PQ230047
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweiterung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB
29. September 2023Deutsch53 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 29. September 2023 in Sachen A._____ Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Z._____, betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweiterung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach -- 1 of 34 -Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 13. Juli 2023; VO.2023.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2012.
2. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. September 2020 wurde festgehalten, dass die Parteien seit dem 3. Dezember 2019 getrennt leben. Die Obhut über C._____ wurde ihnen mit wechselnder Betreuung übertragen. Die Vereinbarung der Parteien wurde in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und es wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 8). Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids wurde das Gesuch des Beschwerdegegners um Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn abgewiesen. Die Eltern wurden angewiesen, mit den Fachpersonen der Stiftung D._____, allfälligen Nachfolgeorganisationen oder weiteren beigezogenen Fachpersonen sowie mit der Beistandsperson des Sohnes zu kooperieren und die von diesen Personen vorgegebenen Termine zuverlässig wahrzunehmen (KESB act. 23).
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) wies mit Beschluss vom 21. Juli 2022 einen Antrag des Beschwerdegegners auf einen Wechsel der Beistandsperson ab und passte deren Auftrag an (KESB act. 78). Mit Eingabe vom 16. September 2022 beantragte die Beiständin bei der KESB die vorläufige superprovisorische Platzierung C._____s zur Organisation einer geeigneten Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB act. 95). Im Weiteren beantragte sie die Veranlassung und Gewährung einer psy-- 2 of 34 -chologischen und/oder therapeutischen Begleitung und Betreuung von C._____, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über beide Eltern und die Einsetzung einer Verfahrensvertretung (KESB act. 95 S. 4; s.a. KESB act. 96/1). Die KESB verzichtete auf eine superprovisorische Anordnung, gewährte den Beteiligten das rechtliche Gehör und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. KESB act. 99 ff.). Mit Verfügung vom 29. September 2022 ernannte die KESB für C._____ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 314abis ZGB (KESB act. 105). Die Kindesvertreterin erstattete ihre Stellungnahme am 29. November 2022 (KESB act. 127). Nach der Durchführung von Anhörungen mit den Parteien (KESB act. 150 und 155) und C._____ (KESB act. 163) sowie der Erstattung verschiedener Eingaben durch die Parteien, die Beiständin und die Kindesvertreterin (vgl. KESB act. 109, 133, 141, 151, 156) erging der Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 (KESB act. 176). C._____ wurde per 15. Februar 2023 unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern in der Stiftung E._____, F._____, untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Die Eltern wurden angewiesen, C._____ das vorgesehene Vorstellungsgespräch und den Schnupperaufenthalt zu ermöglichen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Beiständin wurde der Vollzug der angeordneten Unterbringung übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4) und sie wurde eingeladen, bei Veränderungen entsprechend Antrag zu stellen (Rückkehr in elterlichen Haushalt oder Umplatzierung; Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurde die Betreuung von C._____ durch seine Eltern während der Platzierung geregelt (Dispositiv-Ziffer 6) und wurden die Aufgaben der Beiständin den veränderten Verhältnissen angepasst (Dispositiv-Ziffer 7). Die Anträge betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge, Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie Erstellung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 8-10). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 12).
4. Gegen den Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Er beantragte unter anderem sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses und die Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern (BR act. 1). Das Verfahren wurde unter der Nummer VO.2023.16 angelegt. Mit Eingabe vom -- 3 of 34 -21. Februar 2023 erhob auch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 24. Januar 2023 (BR act. 24/1). Das Verfahren wurde unter der Nummer VO.2023.18 angelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte u.a. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6, 7c) und d), 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, die Anordnung einer kinderpsychiatrischen Abklärung und einer Psychotherapie, die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (BR act. 24/1 S. 2). Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 24/1 S. 2).
5. Die Vorinstanz holte (im Verfahren Nr. VO.2023.16) eine Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023 (BR act. 8) und eine Vernehmlassung der KESB vom 9. März 2023 ein (BR act. 14; s.a. BR act. 24/8). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2023 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Stellungnahmen vom 29. November 2022 und 13. Dezember 2022 (BR act. 10). Der Beschwerdegegner reichte am 7., 10., 13., 20., 21. und 27. März 2023 weitere Eingaben ein (BR act. 11-13, 17-18, 2023). Die Beschwerdeführerin erstattete (im Verfahren Nr. VO.2023.18) am 22. März 2023 eine Stellungnahme (BR act. 24/10). Mit Beschluss vom 20. April 2023 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren Nr. VO.2023.16 und Nr. VO.2023.18 unter der erstgenannten Verfahrensnummer. Zudem wies sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 26). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (vgl. BR act. 29 und 31). Auf entsprechende Aufforderung hin nahm die Beiständin mit Eingabe vom 9. Mai 2023 zum bisherigen Verlauf von C._____s Aufenthalt im E._____ Stellung (BR act. 32 und 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Vertretungsverhältnis an; zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 35). Auch der Beschwerdegegner persönlich wandte sich weiterhin mit diversen Eingaben und E-Mails an die Vorinstanz (vgl. BR act. 38, 40, 44). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2023 vernehmen (BR act. 45). Die Vo-- 4 of 34 -rinstanz bewilligte den Parteien am 13. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege und erliess gleichzeitig folgendes Urteil (act. 6): "I. Die Beschwerden der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss Nr. 514 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 24. Januar 2023 wird vollumfänglich bestätigt. II. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, abwertende und negative Bemerkungen über das E._____, deren Mitarbeitenden sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. III. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei ihre jeweiligen Anteile zufolge der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und über die Verlegung dieser Kosten wird mit separatem Entscheid befunden. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. (Rechtsmittel) VI. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. (Mitteilung)"
6. Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. I des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen.
2. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Beschwerdeführerin einzuholen und/oder eine lntensivabklärung vorzunehmen.
3. Es sei eine kinderpsychiatrische Abklärung des Kindes vorzunehmen.
4. Es sei eine gerichtliche Kinderanhörung durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Staatskasse." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-52, zitiert als -- 5 of 34 -"BR act.") und der KESB (act. 9/1-207, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 -- 6 of 34 -E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 -- 6 of 34 -E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 51/1). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
III.
1. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2023 – nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen der KESB und der Vorbringen der Parteien (act. 6 S. 10 ff.) – einleitend Bezug auf den Eheschutzentscheid vom 17. Dezember 2021, in dem das Gericht dargelegt habe, dass C._____s Wohl im damaligen elterlichen Setting gefährdet sei. Der Vater verweigere die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung und spreche abwertend über die Mutter. Sofern sich die Kommunikation und Kooperation der Eltern nicht massgeblich verbessern würde, erscheine das Kindeswohl mittel- bis langfristig als gefährdet und es seien einschneidende Massnahmen zu ergreifen, insbesondere eine vorübergehende oder definitive Fremdplatzierung von C._____ in einem Heim oder in einer Pflegefamilie (act. 6 S. 15 m.H.a. KESB act. 23 S. 35 ff.). In der Folge, so die Vorinstanz, habe sich die Situation zwischen den Eltern trotz dem Appell des Bezirksgerichts jedoch (entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin) nicht beruhigt. Bereits dem Bericht der Spitex vom 15. Februar 2023, welche die Mutter seit dem Jahr 2021 mit psychosozialer Pflege unterstütze, lasse sich entnehmen, dass auch im Jahr 2022 weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestanden hätten (act. 6 S. 15 m.H.a. KESB act. 24/3/3 S. 2). Sodann habe die Sozialpädagogische Familienbegleitung in ihrem Bericht vom 25. August 2022 festgehalten, dass die Kommunikation zwischen den Eltern im Berichtszeitraum vom 8. Oktober 2021 bis 25. August 2022 weiterhin dysfunktional und stark konfliktbehaftet gewesen sei, wobei C._____ teilweise aktiv daran -- 7 of 34 -beteiligt worden sei (act. 6 S. 15 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 3 und act. 75). Während das Auftreten des Vaters gegenüber der Mutter (und dem gesamten Helfernetz) in der Berichtszeit als sehr dominant, beleidigend und übergriffig beschrieben worden sei (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 4), habe sich die Mutter – gemäss Rückmeldung der sie betreuenden Psychosozialen Spitex – aus Angst vor Konsequenzen kaum getraut, für eigene Anliegen und Bedürfnisse einzustehen (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 24/3/3 S. 2). Noch am 11. Juli 2022 habe der Vater beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingereicht und die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an ihn beantragt, was bei der Mutter zu grossem Stress geführt habe (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 90 und act. 127 S. 9). Seit Ende Sommerferien 2022 scheine sich die Situation zwischen den Eltern dann etwas entspannt zu haben. Der Vater habe sein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen am 26. August 2023 zurückgezogen und erkläre sich neuerdings einverstanden mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 60 und act. 109). Auch die Spitex der Mutter habe zurückgemeldet, dass gemäss Schilderung der Mutter, die Eltern einen "gemeinsamen Nenner'' gefunden hätten und "etwas" respektvoller miteinander umgehen würden (act. 6 S. 16 m.H.a. BR act. 24/3/3 S. 2). C._____ habe gegenüber der Kindesvertreterin ebenfalls erklärt, dass seine Eltern "weniger" streiten würden als früher (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 127 S. 6). Es sei erfreulich, so die Vorinstanz, dass sich die Situation zwischen den Eltern insoweit entspannt habe, dass sie sogar gemeinsam Weihnachten hätten feiern können (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 167). Gerade für C._____ dürfte damit ein erheblicher Belastungsfaktor weggefallen sein, da er wiederholt den Wunsch geäussert habe, dass seine Eltern weniger streiten würden (act. 6 S. 16 m.H.a. KESB act. 127 S. 6). Gleichzeitig schliesse sie (die Vorinstanz) sich der Meinung der KESB an, dass aufgrund dieser scheinbaren Entspannung noch nicht auf eine definitive Beseitigung des Konflikts und nachhaltige Stabilisierung der Elternkommunikation geschlossen werden könne. So falle auf, dass die Entspannung zwischen den Eltern zeitgleich mit der Empfehlung sowohl der Sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch der Beiständin zur Platzierung von C._____ in einer Wohngruppe zusammenfalle (act. 6 S. 16 f. m.H.a. KESB act. 96/1-2). Die dro-- 8 of 34 -hende ausserfamiliäre Platzierung von C._____ dürfte für die Solidarisierung zwischen den Eltern somit ausschlaggebend gewesen sein, da sich beide Eltern offenbar einig seien, dass C._____ nicht ausserfamiliär platziert werden solle. Damit dürften die erheblichen Spannungen zwischen den Eltern zwar einstweilen in den Hintergrund gerückt sein; die weiterhin destruktive Kommunikation des Vaters – aktuell gegen die Behörde und das Kinderheim gerichtet – sowie die weiterhin passive Haltung der Mutter zeugten jedoch davon, dass diese Solidarität brüchig und ein Wiederaufflammen des elterlichen Konflikts jederzeit zu erwarten wäre, sollte C._____ wieder in ihre Obhut zurückkehren (act. 6 S. 17 m.H.a. BR act. 14 und 43). Schlussendlich könne dies aber offenbleiben, sei doch die massive Gefährdung von C._____ nicht alleine auf diesen elterlichen Dauerkonflikt zurückzuführen. Vielmehr habe die Vorinstanz zu Recht die Gefährdung des Kindeswohl im damals elterlichen Setting mit diversen Risikofaktoren in ihrer Gesamtheit begründet (Risikofaktoren des Kindes: gesundheitliche Entwicklung, nicht bewältigte Entwicklungsaufgaben, Hinweise/Verdacht auf psychische Belastung, konflikthafte Trennung der Eltern, psychische Erkrankung beider Elternteile, Hinweise auf Vernachlässigung, Fremdplatzierung in der Vergangenheit, soziale Integration/Isolation, inadäquater Medienkonsum; Risikofaktoren der Eltern: inadäquate Erziehungsbedingungen, Arbeitssituation, gesundheitliche Probleme, Verdacht auf psychische Gewalt, psychische Störung, eingeschränkte individuelle Fähigkeiten, Familienklima, Migration, Isolation, Problemeinsicht, Problembewusstsein, fehlende Veränderungsbereitschaft, Verantwortungsdelegation, keine Akzeptanz von Hilfsmassnahmen, Hierarchieumkehr/Parentifizierung; act. 6 S. 18 f.). Insgesamt kämen sämtliche involvierten Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleiter, Logopädin, Psychomotorik-Therapeutin, Schulsozialarbeiterin, Kinder-Coach, Familienbegleitung, Kinderpsychologin, Kinderpsychiaterin und Hortleiterin) übereinstimmend zum Schluss, dass C._____ zwar schulisches Potential habe und über persönliche Ressourcen verfüge, jedoch seit Beginn der Kindergarten-/Schulzeit auch wiederholt überfordert gewesen sei. Seine Befindlichkeit werde als stark schwankend beschrieben: Zuweilen zeige sich C._____ fröhlich, humorvoll, interessiert und sprachlich differenziert; andernteils wirke C._____ traurig, stumm, -- 9 of 34 -apathisch oder aggressiv. Die Fachpersonen sprächen von einer emotionalen Überforderung, von einer Überanpassung, von abfallender Motivation, von Resignation, von Frustration und Schwierigkeiten in der Selbstorganisation (act. 6 S. 21 m.H.a. KESB act. 127 S. 20). Die Kindesvertreterin habe dabei die Ablenkung durch "Gamen", vermehrtes (Über-)Essen und Versinken in Teilnahmslosigkeit als Coping-Strategien von C._____ eingeordnet, welche ihm kurzfristig helfen würden, seine "schwierigen" Gefühle zu besänftigen. Die Gewichtszunahme sowie die nicht erklärbaren Bauchschmerzen und Einschlafschwierigkeiten würden anerkanntermassen durch psychische Belastungen ausgelöst bzw. begünstigt (act.
