PQ230033
Kindesschutzmassnahmen
27. Juni 2023Deutsch30 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch E._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 25. Mai 2023; VO.2022.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
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Erwägungen:
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
A._____ und B._____ sind die seit dem Jahr 2019 geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2011, D._____ (Rufname D._____), geb. tt.mm.2015, F._____, geb. tt.mm.2017, und G._____, geb. tt.mm.2018. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils entzog das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die vier Kinder bei einer Not-Pflegefamilie. Gleichzeitig wurde ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestellt (KESB Verfahren 2021-0572 act. 5). Mit Verfügung des Einzelgerichts vom 20. Dezember 2021 wurde ein Beistandswechsel vorgenommen und H._____ als Beiständin der vier Kinder bestellt (KESB 2021-0572 act. 6). Nach durchgeführter Verhandlung entschied das Einzelgericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 vorsorglich, dass C._____ mit Wirkung per 3. Januar 2022 unter die Obhut der Mutter gestellt, der Obhutsentzug betreffend die Söhne bestätigt wird und letztere per 5. Januar 2022 bei der Pflegefamilie I._____ in J._____ untergebracht werden. An der errichteten Beistandschaft wurde festgehalten (KESB 2021-0572 act. 7). Mit Urteil des Einzelgerichts vom 14. März 2022 wurde der Obhutsentzug betreffend D._____ per 31. Juli 2022 aufgehoben und er wurde per 1. August 2022 unter die Obhut der Mutter gestellt. Die provisorisch errichtete Beistandschaft wurde bestätigt und die Beiständin wurde mit der Organisation und Koordination einer Familienbegleitung auf freiwilliger Basis beauftragt. Der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung von F._____ und G._____ wurden aufrechterhalten (KESB 2021-0572 act. 20).
1.2. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (KESB 2021-0572 act. 49) entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfolgend KESB) den Eltern auf entsprechenden Antrag der Beiständin (KESB 2021-0572 act. 35) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ erneut superprovisorisch und brachte die beiden Kinder – bis zur Organisation einer Unterbringung in einer Pflegefamilie – im Kinderheim in K._____ unter. Im Rahmen vorsorglicher Mass-- 2 of 20 -nahmen fällte die KESB am 29. November 2022 sodann folgenden Entscheid (KESB 2021-0575 act. 1): "1. A._____ und B._____ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Bezirk Dietikon vom 25. Oktober 2022, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und D._____ vorsorglich entzogen. C._____ und D._____ werden rückwirkend per 26. Oktober 2022, befristet bis zur Organisation der Anschlusslösung (Pflegefamilie) jedoch maximal für vier Monate, im Kinderheim K._____, Notfallgruppe …, L._____ [Strasse], K._____, untergebracht.
1.2. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (KESB 2021-0572 act. 49) entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfolgend KESB) den Eltern auf entsprechenden Antrag der Beiständin (KESB 2021-0572 act. 35) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ erneut superprovisorisch und brachte die beiden Kinder – bis zur Organisation einer Unterbringung in einer Pflegefamilie – im Kinderheim in K._____ unter. Im Rahmen vorsorglicher Mass-- 2 of 20 -nahmen fällte die KESB am 29. November 2022 sodann folgenden Entscheid (KESB 2021-0575 act. 1): "1. A._____ und B._____ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Bezirk Dietikon vom 25. Oktober 2022, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und D._____ vorsorglich entzogen. C._____ und D._____ werden rückwirkend per 26. Oktober 2022, befristet bis zur Organisation der Anschlusslösung (Pflegefamilie) jedoch maximal für vier Monate, im Kinderheim K._____, Notfallgruppe …, L._____ [Strasse], K._____, untergebracht.
2. A._____ und B._____ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Bezirk Dietikon vom 25. Oktober 2022, vorsorglich angewiesen, – eine entwicklungspädiatrische und kinderpsychiatrische Abklärung von C._____ sicherzustellen und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten; – eine kinderpsychiatrische Abklärung von D._____ sicherzustellen und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten.
3. A._____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Bezirk Dietikon vom 25. Oktober 2022, vorsorglich angewiesen, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, diese regelmässig in kurzen lntervallen zu besuchen und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten.
