PQ230069
Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung
15. November 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 15. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung -- 1 of 4 -Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. November 2023; VO.2023.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
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Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2023 (gleichentags hier eingegangen) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. November 2023, mit welcher dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 26. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (act. 3/1). Er beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Antrag sei superprovisorisch zu treffen (act. 2 S. 2). Am 9. November 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Beschwerdegegnerin sei mit der Tochter am 7. November 2023 nach Deutschland weggezogen, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte nicht mehr gegeben sei (act. 5). Mit Eingabe vom 9. November 2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 6). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO beendet ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar ipso iure. Der Abschreibungsbeschluss infolge Klagerückzugs hat - mit Ausnahme des Kostenentscheids - rein deklaratorische Wirkung. Dieser Grundsatz gilt analog für den Rückzug eines Rechtsmittels. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.-- festzulegen (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 GebVO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2023 (gleichentags hier eingegangen) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. November 2023, mit welcher dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 26. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (act. 3/1). Er beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Antrag sei superprovisorisch zu treffen (act. 2 S. 2). Am 9. November 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Beschwerdegegnerin sei mit der Tochter am 7. November 2023 nach Deutschland weggezogen, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte nicht mehr gegeben sei (act. 5). Mit Eingabe vom 9. November 2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 6). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO beendet ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar ipso iure. Der Abschreibungsbeschluss infolge Klagerückzugs hat - mit Ausnahme des Kostenentscheids - rein deklaratorische Wirkung. Dieser Grundsatz gilt analog für den Rückzug eines Rechtsmittels. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.-- festzulegen (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 GebVO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und
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Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO) Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
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