6 S. 21 m.H.a. KESB act. 127 S. 21). Die alarmierenden Rückmeldungen des gesamten Helfernetzes von C._____ zeigten klar auf, dass sich C._____ im damals elterlichen Setting in grosser emotionaler Not befunden habe, welche seit über zwei Jahren angedauert, sich im Verlauf der Zeit weiter zugespitzt und ihn in seiner Entwicklung massiv gefährdet habe. Der Einschätzung der Kindesvertreterin folgend sei von einer chronifizierten entwicklungsgefährdenden emotionalen Belastung mit aktueller Akzentuierung auszugehen (act. 6 S. 21 f. m.H.a. KESB act. 127 S. 21 ). Das Wohl von C._____ sei im damaligen elterlichen Setting somit klar massiv gefährdet gewesen. Trotz umfangreicher Unterstützungsmassnahmen sei es nicht gelungen, C._____ genügend aufzufangen. Neben dem elterlichen Dauerkonflikt habe dabei ein wesentlicher Grund gespielt, dass die Eltern nicht in der Lage seien, die emotionale Bedürftigkeit C._____s zu erkennen und adäquat auf seine Bedürfnisse einzugehen. Die KESB habe mit mehreren Beispielen anschaulich dargelegt, worauf sie dieses Unvermögen der Eltern zurückführe. Gegenüber der Kindesvertreterin habe die Mutter am 24. November 2022 ausgeführt, ihrer Einschätzung nach gehe es C._____ gut, er sei sehr glücklich, er brauche nichts; bei ihr sei C._____ nie traurig; auch sei er fröhlich, wenn er vom Vater zurückkomme. Die Mutter habe nicht nachvollziehen können, dass es C._____ gemäss Schule und Hort nicht immer gut gehe und dass seine emotionale Verfassung stark schwanke (act. 6 S. 22 m.H.a. BR act. 2 E. 11.15 und KESB act. 127 S. 16 f.). Dies sei auch anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2022 so gewesen (act. 6 S. 22 m.H.a. KESB act. 155). Die Mutter habe die grosse emotionale Not von C._____ somit nicht ansatzweise wahrgenommen. Auch -- 10 of 34 -habe sie ihre eigenen Anteile an der Situation nicht erkennen können oder wollen. So habe sie sich nicht mehr bei der Familienbegleitung gemeldet, weil sie der Ansicht gewesen sei, keinen Unterstützungsbedarf mehr zu haben (act. 6 S. 22 m.H.a. KESB act. 155 S. 2). Noch in der Beschwerdeschrift habe sie der Familienbegleitung sodann vorgeworfen, dass diese mit ihr nicht vermehrt situationsspezifische Erziehungsfragen besprochen habe, nachdem die praktische Unterstützungsarbeit in den Hintergrund geraten sein dürfte (act. 6 S. 22 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 24). Dabei verkenne die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung Erziehungsfragen nur situationsspezifisch habe besprechen können, weil bei ihr viel praktische Unterstützungsarbeit notwendig gewesen sei. Die Unterstützung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (und das Kindercoaching) sei als nicht zielführend erachtet worden, da die Arbeitsthemen nur am Rande hätten angegangen werden können und das Prinzip der Selbsthilfe bei den Eltern nicht gegriffen habe (act. 6 S. 23 m.H.a. KESB act. 96/1 S. 5). Die Mutter sehe folglich den zum Schutz von C._____ notwendigen Unterstützungs-, Förder-, und Aufklärungsbedarf nicht und es fehle ihr die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen Anleitung. Wie die KESB zu Recht festhalte, genüge die alleinige Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Annahme von Unterstützung dabei nicht. Allfällige organisatorische und administrative Fortschritte änderten daran ebenfalls nichts (act. 6 S. 23 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 23). Auch der Vater sehe den einzigen Handlungsbedarf neuerdings vorwiegend in einer Therapie für C._____. Ansonsten schätze er C._____ als mit der Schule, den Eltern und dem Hort zufrieden ein (act. 6 S. 23 m.H.a. KESB act. 150). Diese Einschätzung des Vaters sei insofern neu, als dass er noch im Sommer 2022 wiederholt an die KESB mit dem Vorbringen gelangt sei, dass C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet sei (act. 6 S. 23 m.H.a. KESB act. 72 und 75). Im Widerspruch dazu wolle er neuerdings die Obhut alleine der Mutter zuteilen, unbesehen der ihr zuvor mit Vehemenz vorgeworfenen Erziehungsunfähigkeit. Auch hier scheine einzig die Verhinderung der Fremdplatzierung im Vordergrund zu stehen und würden die tatsächlichen Bedürfnisse von C._____ in den Hintergrund gedrängt. Hinzu komme, dass auch der Vater die von ihm als notwendig erachtete Therapie für C._____ nicht habe sicherstellen können. Gemäss der -- 11 of 34 -Kinderpsychiaterin Dr. med. G._____ sei es zu keiner therapeutischen Beziehung mit C._____ gekommen, weil die Eltern C._____ nicht verbindlich und regelmässig zu den Sitzungen gebracht hätten (act. 6 S. 23 m.H.a. KESB act. 127 S. 13). Die fehlende Sicherstellung der therapeutischen Behandlung durch den Vater, welcher sich offensichtlich deren Notwendigkeit bewusst gewesen sei, und das Desinteresse der Mutter, welche die Sicherstellung der therapeutischen Behandlung dem Vater überlassen und sich nicht ansatzweise darum gekümmert habe (act. 6 S. 24 m.H.a. KESB act. 155 S. 4, 8. Absatz), stellten einen gewichtigen Hinweis für das Unvermögen der Eltern dar, die für C._____ notwendige Unterstützung zu gewährleisten. Die KESB habe daraus zu Recht auf eine mangelhafte bzw. fehlende Problemeinsicht und ein unzureichendes Problembewusstsein bei den Eltern geschlossen. Wo aber den Eltern die Einsicht oder Ressourcen zur Problembewältigung fehlten, sei das Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (act. 7 S. 24). Ein weiterer Risikofaktor sei der instabile physische und psychische Gesundheitszustand der Eltern. Der Beschwerdegegner leide gemäss eigenen Angaben an Morbus Basedow sowie urologischen Erkrankungen und besuche regelmässig eine Schmerzklinik; seit 2018 sei er an einer Depression erkrankt und werde psychiatrisch unterstützt (act. 6 S. 24 m.H.a. KESB act. 127 S. 15 und 150 S. 1). Im letzten Jahr sei er im Mai 2022 während 17 Tagen und dann im September 2022 während einem Monat stationär in einer Klinik betreut worden; im Anschluss sei die Betreuung bis Ende Jahr 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und danach im Ambulatorium erfolgt (act. 6 S. 24 mH.a. KESB act. 150 S. 1 ). Seine psychischen und physischen Beschwerden würden denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdefürerin stelle sich dagegen auf den Standpunkt, ihr physischer und psychischer Zustand habe sich seit der Trennung vom Vater weitestgehend stabilisiert (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 17 und 24/10 Ziff. 3); sie fühle sich ausserdem genügend gefestigt, C._____s Bedürfnisse zu erkennen und ihm auch auf der emotionalen Ebene eine gute Mutter zu sein (act. 6 S. 25 mH.a. BR act. 24/1 Ziff. 24). Dieser Selbsteinschätzung könne leider nicht gefolgt werden. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin mehrmals wegen Depressionen stationär behandelt worden und habe sie diverse Rückfälle gehabt -- 12 of 34 -(act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/6/1 Ziff. 5.4 sowie 24/3/6/2 S. 3). Gemäss psychiatrischem Arztbericht vom 17. Februar 2023 sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert worden: Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin würde sich langsam, jedoch schrittweise und konsistent verbessern und stabilisieren (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/4). Weiterhin bestehe somit die depressive Symptomatik. Auch wenn sich ihr Zustand seit der Trennung vom Beschwerdegegner verbessert habe, sei weder von einer aktuellen noch einer nachhaltigen Stabilisation ihres psychischen Zustands auszugehen. Entgegen ihrer Darstellung könne dabei ihre weiterhin depressive Symptomatik nicht alleine auf das KESB-Verfahren zurückgeführt werden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin belastend sei (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 21). Ihre depressiven Symptome bestünden jedoch nicht erst seit dem KESB-Verfahren, sondern schon seit längerem (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/4). Weiter habe die Beschwerdeführerin an weiteren gesundheitlichen Problemen gelitten und Komplikationen nach einer Operation im Unterleib gehabt, worauf zwei mehrtägige Spitalaufenthalte gefolgt seien (KESB act. 96/1 S. 3), was zu Konflikten zwischen den Eltern und zu Verunsicherungen bei C._____ geführt habe (vgl. KESB act. 71-73). Insgesamt sei der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin nicht stabil. Dabei werde nicht in Frage gestellt, dass die Mutter eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Ein Kind benötige jedoch nicht nur eine liebevolle Beziehung zu seiner Bezugsperson, sondern auch eine Betreuungsperson, welche seine grundlegenden Bedürfnisse – worunter auch sein emotionales Wohl falle – verlässlich gewährleisten könne, damit es gesund und altersgemäss aufwachsen könne. Dies sei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jedoch nicht möglich gewesen und es sei weder begründet noch ersichtlich, dass ihr dies in der Zwischenzeit möglich sein sollte. Zu Recht habe die KESB deshalb darauf hingewiesen, dass eine Umteilung der Obhut an die Mutter die Situation von C._____ nicht verbessern würde und folglich nicht in Betracht komme. Auch die Familienbegleitung habe die Mutter (und den Vater) für nicht stabil genug gehalten, um sich vollumfänglich um C._____ zu kümmern (act.
