PQ230031
Abweisung Betreuerwechsel
27. Juli 2023Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Abweisung Betreuerwechsel Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 20. April 2023; VO.2022.77 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
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Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 26. März 2020 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) für B._____, geb. tt. April 2002, auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB angeordnet. Der Beistandsperson wurden im Wesentlichen die Aufgaben übertragen, für eine geeignete Wohnsituation von B._____ besorgt zu sein, für sein soziales und gesundheitliches Wohl sowie seine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Der Bezirksrat Zürich wies die dagegen von B._____, vertreten durch seine Mutter A._____, erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 ab (KESB-act. 95). Dies wurde nicht angefochten. Mit Gesuch vom 6. März 2022 beantragte A._____ der KESB, sie sei per sofort oder baldmöglichst als neue Beistandsperson für ihren Sohn einzusetzen (KESB-act. 152). Die Beiständin empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 dringend, das Gesuch abzulehnen (KESB-act. 158). In einem Telefongespräch vom 2. Mai 2022 erklärte B._____ gegenüber der KESB, er wolle keinen Beistandswechsel (KESB-act. 160, 163). Am 2. Juni 2022 hörte die KESB B._____ an. Er sprach sich dagegen aus, dass seine Mutter Beiständin werde (KESB-act. 176 f.). Am 7. Juni 2022 wurde A._____ angehört; sie zog anlässlich dieser Anhörung ihr Gesuch zurück (KESB-act. 178 f.). Am folgenden Tag widerrief sie den Rückzug und verlangte einen anfechtbaren Entscheid über ihr Gesuch (KESB-act. 180 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 wies die KESB das Gesuch von A._____ um Betreuungswechsel ab (KESB-act. 181 = BR-act. 2).
1. Mit Beschluss vom 26. März 2020 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) für B._____, geb. tt. April 2002, auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB angeordnet. Der Beistandsperson wurden im Wesentlichen die Aufgaben übertragen, für eine geeignete Wohnsituation von B._____ besorgt zu sein, für sein soziales und gesundheitliches Wohl sowie seine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Der Bezirksrat Zürich wies die dagegen von B._____, vertreten durch seine Mutter A._____, erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 ab (KESB-act. 95). Dies wurde nicht angefochten. Mit Gesuch vom 6. März 2022 beantragte A._____ der KESB, sie sei per sofort oder baldmöglichst als neue Beistandsperson für ihren Sohn einzusetzen (KESB-act. 152). Die Beiständin empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 dringend, das Gesuch abzulehnen (KESB-act. 158). In einem Telefongespräch vom 2. Mai 2022 erklärte B._____ gegenüber der KESB, er wolle keinen Beistandswechsel (KESB-act. 160, 163). Am 2. Juni 2022 hörte die KESB B._____ an. Er sprach sich dagegen aus, dass seine Mutter Beiständin werde (KESB-act. 176 f.). Am 7. Juni 2022 wurde A._____ angehört; sie zog anlässlich dieser Anhörung ihr Gesuch zurück (KESB-act. 178 f.). Am folgenden Tag widerrief sie den Rückzug und verlangte einen anfechtbaren Entscheid über ihr Gesuch (KESB-act. 180 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 wies die KESB das Gesuch von A._____ um Betreuungswechsel ab (KESB-act. 181 = BR-act. 2).
2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2022 erhob A._____ beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei als Beiständin von B._____ einzusetzen (BR-act. 1). In der Folge nahmen vorerst die KESB und die Beiständin Stellung (BR-act. 5 und 7), sodann äusserten sich B._____ und A._____ mehrfach mit Eingaben (BR-act. 11 f., BR-act. 14-23, 25, 27-35). Mit Urteil vom 20. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 37 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als act. 7).
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3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Was genau sie mit der Beschwerde bezweckt – juristisch gesagt: was sie beantragen möchte – ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, Anträge jedenfalls, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, werden keine gestellt. Darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein (nachfolgend E. 3.3.). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-42, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-189, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.
3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, -- 3 of 8 --
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend weitgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Die offenbar in grosser Eile geschriebene Beschwerde (vgl. act. 2 S. 1, S. 18) schildert vor allem Erlebnisse und Begebenheiten, teilweise auch Unterhaltungen, die grösstenteils im Zusammenhang mit der Unterbringung von B._____ stehen. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid liegt darin nicht, auch wenn die Beschwerdeschrift partiell – von S. 10 bis S. 13 – sich jedenfalls den Überschriften nach auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezieht: Regelmässig nimmt die Beschwerdeführerin die entsprechenden Passagen zum Anlass für Ausführungen über ihre Sicht der Geschehnisse, ohne dass dies mit den entsprechenden Erwägungen etwas zu tun hätte. Beispielhaft etwa auf S. 10 der Beschwerde "Zu Punkt 1.4": Die Vorinstanz hatte dort festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juni 2022 mit Beschwerde vom 17. Juli 2022 an den Bezirksrat gelangt sei und sinngemäss beantragt habe, sie sei als Beiständin von B._____ einzusetzen (act. 7 S. 3 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das sei falsch, noch geht sie sonst auf die Ausführungen der Vorinstanz ein. Sie bringt vor, es wäre sehr wichtig gewesen, vor dem 20. März 2022 miteinander zu kommunizieren, doch habe sie genau gespürt, dass sie nicht erwünscht sei (act. 2 S. 10). Entsprechend verhält es sich bei allen Passagen, wo die Beschwerdeführerin dem Titel nach auf einen konkreten Punkt des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, aber eben nur dem Titel nach.
