittenen Urteile zeigen überdies (BR act. 4/4-2, 4/4-10 ff. und 4/10), dass der persönlichen Unabhängigkeit des Beistands vom familiären Umfeld des Beschwerdeführers 1 besondere Bedeutung beizumessen ist. Der Beistand hat bei der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers 1 die hohe, durch ärztliche Dokumente ausgewiesene Suggestibilität des Beschwerdeführers 1 von seinem engsten Umfeld (BR act. 3/4-3 ff.) vor Augen zu halten. Umfang und Schwierigkeit des Beistandsmandats schlagen auf das Verfahrensvertretungsmandat durch und führen dazu, dass an die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertretung im Erwachsenenschutzverfahren keine niedrigen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 scheinen bei ihrer Kritik die genannten Schwierigkeiten zu unterschätzen und weitgehend zu ignorieren (act. 2 Rz 43 ff.), dass die Ausübung höchstpersönlicher Rechte Urteilsfähigkeit des Handelnden voraussetzt. Die pauschalen Einwände, die Vorinstanz habe überzogene Ansprüche an die Urteilsfähigkeit gestellt und dadurch Bundesrecht verletzt, lässt sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht stützen. Die in der Beschwerde zitierten Bundesgerichtsentscheide beziehen sich auf andere Verhältnisse, weshalb sich daraus -- 11 of 21 -nichts Abweichendes ableiten lässt (vgl. act. 2 Rz 44). Zu bemerken bleibt, dass die Wahl der Person des Beistands nicht Prozessgegenstand bildet. Die Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 wünsche eine andere Person als den Sachwalter zum Beistand (u.a. act. 2 Rz 45), sind daher in diesem Zusammenhang irrelevant.

3.3. Im Weitern ist auf die diversen Rügen der Beschwerdeführer 2 und 3 einzugehen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und zu Unrecht auf die ausländischen Gerichtsurteile und gerichtlichen Gutachten abgestellt (act. 2 Rz 34 ff.).

3.3.1. Die Vorinstanz gewichtete, dass der Beschwerdeführer 1 seit der Hirnblutung im Jahr 2014 geistig beeinträchtigt ist. Sie berücksichtigte alle vorhandenen Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 (act. 7 Rz 2.2.4.1 ff.), nämlich das Privatgutachten von Dr. med. L._____ vom 26. Januar 2017 (BR act. 25/19), das vom Bezirksgericht D._____ in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. M._____ vom 7. April 2017 (BR act. 3/4-3), das Privatgutachten von Dr. Mag. Rer. Nat. N._____ vom 24. September 2017 (BR act. 25/23), das Ergänzungsgutachten von Dr. med. M._____ vom 14. August 2018 (BR act. 3/44), die Privatgutachten von Dr. med. O._____ vom 9. April 2020 und 29. Mai 2020 (BR act. 3/4-5 und 25/17), das vom Oberlandesgericht R._____ [Stadt in Deutschland] angeordnete Gutachten von Dr. med. P._____ vom 8. Dezember 2020 (BR act. 3/4-7) sowie das Privatgutachten von Prim.Univ.Doz.Or. Q._____ vom 28. Juni 2021 (BR act. 9/1). Der Bezirksrat erwog, es hätten sich bereits verschiedene Gerichte mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 befasst und sich mit den genannten Gutachten auseinandergesetzt. Das Bezirksgericht D._____ sei im Beschluss vom 18. Juli 2022 zur Auffassung gelangt, lediglich die gerichtlich beauftragten Gutachter Dr. med. M._____ und Dr. med. P._____ seien auf schlüssige, nachvollziehbare sowie auf eingehend begründete, wissenschaftlich basierte Art und Weise vorgegangen. Sie seien zum annähernd gleichlautenden Ergebnis gelangt, während die privat beauftragten Gutachter den Beschwerdeführer 1 entweder nicht selbst untersucht hätten, auf das erforderliche Fachwissen nicht hätten zurückgreifen können oder in ihrer Beurteilung schwankend und inkonsistent geblieben seien (act. 7 Rz 2.2.5 f.). Das Landgericht R._____ habe -- 12 of 21 -sich im Urteil vom 27. August 2021 vorbehaltslos der Einschätzung von Dr. med. P._____ angeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die streitgegenständliche Vermögenstransaktion vom 2. Februar 2018 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Das Gericht habe nicht daran gezweifelt, dass der Sachverständige zur Beurteilung fachlich geeignet gewesen sei und den Beschwerdeführer 1 trotz des erhöhten Schwierigkeitsgrads aufgrund dessen Aphasie habe beurteilen können. Es habe die zahlreichen Privatgutachten dagegen für nicht überzeugend gehalten und bemängelt, bei den Privatgutachten von Dr. med. L._____, Dr. med. N._____ sowie Dr. med. Q._____ fehle es an der Objektivität, da sie den Beschwerdeführer 1 nicht in einem Gespräch unter vier Augen, sondern im Beisein der Ehefrau E._____ untersucht hätten. Das Gericht habe weiter festgehalten, Dr. L._____ habe erwähnt, den Beschwerdeführer 1 persönlich zu kennen, was wiederum den Anschein der Unbefangenheit und Neutralität erschüttere. Das Gutachten von Dr. med. O._____ habe keine psycho-pathologische Befunderhebung enthalten, welche jedoch erforderlich wäre, um kognitive Defizite feststellen zu können. Der Bezirksrat würdigte die Argumentation des Gerichts und taxierte sie als schlüssig. Er führte weiter aus, Dr. med. M._____ habe sich im Ergänzungsgutachten vom 14. August 2018 explizit mit der sich auch im vorliegenden Verfahren stellenden Frage der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vollmachtserteilung an einen Rechtsvertreter befasst und diese einleuchtend verneint (act. 7 Rz 2.2.5 f.).

