PQ230042
Errichtung einer Beistandschaft
27. Juli 2023Deutsch18 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Juni 2023; VO.2023.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 20. April 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), geboren am tt. März 1968, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 S. 5 f.): "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art.
395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Aufträge lauten wie folgt: a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen; b) ihn in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen; c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen.
2. (Beistandsperson)
3. (Inventar)
4. (Bericht und Rechnung
5. (Kosten)
6. (Rechtsmittel) 7.-8. (Mitteilung)"
2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; BR-act. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe u.a. die Vorinstanz als "Aufsicht" bezeichnet und Strafanzeigen erhoben hatte, teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, sie sei nicht Aufsichtsbehörde über die KESB und auch nicht für Strafanzeigen zuständig. Auf-- 2 of 12 -grund der Eingabe sei unklar, ob er die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 20. April 2023 anstrebe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erklären, ob er Beschwerde gegen den Entscheid erheben wolle, und einen Antrag zu stellen. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BR-act. 5). Am 9. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines an verschiedene Behörden gerichteten Schreibens ein (BR-act. 6/1+2). In der Folge gingen bei der Vorinstanz weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein (vgl. BR-act. 15 ff.). Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erkannte die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7 Dispositiv-Ziffer I); Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziffer II).
3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-22; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 8/13/1-47; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 4). Am 21. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 9 und 10). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
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1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann.
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann.
2.
2.1 Das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 22, Anhang). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
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2.2 Die Beschwerde enthält keine spezifisch gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichteten Anträge. Immerhin erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, die Eingabe gelte als Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2023 (act. 2 S. 2). Im Weiteren bezieht er sich auf die "abzulehnende Beistandschaft" (act. 2 S. 2) sowie die KESB Bülach Süd und die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 12 f.: "Feststellungen" Nr. 2-4). Inhaltlich nimmt der Beschwerdeführer vereinzelt Bezug auf Erwägungen der Vorinstanz. Hierauf wird einzugehen sein.
2.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit, soweit der Beschwerdeführer als "Ankläger" und "Kläger" auftritt, Strafanzeige erhebt, Persönlichkeitsverletzungen geltend macht oder Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit seinem IV-Verfahren stellt.
III.
1. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen.
2.
2.1 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Behörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 17 ff.). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis -- 5 of 12 -des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6).
2.2 Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass bereits am 7. Februar 2019 eine Gefährdungsmeldung durch das kantonale Steueramt erfolgte, in der geltend macht wurde, der Beschwerdeführer drohe seit Jahren regelmässig mit Staatsklagen wegen Korruption, Diskriminierung und ungerechtfertiger Steuereinschätzungen sowie neu auch mit Betreibungen gegen das kantonale Steueramt, weshalb sich die Frage stelle, ob er mit der Regelung seiner finanziellen und rechtlichen Belange überfordert sei (act. 7 S. 5 f. m.H.a. KESB-act. 1). Anlässlich eines Gesprächs bei der KESB vom 11. März 2019 habe der Beschwerdeführer alsdann erklärt, er kämpfe seit 30 Jahren mit dem Staat. Er sei seit seiner Geburt am rechten Arm gelähmt und nun sei langsam auch die linke Hand beeinträchtigt. Bis 1999 habe er als Treuhänder bei der B._____ gearbeitet. Durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands habe er seine Stelle verloren. Seitdem streite er mit der IV und auch das Steueramt habe falsche Berechnungen vorgenommen. Jetzt sei er selbständig erwerbend (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 11). Die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe das Verfahren eingestellt, da sie zum Schluss gekommen sei, dass er als Treuhänder die notwendigen fachlichen Fertigkeiten habe und ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf nicht erkennbar seien (act. 7 S. 6 m.H.a. KESB-act. 15). Am 6. März 2023 habe alsdann die Hausärztin des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis eine Gefährdungsmeldung erstattet. Aus dieser ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine spastische Hemiparese bei Cerebralparese und grosser Zyste im Hirn bestehe. Trotz seiner Einschränkung habe der Beschwerdeführer sein