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3.3. Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten und innert der 30-tätigen Beschwerdefrist eingereicht werden. Die Beschwerde enthält wie bereits erwähnt keine Anträge, doch ganz zum Schluss – wo sich bei Laienbeschwerden nicht selten die sinngemässen Anträge finden – äussert sich die Beschwerdeführerin dazu, was sie mit der Beschwerde bezweckt: "Der Fall soll nicht verjähren, man weiss nicht, was die Zukunft bringt, hier kann man wenigstens bei Ihnen den Ursprung nachlesen, allein dafür lohnte es sich an Sie zu schreiben. Allein schon dafür war mir das sehr wichtig" (act. 2 S. 18, letzter Absatz). Das ist ein grundsätzlich ehrbarer Zweck, erlaubt indes keine sinnvolle Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Es ist wohlbemerkt das gute Recht der Beschwerdeführerin, dem Obergericht als zweite Beschwerdeinstanz aus ihrer Sicht die Hintergründe der sehr schwierigen und belastenden jüngeren Geschichte mit ihrem Sohn und seinen verschiedenen Aufenthalten in Kliniken und Institutionen zu schildern. Deutlich mehr als die Frage der genügenden Anträge fällt indes ins Gewicht, dass das Obergericht mangels konkreter Vorbringen resp. Beanstandungen zum angefochtenen Urteil auf die Beschwerde weitgehend nicht eintreten kann. Darin liegt jedoch keinerlei Aussage oder Werturteil darüber, ob die Beschwerdeführerin nicht eine aufopfernde Mutter wäre, die bereit ist, für ihren Sohn alles zu geben, wie sie mehrfach betont (act. 2 passim). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich um eine Fristverlängerung ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung (act. 2 S. 1 f.) kann daher nicht stattgegeben werden.
3.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 4. – nicht einzutreten.
4. In der Sache bleibt Folgendes festzuhalten:
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vor der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft am Sonntag, dem 22. März 2020, nicht angehört worden,
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womit ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Hier liege die Ursache für die schwerwiegenden Folgen (act. 2 S. 2; vgl. weiter act. 2 S. 10 zu Punkt 1.3). Dies ist eine konkrete Beanstandung, auf welche einzugehen ist.
4.2. Die KESB hatte, wie gesehen (oben, E. 1.), mit Beschluss vom 26. März 2020 auf den Zeitpunkt von B._____s Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Dagegen erhob B._____, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, welcher sich in seinem Urteil vom 24. September 2020 – anders als die KESB im Beschluss vom 26. März 2020 – einlässlich zur Person der Beiständin äusserte. Der Bezirksrat wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach überfordert gezeigt habe und dass das Verhältnis zwischen B._____ und seiner Mutter nicht zuletzt aufgrund der Erkrankung von B._____ konfliktbeladen sei (KESB-act. 95 E. 5.3. unter Verweis auf KESB-act. 67 S. 3, KESB-act. 53 S. 3, sowie KESB-act. 11 S. 2). In den KESB-Akten finden sich weitere Stellen, welche von einer damals bestehenden Überforderung der Beschwerdeführerin zeugen, so etwa die von der Beschwerdeführerin eingereichte Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2019, in welcher sie selbst schildert, sie leide angesichts der unkontrollierten Verhaltensstörung von B._____ unter Schlafstörungen und Angst (KESB-act. 29 S. 1). Für die KESB scheint die Situation derart klar gewesen zu sein, dass sie vor ihrem Entscheid vom 26. März 2020 keine Anhörung der Beschwerdeführerin zur Frage der Beistandsperson durchführte; jedenfalls findet sich kein entsprechendes Dokument in den Akten, und auch der Entscheid selbst verweist nicht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin. Dies war ein Fehler, und es könnte darin tatsächlich die Ursache für die weitere Entwicklung (nicht zuletzt bei der Beschwerdeführerin) liegen. Indes wurde dieser Fehler nicht im aktuellen, zur vorliegenden Beschwerde führenden Verfahren begangen, und die Beschwerdeführerin macht selbst und zu Recht nicht geltend, dass sie im Verfahren der KESB, welches zum angefochtenen Entscheid vom 16. Juni 2022 geführt hat, nicht oder ungenügend angehört worden wäre (vgl. dazu KESB-act. 169, KESB-act. 178 f.). Die Rüge der Gehörsverletzung im damaligen KESB-Verfahren ist aus diesem Grund im aktuell zu beurteilenden Verfahren nicht weiter zu vertiefen. Die Rüge ist abzuweisen.
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5. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht infolge des Unterliegens, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Beiständin, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
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