3.3.2. Was die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die sorgfältige und in sich geschlossene Argumentation der Vorinstanz vorbringen, ist nicht stringent. Sie unterlassen es (act. 2 Rz 27 ff. und 34 ff.), sich inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den ärztlichen Gutachten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Überlegungen unzutreffend sind und welche Ausführungen in den Privatgutachten auf Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen. Es trifft zu, dass in den Verfahren vor Bezirksgericht D._____ und dem Landgericht R._____ (u.a. BR act. 4/4-12 S. 16 ff.) die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht bezüglich der Erteilung einer Prozessvollmacht im Verfahren betreffend Ernennung eines Vermögensbeistands zu beurteilen war (vgl. act. 2 Rz 28). Das Bezirksgericht D._____ hatte indes im Urteil vom 18. Juli 2021 die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 unter anderem für alle die gewohnte ordentli-- 13 of 21 -che Haushaltführung übersteigenden Rechtsgeschäfte, wozu die Bevollmächtigung eines Prozessvertreters zählt, geprüft und mit nachvollziehbarer Begründung verneint (BR act. 4/3-3 Rz 2.7 und 8 ff.). Weshalb die Überlegungen der Gerichte zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers 1 aus thematischen Gründen nicht herangezogen werden können, erläutern die Beschwerdeführer 2 und 3 im Übrigen nicht näher und dies ist auch nicht ersichtlich. Beide Gutachter stellten nach einer psycho-pathologischen Befundaufnahme eine psychiatrische Diagnose für den Beschwerdeführer 1 und untersuchten anschaulich den Einfluss der psychischen Störung auf dessen kognitive Kompetenzen (BR act. 3/4-3 f. und 3/4-7). Dr. med M._____ hielt fest, der Beschwerdeführer 1 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 11. Juli 2016 betreffend die Errichtung der Vorsorgevollmacht nicht mehr geschäftsfähig gewesen (BR act. 3/4-4 S. 5). Der Gutachter P._____ kam Ende Dezember 2020 zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 sei selbständig nicht dazu in der Lage, auch nur einfachste Informationen angemessen zu erfassen, unabhängig davon, ob sie ihm mündlich oder schriftlich präsentiert werden. Auch könne er nicht dafür sorgen, Informationslücken beispielsweise durch Nachfragen, Gestik oder Mimik, zu schliessen (BR act. 3/4-7 S. 42). Mit der allgemeinen Kritik in der Beschwerde gelingt es nicht, an diesen klaren Feststellungen der Gerichtsgutachter M._____ und P._____ ernsthafte Zweifel zu streuen. Eine seit der Begutachtung eingetretene Besserung oder lichte Momente im Juni 2022 und Februar 2023 werden weder behauptet noch lässt sich solches aufgrund der Akten vermuten. Im Übrigen hielt auch Dr. med. N._____ die Errichtung einer Sachwalterschaft aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 medizinisch indiziert (BR act. 25/23 S. 31). Zum Privatgutachten von Dr. med. L._____ vom 26. Januar 2017, auf welches die Beschwerdeführer 2 und 3 als einziges Gutachten konkret Bezug nehmen (act. 2 Rz 38), führte die Vorinstanz aus, der Gutachter komme zur Auffassung, der Beschwerdeführer 1 leide an einer neurologischen Erkrankung, die ihm die Handlungsfähigkeit im alltäglichen Bereich mit Hilfe gestatte (act. 7 Rz 2.2.4.1, BR act. 25/19 S. 33). Wie daraus auf Urteilsfähigkeit bei Bevollmächtigung eines Prozessvertreters geschlossen werden könnte, ergibt sich aus der Beschwerde wiederum nicht. Bereits die KESB erklärte, der Beschwerdeführer 1 leide als Folge der Hirnblutung seit -- 14 of 21 -2014 an einem Schwächezustand, der es ihm verunmögliche, administrative Aufgaben zu erledigen, sein Vermögen zu verwalten und sachgerecht zu verwenden. Insbesondere sei er unfähig, mit dem Vermögen verbundene komplexe Fragestellungen zu beantworten. Die KESB hielt es aufgrund der hohen Suggestibilität des Beschwerdeführers 1 durch die Ehefrau für notwendig, dessen Handlungsfähigkeit bezüglich der Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens vorsorglich einzuschränken (KESB act. 54 S. 9). Die Gründe für die Anordnung der Verwaltungsbeistandschaft indizieren das Unvermögen des Beschwerdeführers 1, komplexere Sachzusammenhänge, wie es hier die Erteilung der Anwaltsvollmacht im Verfahren betreffend Ernennung des Vermögensbeistands aufweist, zu erfassen.