4. Das Besuchsrecht wird gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB wie folgt festgelegt: – A._____ wird vorsorglich für berechtigt erklärt, D._____ und C._____ jeweils am ersten und zweiten Wochenende pro Monat im Umfang von drei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen. – Der Vater wird vorsorglich für berechtigt erklärt, C._____ und D._____ jeweils am dritten und vierten Wochenende pro Monat im Umfang von drei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen. Die Treffen der Eltern mit D._____ und C._____ finden jeweils im gleichen Besuchstreff statt, nicht aber in demjenigen, in welchem sich die Eltern mit den Geschwistern von D._____ und C._____ treffen.
5. Die Aufgaben der Beiständin werden wie folgt angepasst:
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– den Eltern in ihrer Sorge um die Erziehung von D._____ und C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen; – D._____ und C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; – die soziale, emotionale, gesundheitliche und schulische Entwicklung von D._____ und C._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu unterstützen und zu überwachen; – das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; – die Platzierung von D._____ und C._____ zu begleiten, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen; – die entwicklungspädiatrische und kinderpsychiatrische Abklärung von C._____ sowie eine Abklärung ihres schulischen Leistungspotentials sicherzustellen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern; – eine kinderpsychiatrische Abklärung von D._____ sicherzustellen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern; – die erteilten Weisungen zu überwachen und für die notwendige Organisation und Sicherstellung der Finanzierung besorgt zu sein; – die angeordneten begleiteten Besuche zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen; – den Kontakt von D._____ und C._____ zu ihren Geschwistern F._____ und G._____ in Absprache mit den Pflegefamilien und Pflegeplatzorganisationen zu fördern, organisieren und sicherzustellen; Die Beistandsperson wird zudem verpflichtet, – der KESB Bezirk Dietikon rechtzeitig, spätestens per 16. Januar 2023, einen Antrag hinsichtlich einer geeigneten Anschlusslösung, einzureichen.
6. Der Antrag von A._____ auf umgehende Zuteilung der Obhut über D._____ und C._____ an sie bzw. der Eventualantrag auf grosszügige Ausdehnung ihres Besuchsrechts auf jedes Wochenende inklusive von Ferien wird abgewiesen.
7. Der Antrag von A._____, die KESB und alle im vorliegenden Verfahren von ihr beauftragten Stellen bedingungslos zur Sicherstellung zu verpflichten, dass sämtliche involvierten Stellen und Personen über die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen hinsichtlich der Mutter in den KESB-Akten bis dato aufzuklären sind, wird abgewiesen. [8. Erteilung subsidiären Kostengutsprache Stadt M._____ für Besuchstreff]
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[9. Erteilung Kostenübernahmegarantie Amt für Jugend und Berufsberatung] [10. Kosten] [11. Rechtsmittel] [12. Entzug aufschiebende Wirkung] [13. Mitteilungen]" Gleichentags entliess die KESB die bisherige Beiständin aus dem Amt und ernannte N._____ zur Beiständin von C._____ und D._____ (KESB Dossier Nr. 2021-0575 act. 6).
1.3. Die Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Bezirksrat Dietikon Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (BR act. 1). Die KESB und die Kindesvertreterin liessen sich im bezirksrätlichen Verfahren vernehmen (BR act. 11 und 15). Auf Antrag der Beiständin (BR act. 13/1) wurden C._____ und D._____ mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 3. Februar 2023 per 13. Februar 2023 bei den Pflegeeltern O._____ und P._____ in Q._____ untergebracht (BR act. 16). Der Bezirksrat hörte am 29. März 2023 die Beschwerdeführerin (BR act. 23) und am 12. April 2023 C._____ und D._____ (BR act. 24) an; anlässlich der Anhörung der Kinder ergab sich ein Gespräch mit der Kindesvertreterin und der Pflegemutter. Es erfolgten weitere Stellungnahmen der Kindesvertreterin (BR act. 26 und 28) und der Beschwerdeführerin (BR act. 29), bevor der Bezirksrat am 25. Mai 2023 einen Entscheid fällte (BR act. 31 = act. 12 [Aktenexemplar]).
1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "I. Es sei das Urteil vom 25. Mai 2023 hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde aufzuheben, wonach der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleiben soll bzw. es sei die Dispo-Ziff. I des Entscheids vom 29. November 2022 der KESB Bezirk Dietikon (Entscheid-Nr. 1780/2022) aufzuheben.