6 S. 26 m.H.a. KESB act. 9/1 S. 6). Daran würde auch eine erneute Installierung
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einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung nichts ändern, fehle der Beschwerdeführerin doch die hierfür notwendige Einsicht und Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der notwendigen erzieherischen Themen (act. 6 S. 26). Erschwerend·komme vorliegend hinzu, dass die elterlichen psychischen Erkrankungen von den Eltern gegenüber C._____ tabuisiert würden. C._____ habe gegenüber verschiedenen Fachpersonen teils realistische, teils diffuse Ängste vorgebracht. Insbesondere fürchte er, dass seine Eltern erneut erkranken könnten. Er fühle sich mit seinen Ängsten alleine gelassen (act. 6 S. 26 m.H.a. KESB act. 127 S. 20 f.). Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass C._____ den Willen geäussert habe, weiterhin im Familienverbund der Eltern und damit im damaligen Setting "Eltern, Schule und Hort" bleiben zu wollen, und der Kindesvertreterin vorwerfe, dessen Willen nicht korrekt wiederzugeben (act. 6 S. 27 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 32), könne ihr nicht gefolgt werden. Die Kindesvertreterin begründe nachvollziehbar mit zahlreichen Beispielen, worauf sie die inkonsistenten und widersprüchlichen (nonverbalen und verbalen) Willensäusserungen von C._____ stütze. Es sei auch verständlich, dass sich C._____ ambivalent äussere. C._____ fühle sich mit seinen Eltern verbunden, sei emotional von ihnen abhängig, möchte sie nicht verletzen und erzürnen und sei besorgt um ihre Gesundheit. Diesen Loyalitätskonflikt von C._____ dürfte der Hinweis des Vaters, dass er bei einer Platzierung seine Eltern kaum mehr sehen werde, erheblich verstärkt haben. Gleichzeitig dürfte für C._____ als zehnjähriges Kind auch das Verlassen seines gewohnten Umfeldes, worunter auch der Hort falle, mit starker Verunsicherung verbunden gewesen sein. Einhergehend mit der Kindesvertreterin sei deshalb davon auszugehen, dass er durch die erwähnten Ängste eingeschränkt sei, seine Willensäusserung in ihrer altersgemässen stabilen und autonomen Ausrichtung zu formulieren (act. 6 S. 27 m.H.a. KESB act. 127 S. 19 f.). Ausserdem sei der Wille eines Kindes zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, er dürfe jedoch nicht das alleinige Element bei der Entscheidfindung bilden. Es sei nämlich nicht Sache des Kindes, über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden, wenn es im elterlichen Setting gefährdet sei, sondern in erster Linie der Kindesschutzbehörde; anderes würde klar dem Kindeswohl widersprechen. Vor diesem Hintergrund habe die KESB bei ihrer Beurteilung zurecht das Schwergewicht auf die Bedürfnislage von C._____ -- 14 of 34 -gelegt (act. 6 S. 27). Von beiden Eltern werde sodann wiederholt der Hort als Grund vorgebracht, welcher für den Verbleib von C._____ im elterlichen Setting spreche (act 6 S. 28 m.H.a. BR act. 32/1 S. 2 Ziff. 11 und 24/1 Ziff. 37). Tatsächlich werde der Hort, den C._____ seit mehreren Jahren an fünf Tagen die Woche besucht habe, von verschiedenen Seiten als wesentlicher sozialer Schutzfaktor im damaligen elterlichen Setting genannt. Gemäss C._____s Angaben sei die Hortleiterin H._____ seine engste ausserfamiliäre Bezugsperson gewesen (act. 6 S. 28 m.H.a. KESB act. 127 S. 7). Der Hort sei entsprechend zweifelsfrei ein wichtiger und langjähriger Zufluchtsort für C._____ gewesen. Die Eltern würden jedoch verkennen, dass der Hort als schulische Betreuungseinrichtung zwar als niederschwellige Unterstützungsmassnahme in Frage komme, jedoch nicht geeignet sei, die vorliegend elterlichen Defizite auszugleichen und C._____s Bedürfnisse umfassend, stabil und nachhaltig zu gewährleisten. Ausserdem zeigten gerade auch die Rückmeldungen aus dem Hort klar auf, dass C._____ im damals elterlichen Setting über einen längeren Zeitraum erheblich gefährdet gewesen sei, woran auch die Unterstützung des Horts nichts zu ändern vermocht habe. Angesichts der grossen emotionalen Not von C._____ und dem elterlichen Unvermögen, dieser Not angemessen zu begegnen und C._____s Wohl zu gewährleisten, spreche somit auch der Umstand, dass der Hort ein wichtiger Rückzugsort für C._____ gewesen sei, nicht gegen eine Fremdplatzierung (act. 6 S. 28). Vor diesem Hintergrund sei einhergehend mit der KESB und der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass die Eltern aufgrund ihrer psychischen und somatischen Erkrankungen, des bis anhin latenten bzw. wiederkehrenden Paarkonflikts, ihrer fehlenden Problemeinsicht bzw. der externalisierenden Problemzuschreibung des Vaters, ihrer geringen Erziehungskompetenzen, der sozialen Isolation, der Sprachschwierigkeiten und der besonderen Bedürfnisse von C._____ nicht in der Lage seien, C._____s körperliches und psychisches Wohlbefinden, sein Selbstwertgefühl und seine Selbstwirksamkeit adäquat zu stützen, zu fördern und C._____s emotionale Not anzuerkennen (act. 6 S. 28 f.). Die Eltern und C._____ seien während mehr als zwei Jahren mit diversen Massnahmen und Angeboten unterstützt worden. Weder die Beistandschaft, die Sozialpädagogische Familienbegleitung, das Kinder-Coaching noch die weiteren aufgegleisten Massnahmen -- 15 of 34 -(Logopädie, Psychomotorik-Therapie, IF-Begleitung, Schulsozialarbeit, Hort) hätten vermocht, C._____ im elterlichen Setting genügend zu unterstützen und zu fördern und so die Gefährdung von C._____ abzuwenden (act. 6 S. 29). Das D._____ habe die Sozialpädagogische Familienbegleitung nach rund zwei Jahren beendet, weil sie trotz Intervention bei den Eltern keine Verbesserung des Kindeswohls festgestellt hätten (act. 6 S. 29 m.H.a. KESB act. 147); mit dem Vater sei es zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit gekommen, die Mutter habe sich schlussendlich ebenfalls nicht mehr gemeldet (act. 6 S. 29 m.H.a. KESB act. 149). Ausserdem fehle ihr die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen erzieherischen Anleitungen (act. 6 S. 29). Das Unvermögen der Eltern, das Wohl C._____s zu gewährleisten, sei bereits durch die übereinstimmenden Rückmeldungen sämtlicher involvierten Fachpersonen, welche die Familie in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren unterstützend begleitet hätten, ausreichend belegt. Eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedürfe es nicht. Ausserdem hätte ein solches an den bereits bestehenden elterlichen Defiziten und damit der strukturell systemischen Belastung von C._____ nichts geändert (act. 6 S. 30 m.H.a. KESB act. 151); vielmehr wäre hierfür zum Schutz von C._____ vor einem Loyalitätskonflikt ebenfalls eine Fremdplatzierung zu prüfen gewesen (act. 6 S. 30 m.H.a. KESB act. 128/2). Die KESB habe weiter zurecht darauf hingewiesen, dass auch eine Therapie von C._____ das vorliegend auf verschiedenen Ebenen instabile Familiensystem nicht zu stabilisieren und damit eine Platzierung zu ersetzen vermocht hätte; eine solche komme lediglich als Begleitmassnahme zur Unterstützung von C._____ in Frage (act. 6 S. 30 m.H.a. BR act. 2 E. II.21). Da die Schwierigkeiten insbesondere im instabilen Umfeld sowie den mangelhaften Kompetenzen der Eltern lägen, vermöge auch eine psychiatrische Abklärung von C._____ keine Platzierung zu ersetzen. Eine diesbezügliche Weisung genüge entsprechend offensichtlich nicht (act. 6 S. 30 m.H.a. BR act. 24/1 Ziff. 29). Es seien folglich keine geeigneten milderen Massnahmen begründet oder ersichtlich (act. 6 S. 30 f.). Was die Ausführungen der Eltern betreffe, wonach es C._____ im Kinderheim nicht gut gehe, er viel weine und sich sehnlichst eine Rückkehr nach Hause wünsche, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein Kind in der schwierigen Situation -- 16 of 34 -einer Fremdplatzierung ambivalent verhalte und sich an die neue Situation zuerst einmal gewöhnen muss. Deshalb überrasche es nicht, dass die Situation für C._____ weiterhin schwierig sei. Auch den Rückmeldungen des Kinderheims E._____ könne entnommen werden, dass es für C._____ durchaus herausfordernde Momente gebe, insbesondere in Konfliktsituationen unter den Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig habe C._____ bei einem kürzlichen Besuch seines ehemaligen Horts zufrieden und munter gewirkt und von Freundschaften in Heim und Schule erzählt (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 1 ). Weiter werde der Umstand, nun quasi drei Zuhause (Mutter/Vater/E._____) und somit auch mehrere Bezugspersonen zu haben, als für C._____ belastend beschrieben (act. 6 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Ein nicht unerheblicher Grund für diese Belastung dürfte dabei das deplatzierte und unangemessene Verhalten des Vaters sein. So liessen die unangenehmen Zwischenfälle mit dem Vater aufhorchen, als dieser das Kinderheim E._____ sowohl im Beisein von C._____ als auch anderer Kinder als Kindergefängnis bezeichnet, Fachpersonen beleidigend betitelt, im Optikergeschäft ohne Rücksicht auf C._____ dessen Kinderheim-Bezugsperson beschuldigt oder anlässlich des Schulbesuchstags aufgrund seines unangemessenen Verhaltens aus dem Schulzimmer habe verwiesen werden müssen (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43 S. 2). Dieses Verhalten des Vaters zeige klar, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, zugunsten der Interessen von C._____ seine Emotionen und Handlungen zu kontrollieren. Damit bringe er C._____ einerseits in einen Loyalitätskonflikt. Anderseits seien diese Konfrontationen des Vaters für C._____ äusserst belastend und beschämend (act. 7 S. 32 m.H.a. BR act. 43). Mit dieser destruktiven Kommunikation gefährde der Vater das Wohl von C._____, weshalb er gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu ermahnen sei, abwertende und negative Bemerkungen über das Kinderheim E._____, deren Mitarbeitenden sowie weitere involvierte Fachpersonen gegenüber C._____ sowie in dessen Anwesenheit zu unterlassen. Der Umstand, dass die neue Situation für C._____ – wie auch für seine Eltern – weiterhin mit grossen Herausforderungen verbunden sei, spreche jedoch nicht gegen die Eignung des Kinderheims. Vielmehr seien die Eltern erneut daran zu erinnern, dass es weiterhin ihre Aufgabe sei, C._____ auch in Momenten der Trauer und Unsicherheit positiv zu begleiten und zu unterstützen.