3.3.3. Die Beschwerdeführer 2 und 3 werfen ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass den Expertisen M._____ und P._____ nicht die Qualität eines Beweismittels gemäss Art. 168 lit. d ZPO zukomme (act. 2 Rz 37). Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz den gerichtlichen Expertisen grundsätzliche keinen höheren Beweiswert als den Privatgutachten beimass und ohne Priorisierung der Reihe nach auf alle Gutachten einging. Daran ändert nichts, dass sie aus den gleichen Gründen wie die ausländischen Gerichte die gerichtlich erhobenen Gutachten als überzeugender einstufen durfte (act. 7 Rz 2.2.6). Zudem übersehen die Beschwerdeführer 2 und 3, dass die ausländischen Gerichtsgutachten Urkunden im Sinne von Art. 177 ff. ZPO darstellen, die der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 157 ZPO). Ihnen kommt daher Beweiswert zu, während die Privatgutachten als blosse Parteibehauptungen gelten (BGE 141 III 433 E. 2.6). Der Hinweis auf ein Urteil des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012 (act. 2 Rz 37) führt zu keinem anderen Schluss. Das Bundespatentgericht befasste sich in erster Linie mit der Frage, ob im Rahmen der (hier nicht relevanten) Verhandlungsmaxime der Substantiierungslast genügend nachgekommen wurde und neue Behauptungen noch vorgebracht werden konnten. Gleichwohl hielt es zutreffend fest, dass ausländische Gerichtsgutachten Urkunden gemäss Art. 177 ff. ZPO darstellen (BPatGer. vom 3. Mai 2012 E. 10.3 in: sic! 2012, 649 ff.). Die Urteile des Bezirksgerichts D._____ betreffend Anordnung der Sachwalterschaft und Ernennung des Sachwalters sind ferner kraft Gesetzes zu anerkennen (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ]).

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Verweigerungsgründe der Anerkennung, namentlich die Verletzung von zwingendem ausländischem Recht oder des Schweizer ordre public (Art. 22 Abs. 2 HEsÜ), tragen die Beschwerdeführer 2 und 3 keine vor. Ihre Vorwürfe, die Vorinstanz hätte auf die gerichtlichen Gutachten oder die ausländischen Entscheide nicht abstellen dürfen, den Sachverhalt falsch festgestellt und Bundesrecht verletzt (u.a. act. 2 Rz 35 und 41), bleiben damit unbegründet.