2. C._____ und D._____ seien unter Verweis auf die obige Ziff. I umgehend unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen.
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3. Eventualiter zur obigen Ziff. I sei ein Erziehungsgutachten der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben und es seien die Aufgaben der Beiständin in der Dispositiv-Ziff. 5 wie folgt zu ergänzen: - umgehend eine kinderpsychologische Therapie für D._____ in Auftrag zu geben und alle notwendigen Vorkehren zu treffen, damit D._____ die Therapie besuchen kann; - laufend zu prüfen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit eine Rückkehr von C._____ und D._____ zur Kindsmutter umgesetzt werden kann und gegebenenfalls umgehend einen entsprechenden Antrag an die hierfür zuständige Behörde zu stellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST." In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin was folgt (act. 2 S. 3): "I. Es sei das Beschwerdeverfahren zugunsten von Vergleichsgesprächen mit der Beschwerdeführerin und der KESB, der Beiständin sowie der Kindesvertreterin zu sistieren.
2. Es seien die Vorakten beizuziehen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
1.5. Die Akten des Bezirksrates (act. 13/1-33, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 14/1-77 [Dossier-Nr. 2021.0572] betreffend alle vier Kinder, zitiert als KESB act.; act. 15/78-94, 96 [Dossier-Nr. 2021-0572 betreffend G._____], act. 16/1-21 [Dossier-Nr. 2021-0575 betreffend C._____], act. 17/1-21 [Dossier-Nr. 2021-0574 betreffend D._____] und act. 18/1-17, 19 [Dossier-Nr. 2021-0573 betreffend F._____], zitiert als KESB act. zuzüglich Dossier-Nr.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, weil sich das Verfahren als spruchreif erweist.
2. Prozessuales
2.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksrates über vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Kindern. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Subsidiär gelten die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes -- 6 of 20 -(GOG) und der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Die Beschwerde gegen Entscheide des Bezirksrates betreffend vorsorgliche Massnahmen ist innert 10 Tagen begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde fristgerecht erhoben (BR act. 32/1). Die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und D._____ und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Die Eintretensvoraussetzungen sind folglich erfüllt.
2.3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich dabei primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6.).
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2.4. Gemäss den genannten Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehalten, konkret darzutun, inwiefern die Begründung der Vorinstanz falsch sein soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit den Bestreitungen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander gesetzt, sie trage viele Behauptungen zusammen, die von den involvierten Stellen bislang gemacht worden seien, von ihr jedoch explizit bestritten worden seien. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern und weshalb die Behauptungen der KESB und der Abklärungsstellen etc. zutreffend bzw. ihre Bestreitungen falsch seien (act. 2 Rz. 7). Mit diesen pauschalen Beanstandungen kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zugunsten von Vergleichsgesprächen zwischen ihr, der KESB und der Kindesvertreterin zu sistieren (act. 2 S. 3).
2.5.1. Mangels entsprechender Bestimmungen im ZGB und im EG KESR kommt auf die Verfahrenssistierung Art. 126 ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Nach der genannten Bestimmung kann ein Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Es muss ein objektiver Grund für eine Sistierung vorliegen, der die Fortführung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht, wobei summarische Verfahren bzw. Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu sistieren sind.
2.5.2. Vorliegend ist kein objektiver Grund dafür ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren sistiert werden müsste. Mit dem vorliegenden Entscheid wird sodann über die Beschwerde gegen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen entschieden. Bemühungen um einvernehmliche Lösungen und Vergleichsgespräche können im Anschluss daran im Rahmen eines runden Tisches erfolgen und erscheinen – gerade auch wenn Kinderbelange betroffen sind – grundsätzlich begrüssenswert. Im vorliegenden Kontext dürften dabei die weiteren Schritte und Massnahmen massgeblich von der entwicklungspädiatrischen und kinderpsychiat-- 8 of 20 -rischen Abklärung von C._____ und der kinderpsychiatrischen Abklärung von D._____ abhängen. Folglich erscheint eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum Zwecke von Vergleichsgesprächen aktuell nicht zweckmässig; der Sistierungsantrag ist abzuweisen.