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Dies bedeute auch, sich C._____ gegenüber positiv über das Kinderheim E._____ zu äussern oder zumindest negative Äusserungen zu unterlassen, um ihm den Umgang mit der neuen Situation zu erleichtern (act. 7 S. 33). Zusammenfassend sei das Kindeswohl im elterlichen Setting massiv gefährdet und mildere Massnahmen hätten sich als unzureichend erwiesen, weshalb die Unterbringung von C._____ im Kinderheim E._____ sowie die damit in Verbindung stehenden Aufgabenanpassungen in der bestehenden Beistandschaft verhältnismässig und dringend angezeigt gewesen seien. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs angehe, sei diese zwar mitangefochten. Keine der Parteien begründe jedoch näher, inwiefern diese Regelung abgeändert werden solle. Ausserdem werde sie von den Eltern und C._____ gelebt, wenn auch die Eltern in eigener Initiative die Betreuung untereinander abtauschten (act. 6 S. 33 f. m.H.a. BR act. 43).
2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine von ihr ausgehende aktuelle Gefährdung für C._____, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdplatzierung rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. Die Vorinstanz stütze sich fast ausschliesslich auf in der Vergangenheit liegende Umstände und berücksichtige die seit Sommer 2022 eingetretenen Veränderungen, welche sich positiv auf das Kindswohl auswirkten, nicht bzw. zu wenig. Der von der Vorinstanz angeführte Elternkonflikt bestehe nicht mehr, es könne von einer nachhaltigen Stabilisierung der Elternkommunikation gesprochen werden und die bei ihr in der Vergangenheit bestehenden Schwierigkeiten seien von ihr angegangen worden. Demgegenüber gehe es C._____ im Kinderheim nicht gut. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen.
IV.
1.
1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen
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Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat – wie vorne wiedergegeben (E. III.2) – eingehend dargelegt, auf welcher Grundlage ihrer Ansicht nach die KESB den Parteien zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und eine Fremdplatzierung C._____s
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anordnete. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden, soweit es sich um die Darstellung der Aktenlage handelt, zumal die Beschwerdeführerin – von Einzelpunkten, auf die einzugehen sein wird, abgesehen – nicht konkret behauptet, diese sei nicht korrekt erfolgt. Vielmehr richtet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dem vorinstanzlichen Entscheid zunächst entgegen, es sei nicht korrekt, dass sich die Situation zwischen den Eltern trotz des Appells des Bezirksgerichts Zürich nicht beruhigt habe. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähne, dass bereits der Bericht der Spitex darauf hinweise, dass auch im Jahr 2022 weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestanden hätten, sei vorab anzumerken, dass Konflikte zwischen den Eltern per se nur dann das Wohl des Kindes tangierten, wenn sie auch vor diesem ausgetragen würden respektive wenn das Kind in die Streitereien miteinbezogen werde. Gerade dies sei bei den Kindseltern seit Mitte 2022 bzw. spätestens ab August 2022 aber nicht mehr der Fall. Dem Bericht der Spitex könne deutlich entnommen werden, dass sich die Situation seit den Sommerferien 2022 massgeblich zum Guten verändert habe. Dass die bessere Kommunikation der Eltern nur knapp vor dem Zeitpunkt liege, in welchem die Eltern von einem möglichen Obhutsentzug erfahren haben, ändere nichts daran, dass sie von sich aus einen Weg gefunden hätten, freundlicher miteinander zu kommunizieren und besser zusammenzuarbeiten. Solange die Veränderung nachhaltig sei, spiele das Motiv, welches hierfür den Anstoss gegeben habe, keine Rolle. Der Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung berufe sich sodann zur Darlegung der konfliktbehafteten Kommunikation der Eltern auf einen einzigen Vorfall am 10. Geburtstag des Kindes. Es erscheine indes nicht besonders erstaunlich, dass es zwischen getrennten Eltern ab und an auch zu Meinungsverschiedenheiten und suboptimaler Kommunikation kommen könne. Darüber hinaus habe dieser Vorfall noch vor den Sommerferien 2022 stattgefunden. Nicht als Beispiel für eine konfliktbehaftete Kommunikation herhalten könne auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner im gleichen Zeitraum beim Gericht ein Abänderungsgesuch eingereicht und Ausführungen gemacht habe, die seinen Standpunkt untermauern sollten. Der Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der destruktiven Kommu-- 20 of 34 -nikation des Vaters auf eine angeblich brüchige Solidarität zwischen den Eltern schliesse (act. 2 Rz. 10 ff.).
2.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz durchaus zur Kenntnis genommen hat, dass sich die Situation zwischen den Parteien seit Ende der Sommerferien 2022 entspannt zu haben scheint und der Beschwerdegegner neuerdings mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beschwerdeführerin einverstanden ist. Sie schilderte allerdings auch, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung in ihrem Bericht vom 25. August 2022 festgehalten hatte, dass die Kommunikation der Eltern noch kurz zuvor dysfunktional und konfliktbehaftet gewesen sei und C._____ – entgegen dem das Gegenteil insinuierenden Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Konflikte nur relevant seien, wenn sie auch vor dem Kind ausgetragen würden – aktiv am Konflikt beteiligt worden sei (act. 6 S. 15 m.H.a. act. 96/1 S. 3 und act. 75). Die Vorinstanz kam im Weiteren in Übereinstimmung mit der KESB zum Schluss, dass noch nicht auf eine definitive Beseitigung des Konflikts und eine nachhaltige Stabilisierung der Elternkommunikation geschlossen werden könne. Sie verweist auf die zeitliche Koinzidenz mit der Empfehlung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Beiständin, C._____ in einer Wohngruppe zu platzieren, und eine offenbare Solidarisierung zwischen den Eltern gegenüber der von ihnen abgelehnten Fremdplatzierung. Letzteres liegt nahe, kann aber letztlich offen bleiben. Es ist den Parteien einerseits zuzugestehen, dass sie es fertig gebracht haben, seit längerer Zeit gesitteter miteinander umzugehen. Dies ist erfreulich und trägt mutmasslich wesentlich zu einer Entlastung C._____s bei. Anderseits weist die Vorinstanz zu Recht insbesondere einerseits auf die weiterhin passive Haltung der Beschwerdeführerin und anderseits auf den Umstand hin, dass sich am als "dominant, beleidigend und übergriffig" beschriebenen Verhalten des Beschwerdegegners nichts geändert hat. Seine "destruktive Kommunikation" richtet sich zur Zeit nicht gegen die Beschwerdeführerin (und das frühere Helfernetz), sondern schwerpunktmässig gegen das Kinderheim und die KESB (vgl. z.B. BR act. 12/2, 23, 31/1, 38, 44, 48/1+2). Solange der Beschwerdegegner hieran nichts ändert, darf durchaus angenommen werden, dass er bei einer Obhut der Beschwerdeführerin dieser gegenüber wieder in sein bisheriges Verhaltensmuster zurückfallen würde. Nicht nachvollziehbar ist sodann der auch -- 21 of 34 -von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdegegner noch im Juli 2022 die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn beantragte und sich im Sommer 2022 an die KESB gewandt hatte mit dem Vorbringen, C._____ sei in der Obhut der Beschwerdeführerin gefährdet (KESB act. 72 und act. 75). Wie sich sein Meinungsumschwung begründet, ist erklärungsbedürftig, auch wenn die Beschwerdeführerin die damaligen Vorbringen des Beschwerdegegners hinunterspielt (vgl. act. 2 Rz. 14 a.E.). Jedenfalls kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und mit der Vorinstanz noch nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung der Elternkommunikation ausgegangen werden.