Leben bisher ganz gut gemeistert und sei sogar zeitweise selbständig als Treuhänder berufstätig gewesen. In den letzten Jahren hätten sich jedoch die pathologischen Befunde vermehrt. Der Beschwerdeführer sei psychisch und in seinem Verhalten weiter auffällig geworden. Obwohl der Beschwerdeführer als Treuhänder tätig gewesen sei, könne er seine Finanzen schon länger nicht mehr regeln. Zahlungen würden immer wieder hin und her geschoben. Der Beschwerdeführer habe immer das Gefühl, die SVA oder IV sei zuständig. Da er bei diesen relativ fordernd und aggressiv auftrete, würden die Gesuche dort gar nicht mehr behandelt. Insgesamt habe -- 6 of 12 -der Beschwerdeführer neben einer vollständigen IV-Rente sicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem müsse er immer wieder medizinische Massnahmen selbst übernehmen; die Zahlungen der Krankenkassenprämien seien ebenfalls immer wieder schuldig geblieben. Der Vater sei immer wieder eingesprungen und habe grössere Beträge übernommen. Beim Beschwerdeführer müsse dringend eine Beistandschaft eingerichtet werden. Ansonsten sei er für sein Leben ihrer Meinung nach noch urteilsfähig. Der Beistand müsse auch retrospektiv diverse finanzielle Problematiken mit den Behörden aufarbeiten. Sie sei sicher, dass der Beschwerdeführer noch relativ viel Geld zugute habe (act. 7 S. 6 f. m.H.a. KESB-act. 25). Die Vorinstanz verwies weiter auf den dem Schreiben der Hausärztin beigelegten neurologischen Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie und Neuropsychologie Zürich vom 25. Mai 2021, in dem unter anderem ausgeführt werde, es erscheine wahrscheinlich, dass es im Verlauf bei altersbedingter Abnahme der bereits entwicklungsassoziiert verminderten (kognitiven und neuronalen) Ressourcen und bei gleichbleibenden beruflichen Anforderungen zu einer Akzentuierung der Auffälligkeiten vor allem auf Verhaltensebene gekommen sei bzw. letztere möglicherweise auch Ausdruck einer Dekompensation bei jahrelanger Überforderung bei seit jeher erhöhtem Zeitbedarf bei der Ausübung von Aufgaben darstelle (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 26 S. 2). Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 21. März 2023 habe der Beschwerdeführer schliesslich ausgeführt, dass seiner Meinung nach die IV seinen Fall falsch einschätze. Er habe auch ungedeckte Gesundheitskosten von ungefähr Fr. 70'000.00. Der Beschwerdeführer habe seinen Schutzbedarf eingesehen und darum gebeten, jemanden einzusetzen, der ihm bei seinen administrativen und finanziellen Belangen helfe. Er sei auch einverstanden gewesen mit einer Fachperson der Fachstelle für Erwachsenenschutz (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 36). In einer E-Mail vom 11. April 2023 habe der Beschwerdeführer erneut erwähnt, dass er die KESB in Anspruch nehmen möchte (act. 7 S. 7 m.H.a. KESB-act. 39). Ausgehend von den dargestellten Umständen erwog die Vorinstanz was folgt: Der Beschwerdeführer habe seit Geburt gesundheitliche Probleme, sei aber dennoch lange in der Lage gewesen sei, sein Leben selbständig zu meistern. Bis 1999 sei er als Treuhänder bei der B._____ angestellt gewesen. Da er jedoch aufgrund -- 7 of 12 -seiner sich verschlechternden gesundheitlichen Verfassung mehr Zeit für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt habe, sei er zusehends überfordert gewesen. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer als Treuhänder das erforderliche Fachwissen, um seine Ansprüche gegenüber Behörden geltend zu machen. Im Zuge des bereits Jahre andauernden Kampfs gegen die IV, die Steuerbehörden, die KESB und weitere Behörden habe er jedoch jeglichen Bezug zur Realität verloren, wie die zahlreichen in den Akten liegenden Eingaben zeigten. So verbinde er die Eingaben regelmässig mit Strafanzeigen sowie Schadenersatz- und Honorarforderungen in exorbitanter Höhe (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4). Es verstehe sich von selbst, dass solche Eingaben nicht zum Erfolg führten, obwohl die Forderungen des Beschwerdeführers gemäss Einschätzung seiner Hausärztin nicht aussichtslos erschienen. Diese habe zudem von offenen Krankenkassenprämien berichtet, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer Gesundheitskosten selbst übernehmen müsse. Beim Beschwerdeführer bestehe demnach ein Schwächezustand, aufgrund dessen er nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledigen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei damit erforderlich. Sodann erscheine der Beschwerdeführer zumindest in der mündlichen Kommunikation freundlich und einsichtig, so dass damit gerechnet werden könne, dass die Beistandschaft auch umsetzbar sei (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 36; BR-act. 10).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt die Darstellungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift – abgesehen von wenigen Stellen, auf die einzugehen sein wird – nicht in Frage, zumindest nicht im Einzelnen und konkret. Er macht allerdings allgemein "Fehler" und "Falschaussagen" geltend und stört sich an gewissen Begriffen und Wendungen.
2.3.1 Der Beschwerdeführer hält es für falsch bzw. "doppelt falsch", wenn die Vorinstanz ausführe, es sei unklar, ob er die Aufhebung der Beistandschaft erreichen wolle (act. 2 S. 3 f.). Gleichzeitig unterlässt es der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift, diesen Punkt eindeutig zu klären. Wie vorne -- 8 of 12 -festgehalten, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Beistandschaft anficht (E. II.2.2).