3. Erwägungen der Vorinstanz
3.1. Die Vorinstanz ging zunächst auf den Schlussbericht der (mit der Abklärung der familiären Verhältnisse betrauten) R._____ vom 28. Juli 2022 ein. Darin werde ausgeführt, bei der Frage der Rückplatzierung von D._____ – C._____ befand sich im Zeitpunkt der Erstellung des Schlussberichts unter der Obhut der Mutter – bestehe bei den Eltern die Tendenz, ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen. Die Eltern hätten sich im Austausch mit Fachpersonen eher intransparent und wenig kooperationsbereit gezeigt. Gegenüber den Kindern – vor allem gegenüber D._____ – bestehe keine Klarheit, wodurch die Eltern ihren Kindern zu wenig Sicherheit und Stabilität bieten würden. Die Mutter zeige einen liebevollen, freudigen und herzlichen Umgang mit den Kindern. Erziehungs- und Entwicklungsaufgaben würden ihr "insgesamt teilweise bis nicht gut genug" gelingen. Es sei deutlich, dass sie keine Kapazität habe, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und auf sie einzugehen. Beide Eltern würden wenig Kapazität, Reflexion und Veränderungsbereitschaft zeigen, um auf die (emotionalen) Entwicklungsbedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Es sei unklar, was die Eltern benötigten, um ihren Kindern eine kindsgerechte Entwicklung zu gewährleisten. Es sei deutlich geworden, dass derzeit die Familienbegleitung nicht die angemessene Unterstützung darstelle und nicht wirksam sein könne. Weiter wies die Vorinstanz auf die zwei Berichte der mit der Intensivabklärung beauftragten S._____ GmbH hin. Gemäss dem ersten Bericht sei die Mutter den Kindern, die ihr freudig entgegensprängen und sie herzten, vertraut. Hingegen stehe die Mutter emotional nicht verlässlich zur Verfügung. Manchmal hinterlasse sie den Eindruck, als würde sie sich dem Geschehen entziehen. Für kindliche Bedürfnisse wie Bewegung, Spielen, Förderung und Schutz zeige die Mutter wenig Bewusstsein. Es sei mehrfach zu gefährlichen Zwischenfällen gekommen. Mit dem zweiten Bericht – so die Vorinstanz weiter – sei eine sofortige Unterbringung von D._____ bei einer Pflege-- 9 of 20 -familie angeregt worden. Darin sei als besorgniserregend geschildert worden, dass D._____ im chronischen Loyalitätskonflikt der Eltern, die er beide liebe, gefangen sei. Die Haltungen der Eltern seien höchst widersprüchlich. Sie sähen das Kindeswohl beim anderen Elternteil als gefährdet, stellten das Kind aber entweder aus Wut (Vater) oder aus organisatorischen Gründen (Mutter) dem anderen Elternteil zur Verfügung. Beide Eltern würden in Krisensituationen wenig sensibel auf D._____ reagieren und stellten anscheinend ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihren Alltag spontan so zu organisieren, dass D._____ zumindest vorübergehend bei ihr bleiben könne und sie trotzdem ihrer Arbeit nachgehen könne. Auf die Mitarbeiterinnen der S._____ GmbH habe D._____ einen depressiven Eindruck gemacht. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beiständin in den zwei Berichten vom 3. und 19. Oktober 2022, mit der diese eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen beantragt habe. Aus Sicht der Beiständin sei den Kindern die familiäre Situation nicht mehr länger zuzumuten. Wenn die Kinder am Wochenende bei der Mutter seien, würden sie nicht beaufsichtigt und seien gänzlich sich selber überlassen. Den Grossteil der Verantwortung übernehme C._____, wodurch diese masslos überfordert sei. Nach den Besuchswochenenden bei der Mutter würden die Kinder (gemeint die damals fremdplatzierten Kinder F._____ und G._____) mit einem hohen Schlafdefizit zur Pflegefamilie zurückkehren. Es scheine an regelmässiger und gesunder Ernährung zu fehlen und den Kindern fehle es an Struktur, Aufsicht, Beschäftigung und Bewegung. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass an den Wochenenden bei der Mutter chaotische Zustände herrschten; die Kinder würden von Dunkelheit, Gestank, Essensresten und Insekten in der Wohnung erzählen. Beiden Elternteilen gelinge es nicht, die Perspektive der Kinder einzunehmen, Meinungsverschiedenheiten kindsgerecht zu thematisieren und die Kinder zu schützen. Die Vorinstanz gab sodann die Aussagen der Mutter anlässlich der Anhörung vom 29. März 2023 wieder. Die Mutter habe durch ihre Arbeit für eine Reinigungsfirma und einen Deutschkurs einen strengen Alltag. Wenn sie C._____ und D._____ treffe, sehe sie ihnen an, dass sie sich etwas erholt hätten. Beim telefonischen Kontakt werde sie von den Kindern immer wieder gefragt, ob sie zu ihr zurückkommen könnten. Sie (die Beschwerdeführerin) wün-- 10 of 20 -sche, dass C._____ und D._____ schnell wieder zu ihr zurückkämen. Für F._____ und G._____ sei eine schrittweise Rückkehr besser. Bei einer Rückkehr von C._____ und D._____ fände sie eine Hortbetreuung gut. Für alle vier Kinder (vor allem für C._____ und D._____) wäre es gut, wenn sie zu einem Kinderpsychologen gehen könnten, um alles Erlebte aufzuarbeiten. Die Vorinstanz ging in der Folge auf die Aussagen von C._____ und D._____ ein, die sie anlässlich ihrer bezirksrätlichen Anhörung vom 12. April 2023 gemacht hatten. C._____ habe ausgesagt, sie fände die Pflegefamilie "cool", besser als die bisherigen Betreuungsorte. Sie wolle bei der Mutter leben, der Vater sei immer am Arbeiten. D._____ wolle lieber beim Vater leben.
3.2. Die Vorinstanz hielt es für unbestritten, dass die Mutter einen herzlichen und liebevollen Umgang mit den Kindern pflege. Neben ihrer Arbeitstätigkeit in einer Reinigungsfirma besuche die Mutter einen Deutschkurs und nehme psychosoziale Hilfe in Anspruch. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sie gegenwärtig die zeitliche Verfügbarkeit habe, um eine umfassende Erziehung und Betreuung von C._____ und D._____ zu gewährleisten. Ausserdem sei zu bezweifeln. dass die Mutter mit den irrationalen Ängsten der Kinder angemessen umgehen oder die erforderlichen erzieherischen Massnahmen ergreifen könne, um C._____ die erforderliche Unterstützung zur Überwindung ihrer schulischen Defizite zu bieten. Im Weiteren wäre eine Rückkehr zur Mutter nach einem halben Jahr Schulbesuch in Q._____ mit einem erneuten Schulwechsel und einer neuen Eingewöhnungszeit verbunden, wodurch die Mutter erheblich beansprucht würde. Die Rückkehr nur eines der beiden Kinder sei deshalb nicht sinnvoll, weil das bei der Pflegefamilie verbleibende Kind die Nicht-Rückführung als Abwertung oder Zurückweisung empfinden würde und dadurch in seiner weiteren Entwicklung gefährdet wäre. Aufgrund der gemachten Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine weitere Stabilisierung der Mutter in ihrem Umfeld und die (ersten) Ergebnisse der zu bestätigenden entwicklungspädiatrischen und kinderpsychiatrischen Abklärungen von C._____ und D._____ abzuwarten seien, bevor deren Rückkehr zur Mutter anzuordnen sei (act. 12 S. 13 ff.).
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4. Beurteilung der Beschwerde
4.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB sind auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Sie müssen ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind an die Verhältnismässigkeit und an die Dringlichkeit zu stellen. Eingehende Auseinandersetzungen, die den Endentscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben aber auch diesfalls zu unterbleiben (BSK ZGB I-M ARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.).
4.2. Zu prüfen ist vorliegend der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ und deren Fremdplatzierung.
4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ohne nähere Erklärung den Schluss gezogen habe, sie sei in zeitlicher Hinsicht für ihre Kinder nicht verfügbar. Alleine die eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit infolge Arbeitstätigkeit und Weiterbildung sei keine rechtmässige Grundlage für eine Fremdplatzierung. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung vom 29. März 2023 hervorgehoben, dass sie ihr Arbeitspensum anpassen würde, wenn die Kinder zurückkämen. Sie sei realistisch und wünsche sich in einem ersten Schritt, dass C._____ und D._____ zurückkehrten. Dass sie die Rückkehr der Kinder umsichtig plane, sei der beste Beweis dafür, dass sie vernünftige Vorkehren treffe. Damit sei ihre Erziehungskompetenz einmal mehr nachgewiesen. Das Wohl ihrer Kinder stehe bei ihr an allererster Stelle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, C._____ und D._____ neben einem Teilzeitpensum und dem Besuch des Deutschkurses zu betreuen. Mit der psychosozialen Spitex habe sie sich nun eine verlässliche Anlaufstelle organisiert, von der sie umgehend Unterstützung in -- 12 of 20 -alltäglichen Belangen anfordern und erhalten würde, sollte dies wider Erwarten und rein hypothetisch in Zukunft erforderlich werden (act. 2 Rz. 13 ff.).
