PQ230041
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
19. Juli 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 19. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 16. Juni 2023; VO.2022.116 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
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Erwägungen:
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
A._____ ist die Mutter von D._____, geb. tt.mm.2005, B._____, geb. tt.mm. 2011, sowie C._____, geb. tt.mm.2013. Die Kinder stehen unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung wurden die drei Kinder am 1. November 2018 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) superprovisorisch fremdplatziert, nachdem sich die Mutter der Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen und die Kinder nicht hatte beschulen lassen bzw. die Bewilligung für das Homeschooling abgelaufen war (KESB act. 128). Die entsprechenden superprovisorischen Anordnungen wurden von der KESB mit Beschlüssen vom 30. November 2018 vorsorglich bestätigt. Gegen diese Beschlüsse erhob die Mutter Beschwerde, in erster Instanz beim Bezirksrat, in zweiter Instanz bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PQ190019). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer wurden die Mutter wie auch die Grossmutter der Kinder und ihre Tante angehört. Weiter erfolgten Rückmeldungen der Betreuungspersonen im Heim und Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin. In der Folge hob die Kammer die Fremdplatzierung mit Urteil vom 26. April 2019 auf und gab die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Mutter zurück. Der Mutter wurde unter Androhung einer Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt, ihre Kinder unverzüglich einzuschulen (KESB act. 268). Die Kinder besuchten ab Juni 2019 wieder eine öffentliche Schule.
1.2
Die Kreisschulbehörde E._____ wies die KESB in einer Gefährdungsmeldung vom 21. Dezember 2020 darauf hin, dass die Kinder seit dem 11. November 2020 die Schule nicht mehr besuchten (act. 347). Nach einer Vermittlung durch den Ombudsmann besuchten die Kinder die Schule wieder ab 22. Januar 2021 (KESB act. 354, 355, 361). Im November 2021 liess die Mutter gegenüber der KESB erneut erklären, dass die Kinder den Unterricht nicht mehr besuchten (KESB act. 431). Darauf wies die KESB die Mutter mit Beschlüssen vom 1. Dezember 2021 an, ihre Söhne, B._____ und C._____, umgehend in die Schule zu schicken und zuzulassen, dass ihr schulischer Unterstützungsbedarf durch eine -- 2 of 6 -ausgewiesene Fachstelle oder Fachperson abgeklärt werde (KESB act. 456, 467). B._____ und C._____ besuchten den öffentlichen Schulunterricht weiterhin nicht (KESB act. 492); auch eine Bewilligung für Homeschooling lag weiterhin nicht vor (KESB act. 493). Nachdem der Mutter das rechtliche Gehör gewährt worden war (KESB act. 497, 506, 507, 521) und die für die Kinder ernannte Kindesverfahrensvertreterin (KESB act. 514), Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht hatte (act. 528), ordnete die KESB mit Beschlüssen vom 22. September 2022 vorsorglich die Fremdplatzierung der beiden Söhne in der Krisenintervention F._____ an. Dabei wurde angeordnet, dass der Zeitpunkt des Eintritts in der Institution nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in Rücksprache mit dieser festgelegt und die Abklärung des schulischen Unterstützungsbedarfs durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) erfolgen werde. Weiter wurde für die beiden Söhne für die Dauer des Verfahrens eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und G._____ zum Beistand ernannt (KESB act. 552).
1.3
Gegen die Beschlüsse der KESB vom 22. September 2022 erhob die Mutter mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren, in dessen Rahmen die Mutter auf eine Anhörung von ihr und den Kindern verzichtet hatte (BR act. 24), wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2023 ab (BR act. 33 = act. 6 [Aktenexemplar]).
1.4
Gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-38, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 8/1-561 betreffend B._____ und act. 9/1-527 betreffend C._____; vorliegend wird nur aus den Akten betreffend B._____ zitiert als KESB act.) von Amtes wegen bei. Am 16. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Kammer eine weitere Eingabe ein (act. 13 und 14/1-2). Das Verfahren ist spruchreif.
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2.
Prozessuales
2.1
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
2.2
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bezirksrats vom 16. Juni 2023, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von B._____ und C._____ zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.
2.3. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen solches über vorsorgliche Massnahmen. Es erging im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Entscheid der KESB vom 22. September 2022. Gegen vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist nach der Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB 10 Tage. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 zugestellt (BR act. 35/1), so dass die Beschwerdefrist am 6. Juli 2023 ablief. Die mit "Beschwerde – Einsprache" betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2023 (act. 2; Datum Poststempel) wurde am letzten Tag der Frist und somit rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel) nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet (act. 13), weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. nachstehende E. 2.6).
2.3. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen solches über vorsorgliche Massnahmen. Es erging im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Entscheid der KESB vom 22. September 2022. Gegen vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist nach der Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB 10 Tage. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 zugestellt (BR act. 35/1), so dass die Beschwerdefrist am 6. Juli 2023 ablief. Die mit "Beschwerde – Einsprache" betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2023 (act. 2; Datum Poststempel) wurde am letzten Tag der Frist und somit rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel) nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet (act. 13), weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. nachstehende E. 2.6).
2.4. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen, nur auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwie-- 4 of 6 -fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Beschwerden von Laien dürfen indes keine überspitzten Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht demnach aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.5. In der Eingabe vom 6. Juli 2023 begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll. Sie macht lediglich pauschal eine falsche Rechtsanwendung geltend, ohne jede nähere Angabe dazu, worin diese bestanden haben soll, und weist darauf hin, dass sie den angefochtenen Entscheid mit einer ausführlichen Begründung nachreichen werde (act. 2). Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Begründungsobliegenheit auch in der für Laien herabgesetzten Form nicht nach. Sie gibt vielmehr zu erkennen, dass ihr bewusst ist, dass ihre Eingabe noch einer inhaltlichen Begründung bedarf, welche sie indes später nachreichen möchte.
2.6. Die 10-tägige Beschwerdefrist, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt belehrt (act. 6 S. 15, Dispositiv-Ziff. III) worden war, lief wie erwähnt am 6. Juli 2023 ab. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nach § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 144 ZPO nicht erstreckt werden. Da die Beschwerde nach der gesetzlichen Konzeption begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann, besteht keine Möglichkeit, eine Beschwerdebegründung nachzureichen.
2.7. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesverfahrensvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
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