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Entscheid

PQ230060

Genehmigung des Rechenschaftsberichtes in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

4. Dezember 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, errichtete (u.a.) mit Entscheid vom 21. November 2016 für das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2016, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Beistandschaft zur Überwachung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn; KESB-act. 4/2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) übernahm infolge Wegzugs der Mutter mit C._____ in die Stadt Zürich per 1. Februar 2017 die bislang von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon geführte Beistandschaft (KESB-act. 11; nachfolgend KESB), und es wurde die Beiständin D._____, c/o Sozialzentrum E._____, mit den Aufgaben der Koordination und Überwachung des Besuchsrechts betraut. Infolge Pensionierung wurde mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 20. Juni 2023 die bislang von der Beiständin D._____ geführte Beistandschaft per 1. August 2023 auf ihre Nachfolgerin F._____, Sozialzentrum G._____, übertragen (KESB-act. 36).

2. Die Beiständin D._____ erstattete am 7. Juli 2023 ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 (KESB-act. 37). Der Rechenschaftsbericht wurde mit Verfügung vom 10. August 2023 durch die KESB genehmigt (KESB-act. 38 = act. 40 = BR-act. 2). Die Gebühr für die Genehmigung wurde von der KESB auf Fr. 400.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch für beide Eltern einstweilen auf die Amtskasse genommen (KESB-act. 38 = act. 40 = BR-act. 2).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 10. August 2023 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 39 = BR-act. 1). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 21. September 2023 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, und es wurden keine Kosten erhoben (BR-act. 8 = act. 7). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 zugestellt werden (BR-act. 9).

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4. Der Beschwerdeführer erhob noch am Tag des Erhalts der Verfügung des Bezirksratspräsidenten bei der Kammer Beschwerde. Die Akten des Bezirksrates sowie der KESB wurden beigezogen (act. 3, 8/1-12 [als BR-act. zitiert] und 9/1-40 [als KESB-act. zitiert]). Der Prozess ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer kann, von Ausnahmen abgesehen, nur der konkrete Entscheid des Bezirksrates als Vorinstanz sein (sogenanntes Anfechtungsobjekt). Gegenstand der Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 21. September 2023 war einzig die Beschwerde gegen die Abnahme des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023. Der Bezirksratspräsident wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdefrist gegen den mit Beschluss der KESB vom 20. Juni 2023 angeordneten Beistandswechsel abgelaufen sei. Folglich kann auch nur die Beschwerde gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichts Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein. Wenn der Beschwerdeführer vor der Kammer beantragt, er fordere einen Beistandswechsel (act. 2), kann auf sein Anliegen nicht eingegangen werden, weil vor der KESB und dem Bezirksrat die Person der neuen Beiständin und ihre Auftragsausführung nicht das Thema war. Das Thema war, wie erwähnt, die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der inzwischen pensionierten früheren Beiständin D._____, und die Aufforderung an die neue Beiständin, ihren Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2025 einzureichen (KESB-act. 38 = act. 40 = BR-act. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Die Kammer kann mangels Anfechtungsobjekts nicht über einen Beistandswechsel entscheiden. Ein Antrag auf Beistandswechsel müsste vor der KESB gestellt werden, wobei damit nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags gesagt wird.

1. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer kann, von Ausnahmen abgesehen, nur der konkrete Entscheid des Bezirksrates als Vorinstanz sein (sogenanntes Anfechtungsobjekt). Gegenstand der Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 21. September 2023 war einzig die Beschwerde gegen die Abnahme des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023. Der Bezirksratspräsident wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdefrist gegen den mit Beschluss der KESB vom 20. Juni 2023 angeordneten Beistandswechsel abgelaufen sei. Folglich kann auch nur die Beschwerde gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichts Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein. Wenn der Beschwerdeführer vor der Kammer beantragt, er fordere einen Beistandswechsel (act. 2), kann auf sein Anliegen nicht eingegangen werden, weil vor der KESB und dem Bezirksrat die Person der neuen Beiständin und ihre Auftragsausführung nicht das Thema war. Das Thema war, wie erwähnt, die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der inzwischen pensionierten früheren Beiständin D._____, und die Aufforderung an die neue Beiständin, ihren Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2025 einzureichen (KESB-act. 38 = act. 40 = BR-act. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Die Kammer kann mangels Anfechtungsobjekts nicht über einen Beistandswechsel entscheiden. Ein Antrag auf Beistandswechsel müsste vor der KESB gestellt werden, wobei damit nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags gesagt wird.

2. Zum Anfechtungsobjekt, das heisst zur Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin D._____, äussert sich der Beschwerdeführer nicht, und er bezieht sich nicht ansatzweise auf die Erwägungen in der Verfügung des Bezirksratspräsidenten. Wie bereits vor dem Bezirksrat beschränkt sich der Beschwerde-- 3 of 5 -führer darauf, seine Unzufriedenheit über die neue Beiständin und deren Arbeit zu äussern (act. 2). Da sich der Beschwerdeführer nicht mit der Verfügung vom 21. September 2023 auseinandersetzt, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel.

III.

Da auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten ist, gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlägigen Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 300.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

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richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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