4.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführerin fehle die zeitliche Verfügbarkeit, um für eine umfassende Erziehung und Betreuung von C._____ und D._____ zu sorgen (act. 12 S. 20). Die Vorinstanz stellte jedoch nicht allein darauf ab, sondern sie äusserte auch Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Kapazitäten habe, um den irrationalen Ängsten der Kinder angemessen zu begegnen oder die erforderlichen erzieherischen Massnahmen zu ergreifen, um C._____ die notwendige Unterstützung zur Überwindung ihrer schulischen Defizite zu bieten. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz nicht explizit erwähnte, woraus sie ihre Einschätzungen ableitete (act. 2 Rz. 25). Aus dem Kontext wird aber deutlich, dass sich die Vorinstanz auf die zuvor wiedergegebenen Einschätzungen der Fachpersonen im Schlussbericht der R._____ vom 28. Juli 2022, in der Intensivabklärung vom 26. und 27. September 2022 sowie in den zwei Berichten der Beiständin vom 3. und 19. Oktober 2022 abstützte (act. 12 S. 13 ff.). Aus dem Schlussbericht der R._____ (KESB act. 29/1) und aus der Intensivabklärung (KESB act. 35) geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin eine liebevolle Mutter sei und einen freudigen und herzlichen Umgang mit den Kindern pflege (KESB act. 29/1 S. 4, 14; act. 37/5 S. 11, 12, 19). In beiden Berichten wird indessen auch übereinstimmend erwähnt, dass die Beschwerdeführerin stark mit ihren Problemen beschäftigt sei und ihre eigenen Bedürfnisse schlecht von den Bedürfnissen von C._____ unterscheiden könne. Zudem könne sie nicht auf C._____s emotionale Bedürfnisse eingehen (KESB act. 29/1 S. 6, 14; KESB act. 37/5 S. 12 f., 19). Der Beschwerdeführerin gelinge es darüber hinaus nicht, die Selbständigkeit von C._____ und D._____ zu fördern, und sie zeige keine Bereitschaft für Veränderungen und eine altersadäquate Unterstützung von C._____ und D._____ (KESB act. 29/1 S. 12, 14; KESB act. 37/5 S. 18). Auf diese Einschätzungen der Fachpersonen nahm die Vorinstanz implizit Bezug, wenn sie festhielt, eine Rückführung der Kinder in die Obhut der Beschwerdeführerin bedürfe einer weiteren Stabilisierung der Beschwerdeführerin (act. 12 S. 21). Dass die Beschwerdeführerin sich selbst in der Beschwerde als "seit Monaten stabil"
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bezeichnet und sich eigenen Angaben zufolge eindrücklich gut selbst organisieren kann (act. 2 Rz 37), ist erfreulich. Allerdings wurde im Rahmen der Intensivabklärung festgehalten, die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erzieherischen und betreuerischen Fähigkeiten und ihrer Gesundheit decke sich nicht mit der entsprechenden Fremdeinschätzung der Abklärungsperson (KESB act. 37/5 S. 19). Folglich kann allein gestützt auf die Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr über die Fähigkeit und Kapazität verfügt, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen, auf sie einzugehen, ihnen Halt zu geben und sie zu fördern. Hinzu kommt, dass die Beziehungsdynamik der Eltern bzw. der zwischen ihnen bestehende tiefgreifende Konflikt und der bei C._____ und D._____ ausgelöste Loyalitätskonflikt von den Fachpersonen als sehr problematisch erachtet wird (KESB act. 37/5 S. 19). Die Beschwerdeführerin hält den Obhutsentzug im Dezember 2021 aufgrund ihrer damaligen Überforderung und der Lebensumstände der Kinder für gerechtfertigt. Den Entzug der Obhut für C._____ und D._____ im Oktober 2022 hält sie indessen für ungerechtfertigt. Es ist deshalb zu betonen, dass die Abklärungen durch Fachpersonen und deren Einschätzung der Erziehungskompetenzen der Eltern einige Zeit nach dem am 9. Dezember 2021 superprovisorisch angeordneten Obhutsentzug (KESB act. 5, 33) wie auch nach der am 3. Januar 2022 erfolgten Rückplatzierung von C._____ bei der Mutter stattfanden. Die Intervention der R._____ erfolgte im Zeitraum vom 7. April 2022 bis 31. Juli 2022, die Intensivabklärung vom 29. August 2022 bis 10. Oktober 2022 (KESB act. 29/1 S. 1; KESB act. 37/5 S. 1). In den ausführlichen Berichten werden verschiedene Erziehungsdefizite dokumentiert. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in der Beschwerde nicht auseinander, sondern sie beschränkt sich darauf, ihre Ressourcen darzulegen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin fehlt es ihr indes nicht nur an der zeitlichen Verfügbarkeit. Vielmehr ergeben sich gestützt auf die Erkenntnisse aus den zitierten Berichten sowohl der R._____ sowie der Intensivabklärung verschiedene Erziehungsdefizite; die Vorinstanz ist zu Recht von einer gravierenden Kindswohlgefährdung ausgegangen.