3.3.4. Die Beschwerdeführer 2 und 3 reichen zum Beweis der Urteilsfähigkeit den fachärztlichen Bericht von Dr. med. S._____ vom 25. April 2023 ein (act. 2 Rz 39). Der Bericht wurde, soweit ersichtlich, von der KESB im von den Söhnen des Beschwerdeführers 1 initiierten Verfahren betreffend Verbeiständung in den Bereichen medizinische Versorgung und Betreuung veranlasst (vgl. act. 2 Rz 22). Die ärztlichen Abklärungen betrafen nicht die hier relevante Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Erteilung von Prozessvollmachten. Dr. med. S._____ fielen ebenfalls das mangelhafte verbale Gedächtnis des Beschwerdeführers 1 sowie dessen geringe Fähigkeit, kompliziertere Sätze zu erfassen, auf. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage gewesen, einfachste Rechnungen korrekt zu erledigen (act. 4/7 S. 1 f.). Obwohl dem Beschwerdeführer 1 im figuralräumlichen Bereich (bescheidene) Fähigkeiten attestiert werden, eignet sich der Bericht nicht, die auf umfangreichen ärztlichen Untersuchungen und ausländischen Gerichtsentscheiden basierende Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 fehle die Urteilsfähigkeit zur Erteilung der Prozessvollmachten, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

3.3.5. Da die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht behaupten, der kognitive Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 sei im Sommer 2022 und Frühjahr 2023 besser gewesen als in den Zeitpunkten der Begutachtungen, besteht kein Anlass für ein Ergänzungsgutachten. Dem Beweisantrag in der Beschwerde, es sei ein solches bei Dr. med. S._____ einzuholen (act. 2 Rz 42), ist nicht zu entsprechen.

3.4. Zusammenfassend lassen die Akten vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer 1 bei Erteilung der Vollmachten im Juni 2022 und März 2023 nicht in der Lage war, Sinn und Auswirkungen der Prozessvollmachten an die Beschwerdeführer 2 und 3 zu erfassen. Die Vorinstanz hat -- 16 of 21 -weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das Recht falsch angewendet, indem sie eine gültige Bevollmächtigung verneinte. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats ist demnach abzuweisen.

4. Aus der Abweisung der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II folgt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht berechtigt sind, als Vertreter des Beschwerdeführers 1 Dispositiv-Ziff. I betreffend vorsorgliche Massnahmen anzufechten. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I ist daher nur soweit zu behandeln, als der Beschwerdeführer 2 ein eigenes Beschwerderecht besitzt bzw. seine vorsorgliche Ernennung als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 abgewiesen wurde (vgl. act. 2 Begehren Ziff. 1.a und Rz 53; act. 7 Dispositiv-Ziff. I).

4.1. Die Vorinstanz verwies in der Begründung auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023 betreffend aufschiebende Wirkung, welche bindend seien. Die Argumente, der Sachwalter lebe im Ausland und beziehe ein grosszügiges Honorar, seien der Kammer beim Entscheid bekannt gewesen. Zum Vorwurf der angeblich überhöhten Geldentnahmen des Sachwalters führte die Vorinstanz aus, dieser habe belegen können, dass er vom Landesgericht T._____ [Stadt in Österreich] ermächtigt worden sei, für seine Bemühungen dem Konto des Beschwerdeführers 1 EUR 1'945'843.50 zu entnehmen. Hinweise auf ungerechtfertigte Mittelentnahmen fehlten. Es sei weder eine akute Gefährdung noch eine zeitliche Dringlichkeit für die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen ersichtlich (act. 7 Rz 4.3.1 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer 2 stützt sein Begehren um vorsorgliche Ernennung zum Ersatzbeistand im Wesentlichen auf Art. 403 und 406 ZGB (act. 2 Rz 66 ff.). Danach ernennt die KESB einen Ersatzbeistand oder regelt die Angelegenheit selber, wenn der Beistand am Handeln verhindert ist oder seine Interessen in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person widersprechen. Bei Interessenkollisionen entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beistand erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person und nimmt, soweit tunlich, auf die Meinung des Betroffenen Rücksicht (vgl. Art. 407 ZGB).

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4.3. Die Begründung in der Beschwerde geht zunächst weitgehend an der begrenzten Thematik vorbei, weshalb in der Person des Beschwerdeführers 2 dringend ein Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung zu bestellen sei. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die bisherige Prozessvertretung die Interessen des Beschwerdeführers 1 gefährdet hat oder eine ernsthafte Gefährdung bevorsteht, welche nur durch die Ernennung des Beschwerdeführers 2 abgewendet werden könnte.