2.3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei weder "geistig behindert", noch liege eine "psychische Störung" vor. Der angebliche Schwächezustand "basiere auf den seit 1986 dauernden Psycho-Spielen der SVA Zürich IV-Stelle, AHV-Zusatzleistungen und der eklatanten Manipulation der Wahrheit" (act. 2 S. 4). Es stimme, dass er "wegen seiner einseitigen Hirnlähmung, cerebralen Bewegungsstörung seit Geburt (Geburtsgebrechen) einige, bedingt durch die Hirnlähmung, aktive und passive Defizite" habe. Mit aktiv meine er Defizite, die man sehe, höre bzw. bemerke. Die passiven Defizite seien solche, die man nicht sehe. Sodann sei seine rechte Hand gelähmt und leide er auf der ganzen rechten Seite an einer massiv verminderten Sensibilität. Die linke Hand verfüge heute nur noch über weniger als 15% Leistungsvolumen. In den letzten Jahren habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Dies gebe aber "dem CH-Staat, den Behörden, den CH-Gerichten" zu keinem Zeitpunkt das Recht und die Erlaubnis, ihn anzulügen und Unwahrheiten und Falschaussagen zu seiner Gesundheit und seinem Gesundheits-Status zu produzieren, zu präsentieren oder zu publizieren (act. 2 S. 6).
2.3.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Rüge, wonach er weder geistig behindert noch psychisch krank sei, auf die von der Vorinstanz zitierte Gesetzesbestimmung von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (siehe dazu auch vorne E. III.2.1). Die Vorinstanz hat den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, sich aber im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht auf die vom Beschwerdeführer als stigmatisierend empfundenen Begriffe der geistigen Behinderung und der psychischen Störung gestützt. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Schwächezustand – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und gestützt auf die Darstellung der Hausärztin und den Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie und Neuropsychologie Zürich – in den seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Problemen und den sich in den letzten Jahren stetig vergrössernden gesundheitlichen Einschränkungen gesehen. Sie hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Schwächezustands nicht mehr in der -- 9 of 12 -Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledigen. Dieser Umstand wird soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die allgemein gegen die IV, gegen Behörden und gegen den Staat gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind.
2.3.3.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit der Erwägung, wonach er jeden Bezug zur Realität verloren habe, eine "glasklare strafbare Ehr-/Persönlichkeitsverletzung" begangen zu haben (act. 2 S. 7 ff.). Mit dieser Aussage verkenne die Vorinstanz seine Situation insbesondere mit dem IV-Verfahren komplett (vgl. act. 2 S. 10).
2.3.3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum Unvermögen des Beschwerdeführers, seine administrativen und finanziellen Belange sachgerecht zu erledigen, namentlich auf dessen Kampf gegen die IV und verschiedene Behörden verwiesen. Dieser Kampf kommt auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift zum Ausdruck, deren Inhalt zu einem wesentlichen Teil aus Vorwürfen gegenüber der SVA Zürich, dem "CH-Staat", den "Behörden" oder den "CH-Gerichten" besteht. Der Beschwerdeführer hält sodann fest, der "CH-Staat [werde] bedingungslos schadenersatzpflichtig im Betrage von mindestens CHF 10 Mio.", weil er (bzw. die SVA Zürich) seinen jetzigen Gesundheitszustand verursacht habe (act. 2 S. 13). Wenn die Vorinstanz gestützt auf ähnliche Ausführungen sowie vom Beschwerdeführer geltend gemachte hohe Forderungen zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe den Bezug zur Realität verloren (act. 7 S. 8 m.H.a. KESB-act. 12, 16, 17/7, 19/1, 37; BR-act. 2, 3/1-2, 3/4-5, 16/1-4), so ist dies nachvollziehbar, zumal nicht zu erkennen ist, wie die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise zum Erfolg führen könnte. Von Bedeutung ist für das vorliegende Verfahren letztlich, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden und Anstalten auf Unterstützung angewiesen ist und es eines der Ziele der Beistandschaft ist, ihm diese Unterstützung zu gewähren.
2.3.4 Der Beschwerdeführer nimmt an weiteren Stellen Bezug auf Ausführungen der Vorinstanz und bezeichnet diese als "falsch". Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schilderung einer ersten Gefährdungsmeldung seitens des kantonalen Steuer-
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amts vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Kontext dieser Gefährdungsmeldung, und bezüglich der Wiedergabe der in der Aktennotiz zur Anhörung vom 11. März 2019 festgehaltenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält er präzisierend fest, seine rechte Hand sei gelähmt und nun sei langsam auch seine linke Hand beeinträchtigt (act. 2 S. 5). Als nicht richtig bezeichnet es der Beschwerdeführer sodann, wenn die Vorinstanz ausführe, die Hausärztin habe am 6. März 2023 mit seinem Einverständnis eine Gefährdungsmeldung erstattet; er habe lediglich zugestimmt, dass die KESB das Ganze untersuchen soll, wie es nun weitergehen soll mit der SVA Zürich, der Krankenkasse etc. (act. 2 S. 7). Nicht zu sehen ist, was der Beschwerdeführer aus diesen Präzisierungen und Richtigstellungen ableiten will. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1; BGer 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2; BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3).
3.
3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die von der KESB angeordnete Verfahrensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht bejaht hat. Nicht geltend gemacht und nicht zu sehen ist, dass anderweitige Abhilfe möglich und ausreichend sein könnte oder sich die angeordnete Beistandschaft auf Geschäfte erstreckt, welche der Beschwerdeführer selbst hinreichend besorgen kann.
3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
IV.
Für das vorinstanzliche Verfahren erhob der Bezirksrat keine Kosten. Auch für das vorliegende Verfahren ist umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
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2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
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