4.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, C._____ würden von den Pflegeeltern nur Befehle erteilt, während D._____ bevorzugt behandelt werde
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(act. 2 Rz. 27). Diese Darstellung wird durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail des Familienbegleiters jedoch nicht belegt. Dessen Schilderung lässt sich lediglich entnehmen, dass C._____ in der Pflegefamilie wiederholt langandauernde Streitereien geführt habe. Es sei deshalb wichtig, dass C._____ die von der KESB verordnete Abklärung in T._____ beginnen könne (act. 4/2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht aus der Darstellung des Familienbegleiters somit gerade nicht hervor, dass C._____ in der Pflegefamilie benachteiligt oder ungerecht behandelt wird. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die verantwortlichen Stellen hätten sich nicht zeitnah darum bemüht, dass C._____ und D._____ psychologische Hilfe erhielten (act. 2 Rz. 31 ff.). Mit dieser Kritik nimmt die Beschwerdeführerin nicht auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz Bezug, weshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter darauf einzugehen ist. Zuständigkeitshalber müsste sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Unterlassungen der Beiständin gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB an die KESB wenden.
4.7. Zusammengefasst muss aufgrund der Akten und insbesondere der vorerwähnten Abklärungen davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt, als die KESB am 29. November 2022 den Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und D._____ bestätigte, das Kindeswohl sowohl unter der Obhut der Mutter als auch des Vaters erheblich gefährdet war. Die Kinder zeigten Verhaltensauffälligkeiten und erfuhren im elterlichen Umfeld ungenügende emotionale Unterstützung und Förderung, Stabilität und Sicherheit. Zudem scheinen sie auch von schädigenden Einflüssen (übermässiger Medienkonsum etc.) ungenügend geschützt gewesen zu sein. Die Eltern zeigten sich nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse von C._____ und D._____ einzugehen und so eine gesunde Entwicklung sicherzustellen. Die konfliktreiche Beziehung der Eltern brachte die Kinder zudem in einen belastenden Loyalitätskonflikt, zumal sie in den Streit der Eltern einbezogen wurden. Gemäss den Fachpersonen stellen die Eltern ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Sodann fehlt es ihnen an Veränderungsbereitschaft und Reflektion. Laut dem Schlussbericht der R._____ -- 15 of 20 -konnte eine Familienbegleitung keine angemessene Unterstützung bieten (KESB act. 29/1 S. 15 und KESB act. 37/5 S. 17). Mildere Massnahmen erschienen somit nicht geeignet, der Kindeswohlgefährdung von C._____ und D._____ zu begegnen. Damit erweist sich der mit Entscheid der KESB vom 29. November 2022 angeordnete Obhutsentzug als verhältnismässig. Zur Dringlichkeit ist festzuhalten, dass die Beiständin im Antrag vom 19. Oktober 2022 erklärte, den Kindern sei die familiäre Situation nicht mehr länger zuzumuten (KESB act. 36 S. 3). Bei der Beschwerdeführerin würden die Grundbedürfnisse der Kinder nicht befriedigt, die Kinder würden von Dunkelheit, Gestank, Essensresten, Insekten in der Wohnung und Müll am Boden erzählen und berichten, dass die Beschwerdeführerin ihnen verboten habe, darüber zu sprechen (KESB act. 36 S. 4). Der Obhutsentzug war bei diesen Verhältnissen demnach nicht nur verhältnismässig, sondern auch dringlich. Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgehalten, dass eine definitive Rückkehr der Kinder in die Obhut der Mutter erst dann angeordnet werden kann, wenn gewährleistet ist, dass das Wohl der Kinder nicht mehr gefährdet ist. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Situation heute anders darstellt, als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides, wäre eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. In einem nächsten Schritt ist vielmehr die vom Bezirksrat angeordnete Besuchsregelung mit teilweiser Familienbegleitung umzusetzen. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 sind demnach abzuweisen.