2.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, zu verkennen, dass sich die Befindlichkeit C._____s seit seinem Aufenthalt in der E._____ nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlimmert habe. Im Kinderheim würden zwar die grundlegendsten Bedürfnisse C._____s wie Essen, Schlafen und Schulbesuch erfüllt. Eine liebevolle Beziehung, wie sie C._____ zu den beiden Eltern pflege, fehle aber gänzlich. Gemäss den Berichten der Stiftung D._____ vom 8. Mai 2021 und vom 14. Oktober 2021 seien beide Eltern fürsorglich und pflegten einen guten Umgang mit ihrem Sohn, C._____ fühle sich wohl bei seiner Mutter und sie kümmere sich liebevoll um ihn. Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts werde dem Kind ein wichtiger Schutzfaktor entzogen (act. 2 Rz. 35).
2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Situation C._____s im Kinderheim anspricht, ist darauf an späterer Stelle (E. 2.6) einzugehen. Die Beschwerdeführerin betont aber gleichzeitig, dass sie und der Beschwerdegegner in der Vergangenheit wichtige Schutzfaktoren für C._____ gewesen seien und bezieht sich auf eine positive Wertung in den Berichten der Stiftung D._____. Gleichzeitig blendet sie die von der Vorinstanz wiedergegebene – vorne unter E. III.1 ausführlich zitierte – Aktenlage gänzlich aus. Die Vorinstanz bezog sich auf eine Vielzahl von involvierten Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleiter, Logopädin, Psychomotorik-Therapeutin, Schulsozialarbeiterin, Kinder-Coach, Familienbegleitung, Kinderpsychologin, Kinderpsychiaterin, Hortleiterin), die sich zur Befindlichkeit von C._____ äusserten. Die Kinderpsychiaterin Dr. med. G._____ hielt bereits am 27. Oktober 2021 fest, es bestünden Hinweise, dass C._____ unter einer Anpassungsstörung -- 22 of 34 -(F 43.21) leide. Die Reaktion auf die schwierigen Umstände führten bei ihm vor allem zu depressiven Symptomen und sozialen Problemen, aber auch zu einer Einschränkung der Konzentration (KESB act. 128/1 S. 3). Am 6. Dezember 2022 erklärte Dr. G._____ – nach weiteren, jedoch nicht abschliessenden Tests – C._____ sei hyperaktiv, reagiere panisch auf die Schule und leide an einer Anpassungsstörung (KESB act. 128/2). Die Sozialpädagogische Familienbegleitung gab in ihrem Bericht vom 25. August 2022 an, C._____ beklage sich über Bauch-, Kopf- und Brustschmerzen, und zwar vor allem dann, wenn er mit herausfordernden Situationen zuhause oder in der Schule konfrontiert werde. Von der Schule seien vermehrt Meldungen bezüglich aggressivem Verhalten gekommen, wenn von C._____ etwas gefordert worden sei. Ausserdem habe C._____ in den vergangenen Monaten stark an Gewicht zugenommen (KESB act. 96/1 S. 3). Die Hortleiterin C._____s, H._____, berichtete am 24. Oktober 2022, bei C._____ gebe es Tage, da sei er fröhlich, aktiv und mache mit, und andere Tage, an denen er dumpf, fahrig und nicht erreichbar sei. Sie selbst und das ganze Team würden C._____ als stark belastet und manchmal verzweifelt wahrnehmen. So könne er an schlechten Tagen, wenn er apathisch sei und sich hilflos fühle, stundenlang vor seinen Hausaufgaben sitzen oder schlimme Beleidigungen austeilen und ausfällig werden. In den letzten Monaten habe C._____ stark an Gewicht zugenommen, wobei sich die Eltern gegenseitig beschuldigten, C._____ ungesund zu ernähren. Es mache den Anschein, als müsse sich C._____ regelrecht einen Schutzpanzer "anessen". C._____ habe auch schon suizidale Äusserungen gemacht. In letzter Zeit sei er stumm geworden; er erscheine hilflos und ernüchtert. Es fehle ihm an positiven, gefestigten Beziehungen, an wertvollen Vorbildern und an einer kindergerecht ausgestalteten Freizeit. Mangels Alternativen lenke er sich durch "Gamen" ab. Insgesamt gehe es C._____ nicht gut und er sei seit langem durch das Verhalten der Eltern belastet. C._____ habe in den letzten Jahren viel Unterstützung durch Fachpersonen erhalten. Es werde kompensiert, flankiert, gestützt, doch nichts greife. Sie sehe keine Chance für C._____, dass er seine Entwicklungsaufgaben im aktuellen Setting und ohne Intervention gut bewältigen könne (KESB act. 127 S. 9 f.). Auch gemäss der Einschätzung von I._____, Kinder-Coach, vom 8. November 2022 gehe es C._____ schlecht. Er sei in sich ge-- 23 of 34 -kehrt und zeige weniger Lebensfreude. Auf sie wirke er wie eine ausgelöschte Kerze. Während er sich noch im August 2021 gerne bewegt und viel gelacht habe, sei er im Frühling 2022 so weit gewesen, dass ihm alles als "zuviel" erschienen sei und er gesagt habe, dass er einfach keine Lust mehr habe und "nur noch weg" wolle. In der Vorwoche habe C._____ den Hort nicht verlassen und nicht nach Hause zurückkehren wollen. C._____ merke, wenn es den Eltern nicht gut gehe. Auch den Druck, den die Eltern auf ihn ausübten, belaste C._____ ungemein. Sie erwarteten, dass er trotz allem in der Schule "funktioniere", sich flexibel auf ihre wechselnden Gemütszustände einstelle und auf ihre Bedürfnisse Rücksicht nehme. Seine Bedürfnisse stünden in keiner Weise im Mittelpunkt der elterlichen Bemühungen, auch wenn dies nicht mit Absicht geschehe. Die Eltern hätten kein Gespür für die Bedürfnisse von C._____. Sie seien selbst so bedürftig, dass C._____ für sie der Halt zu sein scheine, welchen sie selbst bräuchten (KESB act. 127 S. 12 f.). Gespräche mit diesen Fachpersonen führte namentlich auch die Kindesvertreterin, welche deren Beobachtungen und Einschätzungen wiedergab, einordnete und mit den eigenen Wahrnehmungen und Beurteilungen ergänzte: Die Kindesvertreterin schildert, C._____ habe ihr gegenüber die von den Fachpersonen beschriebenen Stimmungsschwankungen bestätigt und anlässlich des Gesprächs angegeben, im Hort bleiben und am liebsten hier wohnen zu wollen (KESB act. 127 S. 14). C._____ habe verschiedenen Fachpersonen gegenüber von realistischen wie diffusen Ängsten erzählt, ebenso, dass er damit allein gelassen werde, niemanden einbeziehen könne, alles alleine aushalten müsse. Zum Beispiel habe er Angst, dass seine Eltern sich (aufgrund ihrer Erkrankungen) "komisch" und unvorhersehbar verhalten würden oder in stationäre Behandlung begeben müssten. Bei C._____ sei davon auszugehen, dass er in seiner emotionalen Not Coping-Strategien anwende, welche ihm kurzfristig helfen würden, seine "schwierigen" Gefühle zu besänftigen, etwa "Gamen", vermehrtes (Über-)Essen und Versinken in Teilnahmslosigkeit. Die Kinderärztin habe festgestellt, dass C._____ im letzten Jahr 15 Kilogramm zugenommen habe. C._____ leide zudem unter nicht erklärbaren Bauchschmerzen und Einschlafschwierigkeiten. Insgesamt könne die entwicklungsgefährdende emotionale Belastung von C._____ als chronifiziert mit ak-- 24 of 34 -tueller Akzentuierung bezeichnet werden (KESB act. 127 S. 21). Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung C._____s habe mangels Compliance der Eltern nicht stattgefunden. Der Vater habe eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst abgeblockt und eine vom Vater priorisierte private (ADHS)Abklärung sei nicht umgesetzt worden. Die Liste der schulischen und anderen (Kindesschutz-)Massnahmen, welche C._____ in der Schule und zuhause hätten unterstützen oder schützen sollen, sei ebenso lang wie die Liste der involvierten Fachpersonen. Dass C._____ seine psychosozialen und schulischen Entwicklungsaufgaben im bestehenden respektive aktuellen Setting bewältigen könne, werde von den involvierten Fachpersonen einhellig bezweifelt. Die Lehrpersonen, die Therapeutinnen der Schule und die Mitarbeiter des Hortes hätten Ausserordentliches geleistet, um C._____ bestmöglich aufzufangen und emotional zu stabilisieren, ihm ein Gefühl von Sicherheit und Wertschätzung zu geben. Wenn C._____ jeweils am Abend in eine unsichere, instabile und konfliktbehaftete Umgebung zurückkehre, würden die vorausgegangenen Bemühungen neutralisiert und er lande in einer Alltagsrealität, in der Konflikte, Ängste, Forderungen und Schuldgefühle im Vordergrund ständen. Bisher habe keine der weitreichenden ambulanten Interventionen oder auch deren Zusammenspiel ausgereicht, um C._____ genügend zu stabilisieren, ihm genügend Orientierung und Halt zu geben, so dass er in allererster Priorität seine Entwicklungsziele verfolgen könne (KESB act. 127 S. 22 f.). Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist es schwer verständlich, wie die Beschwerdeführerin (ohne weitere Darlegungen) behaupten kann, sie und der Beschwerdegegner seien vor der Fremdplatzierung wichtige Schutzfaktoren für C._____ gewesen. Ein liebevoller Umgang der Beschwerdeführerin mit C._____ ist wichtig, vermag aber entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin die Defizite in der Betreuung und Unterstützung allein nicht zu kompensieren. Deutlich unterstrichen wird damit die Einschätzung der Fachpersonen, der KESB und der Vorinstanz, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Befindlichkeit C._____s wahrzunehmen und ihnen in adäquater Weise gerecht zu werden. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
