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Entscheid

PQ230053

Genehmigung Rechenschaftsbericht mit Abrechnung in der Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB

18. September 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB für A._____ (Beschwerdeführer) den per 28. Februar 2023 erstatteten Rechenschaftsbericht mit Abrechnung. Die Entschädigung und die Spesen der Beiständin wurden auf total Fr. 5'574.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gebühren von Fr. 800.00 wurden ebenfalls dem Beschwerdeführer auferlegt (BR act. 2).

1.2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der KESB vom 31. Mai 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz; BR act. 1). Die Vorinstanz trat mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde ein; Verfahrenskosten erhob sie keine (act. 3).

1.3 Mit Eingabe vom 23. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer, mit folgenden Anträgen (act. 2). "1. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf die Beschwerde einzutreten und materiell über die Sache zu entscheiden.

3. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG -- 2 of 5 -KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.

2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz aus, er beantrage die Aufhebung der Verfügung der KESB vom 31. Mai 2023, weil er "mit der Dienstleistung der Beiständin unzufrieden" sei (BR act. 1). Die Vorinstanz erwog in der Folge, der Beschwerdeführer setze sich mit dem Entscheid -- 3 of 5 -der KESB und vor allem mit dem genehmigten Rechenschaftsbericht oder mit der Abrechnung in keiner Weise auseinander. Insbesondere führe er nicht aus, weshalb seiner Ansicht nach der von der KESB genehmigte Rechenschaftsbericht oder die Abrechnung falsch sein sollte. Sodann äussere er sich auch nicht zur Entschädigung der Beiständin, zu den Pauschalspesen oder den Gebühren. Mangels Begründung sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (act. 3 S. 3 f.).

3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erging der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht. Der Beschwerdeführer weist zwar richtig darauf hin, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind (act. 2 S. 1; s. dazu vorne E. 2.2). Mit dem blossen pauschalen Hinweis, er sei mit der Dienstleistung der Beiständin unzufrieden, brachte der Beschwerdeführer aber nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck, an welchen Mängeln der Entscheid der KESB leiden soll. Damit sind auch die minimalen Anforderungen, die an die Begründung der Beschwerde durch juristische Laien gestellt werden, nicht erfüllt. Die Vorinstanz war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 1) auch nicht gehalten, ihm Gelegenheit einzuräumen, die fehlende Begründung nachzuliefern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Entsprechend ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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