4.8. Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, es sei ein Erziehungsgutachten in Auftrag zu geben und es seien die Aufgaben der Beiständin dahingehend zu ergänzen, dass für D._____ umgehend eine kinderpsychologische Therapie in Auftrag zu geben und alle notwendigen Vorkehren zu treffen seien, damit er diese besuchen könne. Weiter habe die Beiständin laufend zu prüfen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit eine Rückkehr von C._____ und D._____ umgesetzt werden könne und gegebenenfalls umgehend ein entsprechender Antrag gestellt werde (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit Verweis auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren (act.
2 Rz. 40), womit sie den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht hinreichend
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nachkommt (vgl. vorstehende E. 2.3). In Anwendung der Offizialmaxime rechtfertigen sich folgende Hinweise: Die Beiständin wurde mit Entscheid der KESB vom 29. November 2023 beauftragt, eine entwicklungspädiatrische und kinderpsychiatrische Abklärung von C._____ sowie eine kinderpsychiatrische Abklärung von D._____ sicherzustellen und mit Fachpersonen zusammenzuarbeiten (KESB Dossier-Nr. 2021-0575 act. 1 S. 17). Die Kindesvertreterin betont die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Abklärungen für die stark belasteten Kinder, sie vertritt indessen die Auffassung, die therapeutische Unterstützung sollte erst dann aufgegleist werden, wenn die Abklärungen abgeschlossen seien (BR act. 15 S. 4). Grundsätzlich erscheint es zielführend, eine Therapie erst zu starten, wenn im Rahmen einer entwicklungspädiatrischen und kinderpsychiatrischen Abklärung die Bedürfnisse der Kinder ermittelt worden sind. Die aus den angeordneten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse sollen gerade dazu führen, dass C._____ und D._____ eine möglichst effiziente Therapie zuteilwerden kann. Ausserdem lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail von U._____ (deren Datierung in arabischer Schrift sich der Kammer nicht erschliesst) entnehmen, dass bei C._____ aktuell dennoch die Notwendigkeit bejaht wird, parallel zur verordneten Abklärung in T._____ eine Therapie bei V._____ in Zürich zu besuchen (act. 4/2). Demnach ist davon auszugehen, dass auch bei D._____ eine Therapie während laufender Abklärung angeordnet würde, wenn sich eine entsprechende dringliche Notwendigkeit ergäbe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen hierzu.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege
5.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
5.2. Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
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5.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Mittellos ist eine Partei, wenn sie die erforderlichen Gerichtskosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (z.B. BGE 128 I 225, E. 2.5.1 m.w.H.). Die sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergebende Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Partei umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, ist ihr grundsätzlich eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Dies gilt indes nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien; diesfalls ist die Mitwirkungspflicht insofern verschärft, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Legt die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen und kommt damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
5.4. Die Beschwerdeführerin beziffert ihr Nettoeinkommen mit Fr. 3'568.75 (act. 2 Rz. 46). Angaben zu ihren Auslagen macht sie – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (BR act. 1 S. 95) – indessen nicht. Sie führt in der Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2023 aus, die entsprechenden Unterlagen hätten noch nicht zusammengetragen werden können (act. 2 Rz. 47). Bis heute sind allerdings keine ergänzenden Ausführungen und Unterlagen nachgereicht worden. Gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
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1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
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