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2.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch keineswegs anzunehmen, dass C._____ mit einer psychiatrischen Abklärung und therapeutischer sowie unter Umständen auch medikamentöser Behandlung vermutlich effektivere Unterstützung erfahren hätte als mit dem Obhutsentzug (act. 2 Rz. 38). Die Vorinstanz hat richtig darauf hingewiesen, dass solche Abklärungen und Behandlungen C._____s angesichts der im elterlichen Umfeld gründenden Gefährdung eine Platzierung nicht zu ersetzen vermöchten.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die (auf einem vorne wiedergegebenen Zitat beruhende) Ansicht der Vorinstanz, wonach die Eltern selbst so bedürftig seien, dass C._____ ihnen Halt geben müsse, und dass die Mutter den notwendigen Unterstützungs-, Förder- und Abklärungsbedarf nicht sehe und ihr auch die Fähigkeit zur Verarbeitung und Umsetzung der gegebenen Anleitung fehle. Dass sie (die Beschwerdeführerin) sich nicht mehr bei der Familienbegleitung gemeldet habe, habe mehrere Gründe. Einerseits sei ihr überhaupt nicht bewusst gewesen, dass sie dies von sich aus hätte tun müssen, sei ihr doch von ihrer Beiständin mitgeteilt worden, dass die Familienbegleitung beendet sei. Anderseits sei darauf hinzuweisen, dass in der Familienbegleitung bislang kaum Erziehungsthemen besprochen worden seien, weshalb die Notwendigkeit einer Weiterführung tatsächlich in Frage gestellt worden sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, sie sehe den notwendigen Unterstützungsbedarf nicht (act. 2 Rz. 23 f.). Was die bei ihr (der Beschwerdeführerin) festgestellte depressive Symptomatik betreffe, sei es so, dass sich ihr psychischer Zustand mit regelmässigen Therapiesitzungen und den notwendigen Medikamenten zwar langsam, aber konsistent verbessere und stabilisiere. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach weder von einer aktuellen noch nachhaltigen Stabilisation ausgegangen werden könne, widerspreche somit der Aktenlage. Sowohl die Psychiaterin als auch die Vertretungsbeiständin und die Arbeitgeberin attestierten ihr grosse Fortschritte (act. 2 Rz. 25 ff.). Irrelevant für die Frage der Erziehungsfähigkeit seien die von der Vorinstanz angeführten Komplikationen nach einer Unterleibsoperation, welche Spitalaufenthalte erfordert hätten. Hinzu komme, dass die Eltern die Betreuung des Kindes abgedeckt hätten, was nicht nur die genügende Kommunikations-- 26 of 34 -fähigkeit der Eltern aufzeige, sondern auch mögliche zukünftige Spitalaufenthalte von vornherein als unproblematisch erscheinen lasse (act. 2 Rz. 29).
2.4.2 Die Vorinstanz hat neben verschiedenen anderen Risikofaktoren auf den instabilen physischen und psychischen Gesundheitszustand der Eltern hingewiesen, wobei C._____ insbesondere auch unter der Tabuisierung der elterlichen Beschwerden leide. Der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich genügend gefestigt fühle, C._____s Bedürfnisse zu erkennen und ihm auch auf der emotionalen Ebene eine gute Mutter zu sein, konnte die Vorinstanz nicht folgen. Sie verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals wegen Depressionen stationär behandelt worden sei und diverse Rückfälle gehabt habe (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/6/1 Ziff. 5.4 sowie 24/3/6/2 S. 3), und dass gemäss psychiatrischem Arztbericht vom 17. Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert worden sei, wobei sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin langsam, jedoch schrittweise und konsistent verbessere und stabilisiere (act. 6 S. 25 m.H.a. BR act. 24/3/4). Wenn die Vorinstanz in der Folge ausführt, auch wenn sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Trennung vom Beschwerdeführer verbessert habe, sei weder von einer aktuellen noch einer nachhaltigen Stabilisation ihres psychischen Zustands auszugehen bzw. es bestehe weiterhin die depressive Symptomatik (act. 6 S. 25), so gibt sie entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin die Aktenlage richtig wieder und zieht die richtigen Schlüsse. Was die Sozialpädagogische Familienbegleitung betrifft, hat ebenfalls bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass gemäss Bericht der Stiftung D._____ vom 25. August 2022 Erziehungsfragen nur situationsspezifisch hätten besprochen werden können, weil bei der Beschwerdeführerin viel praktische Unterstützungsarbeit notwendig gewesen sei (KESB act. 96/1 S. 5). Indem die Beschwerdeführerin die Familienbegleitung in Frage stellt, weil kaum Erziehungsthemen besprochen worden seien, verkennt sie, dass der Grund in bei ihr bestehenden Defiziten lag. Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Unterleibsoperation mit Blick auf die gesundheitlichen Risikofaktoren tatsächlich von untergeordneter Bedeutung. Mehr Gewicht hat ihr aber auch die Vorinstanz nicht zugemessen.
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2.5 Vor dem Hintergrund der beschriebenen emotionalen Belastung C._____s und des Unvermögens der Eltern, C._____ die erforderliche Unterstützung zu gewähren, haben die KESB und die Vorinstanz zu Recht eine Kindswohlgefährdung bejaht, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordert, und zwar ohne dass es zusätzlich eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens bedurfte. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, mangels Vornahme einer Intensivabklärung oder Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens liege keine gutachterliche Feststellung der angeblichen Erziehungsunfähigkeit vor, verfüge doch keine der involvierten angeblichen "Fachpersonen" über die notwendigen Qualifikationen, um sich abschliessend zur Frage der Erziehungsfähigkeit zu äussern (act. 2 Rz. 30 ff.). Massgeblich ist allerdings nicht primär, auf welche spezifische Ursache die Gefährdung des Kindeswohls im elterlichen Setting zurückzuführen ist. Eine Fremdplatzierung ist dann vorzunehmen, wenn nur sie erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (vorne E. IV./1.2). Vorliegend wurden die Parteien in der Erziehung C._____s während rund zweieinhalb Jahren unterstützend begleitet, was zu keiner massgeblichen Verbesserung geführt hatte. Vielmehr berichteten die involvierten Fachpersonen von einer andauernden und sich zuspitzenden Gefährdung C._____s im damaligen elterlichen Setting sowie das fehlende Problembewusstsein der Eltern. Auf diese übereinstimmenden Berichte und Einschätzungen kann abgestellt werden, ohne dass es zusätzlich eines Gutachtens bedürfte. Mildere Massnahmen, die anstelle einer Fremdplatzierung nicht bereits erfolglos versucht bzw. aktuell erfolgsversprechend wären, sind sodann angesichts der bisherigen weitreichenden "ambulanten" Interventionen nicht zu erkennen. Die Vorinstanz hat schliesslich richtig darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Begleitung C._____s angesichts der im elterlichen Umfeld gründenden Gefährdung eine Platzierung nicht zu ersetzen vermöchten. Als begleitende Massnahme wurde eine (psycho-)therapeutische Behandlung im Übrigen angeordnet (s. dazu act. 6 S. 31).