4.4. Der Beschwerdeführer 2 behauptet zwar, es bestehe ein erheblicher Interessenskonflikt zwischen dem Sachwalter und dem Beschwerdeführer 1 und die Anordnung des einstweiligen Ersatzbeistands zur Rechtsvertretung sei dringlich (act. 2 Rz 15, 25, 45, 66 ff. und 77 ff.). Die Vorbringen bleiben indes verschwommen (vgl. act. 2 Rz 25 und 45). Die Beschwerde lässt offen, mit welchen Handlungen der Sachwalter bzw. der von ihm mandatierte Rechtsvertreter die Interessen des Beschwerdeführers 1 verletzte und worin der offensichtliche Interessenkonflikt besteht. Die unbelegten, nicht näher ausgeführten Einwände, der Beschwerdeführer 1 lehne den Sachwalter ab, vermögen jedenfalls keinen Interessenkonflikt hinreichend darzulegen. Das Mandat des Sachwalters beschränkt sich auf die das tägliche Leben übersteigende Einkommens- und Vermögensverwaltung und tangiert den persönlichen Bereich der Betreuung und medizinischen Pflege des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich nicht. Der Sachwalter beklagte vor Vorinstanz selber, ihm werde jeglicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 verunmöglicht (BR act. 24 u.a. Rz 222). Er bestritt, vehement zu versuchen, sein Amt zu behalten (u.a. act. 2 Rz 80), sondern brachte vor, den Beistand (Rechtsanwalt Dr. G._____) umfassend informiert und die Amtsübergabe vorbereitet zu haben (act. 24 Rz 218). Es bleibt unter diesen Umständen rätselhaft, auf welchen konkreten Handlungen des Sachwalters die angeblich tiefe Ablehnung des Beschwerdeführers 1 und der Interessenkonflikt herrühren. Was die Vorwürfe unrechtmässiger Transaktionen des Sachwalters betrifft, bleiben die Behauptungen diffus, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

4.5. Der Beschwerdeführer 2 irrt in der Annahme, der Sachwalter benötige eine zusätzliche Bewilligung zur Prozessführung durch die KESB gemäss Art. 416

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Abs. 1 Ziff. 9 ZGB (act. 2 Rz 62 f.) und das Mandat des Sachwalters sei seit dem Entscheid der KESB vom 16. September 2022 beendet (act. 2 Rz 16, 19 und 83). Der Sachwalter wurde vom Bezirksgericht D._____ ausdrücklich zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 vor Gerichten bevollmächtigt. Gestützt auf übergeordnetes Staatsvertragsrecht bleibt diese Massnahme im angeordneten Umfang bestehen, bis die hierorts zuständige Erwachsenenschutzbehörde eine abweichende Entscheidung trifft. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 8. Februar 2023 verwiesen werden (BR act. 1 E. II/5.2 und 6.5; Art. 12 HEsÜ). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Bezirksrat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens oder der KESB obliegt, eine geeignete Beistandsperson zu ernennen oder mit einzelnen Befugnissen, wie die Verfahrensvertretung, zu betrauen. Die Einsetzung des Beistands durch die KESB scheiterte bereits, weil wesentliche Verfahrensbestimmungen, wie das rechtliche Gehör des Sachwalters, verletzt worden waren. Während der Fortführung der österreichischen Massnahme steht der Sachwalter unter der Aufsicht der zuständigen österreichischen Behörde und hat dieser über seine Amtsführung Rechenschaft abzulegen.

4.6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen, den Beschwerdeführer 2 vorsorglich als Ersatzbeistand für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 zu ernennen, nicht dargetan. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer 2 und 3 unterliegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Da es sich beim zugrunde liegenden Prozess betreffend Ernennung des Beistands um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§§ 5, 8 [bezüglich Abweisung vorsorgliche Massnahmen] und 12 GebV OG). Angesichts des erheblichen Umfanges der Akten und des beträchtlichen Zeitaufwands erweist sich eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– als ange-- 19 of 21 -messen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern 2 und 3 solidarisch aufzuerlegen.

5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; den Beschwerdeführern 2 und 3 nicht, weil sie unterliegen, und dem Beschwerdeführer 1 nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren erwachsen sind.

5.3. Die Vorinstanz hat entschieden, ihre Kosten mit dem Endentscheid zu verlegen (act. 7 Dispositiv-Ziff. III). Es erübrigen sich deshalb Ausführungen zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 2 und 3 solidarisch auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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