2.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, C._____ gehe es aktuell im Kinderheim nicht gut, was ihr von der Kinderärztin bestätigt worden sei. Unterstrichen werde dies dadurch, dass C._____ häufig krank und von den Eltern während den
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wenigen ihnen zur Verfügung stehenden Besuchswochenenden habe ärztlich versorgt werden müssen. Bei einem Zwischenfall im Schwimmbad, wo C._____ mit Betreuungspersonen der E._____ gewesen sei, sei er im Wasser sogar bewusstlos geworden. Im Heim selbst werde C._____ von anderen Kindern gemobbt und zum Rauchen genötigt. Zuletzt habe er sich auch einen dreifachen Bruch am Bein zugezogen, als er von einem anderen Kind gestossen worden sei, wobei nicht bekannt sei, ob dies mit Absicht oder nicht geschehen sei. C._____ habe zu Beginn der Sommerferien weder mit den anderen Kindern ins Lager noch zu seinen Eltern fahren können, was ihn traurig gemacht habe (act. 2 Rz. 19 ff.). Hinzu komme, dass die Kommunikation zwischen dem Heim und der Beschwerdeführerin angespannt sei. So habe eine Betreuungsperson der E._____ sie (die Beschwerdeführerin) als "pazza" (verrückt) bezeichnet, was nicht nur unsensibel, sondern geradezu aggressiv erscheine (act. 2 Rz. 22 m.H.a. act. 4/4). C._____ habe sich aus ihrer Sicht zudem klar für einen Verbleib im elterlichen Haushalt entschieden. Damit sich das Gericht selbst ein Bild von C._____s Wünschen machen können, werde darum ersucht, C._____ persönlich anzuhören. Soweit nicht von einer akuten Kindswohlgefährdung auszugehen sei, sei angesichts des Alters des Kindes auch sein Wille soweit möglich zu berücksichtigen, selbst wenn es selbstredend nicht Sache des Kindes sei, über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden (act. 2 Rz. 36).
2.6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass KESB und Vorinstanz das relativ kleine Kinderheim E._____ in F._____ mit seinem familiären Charakter aufgrund seines Angebots und der Lage als geeigneten Ort betrachteten, um C._____ einen für seine weitere Entwicklung nötigen stabilen Rahmen zu geben (act. 6 S. 31 f.; BR act. 2 S. 27 f.). Hiervon ist nach wie vor auszugehen. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist weitgehend vage geblieben. So muss mangels konkreter Angaben offen bleiben, wie es sich mit den angeführten häufigeren Erkrankungen C._____s, der ärztlichen Versorgung, dem Zwischenfall im Schwimmbad und dem Beinbruch genau zugetragen hat. Gleiches gilt, soweit pauschal geltend gemacht wird, C._____ werde gemobbt und zum Rauchen genötigt. Gleichzeitig sind selbstverständlich Äusserungen C._____s, wonach er gemobbt werde, ernst zu nehmen. Dabei ist es gemäss dem Bericht der Beiständin vom 9. Mai 2023 auch -- 29 of 34 -dem Kinderheim bewusst, dass es unter den Kindern und Jugendlichen zu Konflikten kommt, denen sich auch C._____ ausgesetzt sehe, und dass dies für ihn zeitweise schwierig sei (vgl. act. 43 S. 1 f.). Soweit es nicht nur um die üblichen Konflikte, sondern etwa um fortgesetzte Schikanierereien und Gemeinheiten gehen sollte, wären Schule und Heim gefordert, C._____ und die anderen Kinder zu schützen und ein Klima zu schaffen, in dem solches unterbleibt. Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens des Heims auch mitgeteilt wurde, dass die Kinder und Erwachsenen der E._____ C._____ mit seiner ruhigen, motivierten und humorvollen Art sehr gerne mögen. Auch beim Besuch des ehemaligen Horts von C._____ habe er die Rückmeldung erhalten, sehr zufrieden und munter zu wirken. C._____ habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass es ihm wohl sei und er sowohl in der E._____ als auch in der Schule bereits Freundschaften geschlossen habe (act. 43 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint es im Übrigen in der schwierigen Situation einer Fremdplatzierung nicht ungewöhnlich, wenn ein Kind sich gleichzeitig wünscht, bei seinen Eltern zu sein. Verständlich ist es auch, dass C._____ traurig war, wenn er wegen seiner Verletzung nicht mit den anderen ins Lager konnte. Dies hat allerdings nicht spezifisch etwas mit der Situation in der E._____ zu tun. Nicht zu überzeugen vermag im Weiteren, soweit die Beschwerdeführerin der E._____ eine aggressive Kommunikation vorwirft, da sie von der Betreuungsperson als "pazza" (verrückt) bezeichnet worden sei. Die Beschwerdeführerin reisst das Wort aus dem Zusammenhang: Wie sich aus dem eingereichten Chat-verlauf ergibt, hat die Betreuungsperson einzig auf die Forderung der Beschwerdeführerin hin, man solle ihr bzw. ihrem Sohn ein Taxi zahlen, rhetorisch geantwortet, ob sie verrückt geworden sei ("sei pazza signora A._____"; act. 4/4). Nach dem Ausgeführten gibt die Kritik der Beschwerdeführerin keinen Anlass, die grundsätzliche Eignung des Kinderheims E._____ in Frage zu stellen.
2.6.3 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin drängt sich schliesslich eine Kindesanhörung durch die Kammer nicht auf. C._____ wurde im Laufe des Verfahrens persönlich angehört (KESB act. 163) und es wurde ihm eine Kindesvertreterin zur Seite gestellt. Auch wenn sich C._____ für eine Rückkehr in die Obhut -- 30 of 34 -der Eltern aussprechen würde, käme eine solche aufgrund der festgestellten Gefährdungssituation zur Zeit nicht in Frage.
3.
3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten: Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingehenden Begründung dargelegt hat, war das Wohl C._____s im elterlichen Betreuungssetting gefährdet und drängte sich eine Fremdplatzierung auf. Die Eltern können oder wollen die schwierige Situation C._____s, wie sie von den zahlreichen Fachpersonen geschildert wurde, nicht wahrnehmen bzw. wahrhaben. Die bisher getroffenen umfangreichen Massnahmen vermochten zu keiner Entspannung der Situation zu führen, so dass mildere Massnahmen nicht erfolgversprechend waren und sind. Nicht zu sehen ist aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage schliesslich, dass das Kinderheim E._____ für die Unterbringung von C._____ nicht geeignet wäre.
3.2 Die Massnahme der Fremdplatzierung ist im Idealfall auf Wiedereinsetzung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtet. Die Kinder sind ihren Eltern auf jeden Fall nicht zu entfremden. Um der Entfremdung entgegen zu wirken, braucht es, wie hier, eine Besuchsregelung. Darüber hinaus muss die Beschwerdeführerin weiter darin unterstützt werden, die Voraussetzungen schaffen zu können, damit sie in die Lage kommt, C._____ adäquat zu betreuen mit einer Beziehungskontinuität auch im Alltag bis ins Erwachsenenalter. Wie gesehen, sind die Partizipation und die Mitwirkung von C._____ wichtig, aber nicht entscheidend. Die Erklärungen von C._____ zeigen aber, dass die seelische Verbindung zur Mutter intakt ist. Die Mutter ist jetzt schon motiviert, für C._____ da zu sein, holt sich aktiv Unterstützung und kann sich eine Tagesstruktur geben (KESB act. 96/1). In diesem Sinne ist der abschliessende Hinweis anzubringen, dass Ziel die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter unter sorgfältiger Planung von nötigen Kindesschutzmassnahmen sein muss.
3.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.
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V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 44; BR act. 30/1-7) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsbeiständin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
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