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Entscheid

PQ230070

Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

8. Dezember 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

C._____, geboren am tt.mm.2007, ist das gemeinsame Kind von B._____ und A._____. Sie lebt unter der Obhut der Mutter, den geschiedenen Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Am 26. Januar 2018 war für C._____ im Eheschutzverfahren eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet worden (KESB-act. 17), diese wurde im Scheidungsurteil vom 10. Januar 2020 mit leicht modifizierten Aufgaben weitergeführt (KESB-act. 44). Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte die Beiständin D._____ um Aufhebung der bestehenden Besuchsbeistandschaft (KESB-act. 96). Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von C._____ sowie ihren Eltern hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 14. Februar 2023 die Besuchsbeistandschaft auf und schrieb den Antrag des Vaters auf einen Beistandswechsel zufolge Gegenstandslosigkeit ab (BR-act. 3 Disp.-Ziff. 1 und 2).

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater mit Eingabe vom 15. März 2023 (BR-act. 2) Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Frist angesetzt um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden solle (das heisst: der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen sogenannten Antrag zu stellen) und darzulegen, warum diese Änderung verlangt werde (BR-act. 5). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Eingaben vom 30. März 2023 sowie vom 22. April 2023 (BR-act. 7 und 13), während die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (BR-act. 11). B._____ (die Mutter von C._____) verzichtete auf die Möglichkeit einer Parteiäusserung, bat indessen darum, ihr keine allfälligen Gebühren aufzuerlegen und sie über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu informieren (BR-act. 13). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 17 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als act. 6).

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater mit Eingabe vom 15. März 2023 (BR-act. 2) Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Frist angesetzt um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden solle (das heisst: der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen sogenannten Antrag zu stellen) und darzulegen, warum diese Änderung verlangt werde (BR-act. 5). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Eingaben vom 30. März 2023 sowie vom 22. April 2023 (BR-act. 7 und 13), während die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (BR-act. 11). B._____ (die Mutter von C._____) verzichtete auf die Möglichkeit einer Parteiäusserung, bat indessen darum, ihr keine allfälligen Gebühren aufzuerlegen und sie über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu informieren (BR-act. 13). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 17 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als act. 6).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2023 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Was genau er mit der Beschwerde bezweckt – juristisch gesagt: was

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er beantragen möchte – ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, Anträge jedenfalls, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, werden keine gestellt. Immerhin erhellt aus der Beschwerde, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid resp. mit dem Entscheid der KESB zumindest teilweise nicht einverstanden ist. Darin kann sinngemäss der Antrag erblickt werden, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 7/1-21, zitiert als "BR-act."; act. 8/1-117, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.

3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor

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den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend weitestgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Der Beschwerdeführer macht weder – auch nicht ansatzweise – geltend, die KESB hätte die Besuchsbeistandschaft seiner Meinung nach nicht aufheben sollen, noch bringt er der Spur nach vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Schon vor Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb die Beistandschaft beibehalten werden sollte. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz wie in seiner Beschwerde an das Obergericht kritisiert er vor allem Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin (BR-act. 2 und BR-act. 7, act. 2). Darum geht es allerdings vorliegend nicht.

3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz würden Unwahrheiten und Lügen über ihn stehen. Alles, was über ihn geschrieben worden sei, sei falsch und eine Lüge. Beweise für die Aussagen über ihn habe ihm die Vorinstanz nicht vorgelegt, und der Beschwerdeführer bittet sodann die Kammer darum, ihm Beweise für all diese Unwahrheiten und Lügen vorzulegen (act. 2). Die Vorinstanz ist allerdings nicht deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil der Beschwerdeführer oder sein Verhalten in irgendeiner Form als schlecht beurteilt worden wäre, sondern weil er sich mit dem Entscheid der KESB nicht auseinander gesetzt und insbesondere keinen Grund vorgebracht hatte, weshalb die Besuchsbeistandschaft fortgesetzt werden sollte. Und weil für die Vorinstanz auch kein solcher Grund aus den Akten ersichtlich war. Daran ist nichts zu bemängeln. Aus den Akten ergibt sich, dass nach Errichtung der Besuchsbeistandschaft im Januar 2018 lediglich dreimal ein begleiteter Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter zustande kam, letztmals im Septem-- 4 of 6 -ber 2018 (KESB-act. 48). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen wie auch der vorhergehenden Beiständin gestaltete sich schwierig, wobei erschwerend dazu kommt, dass die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers teils aus sprachlichen Gründen schwierig verständlich sind, während er gleichzeitig der Beiständin telefonische Kontaktaufnahmen mit ihm untersagte (act. 3/6; KESB-act. 93). Die Beiständin bemühte sich gleichwohl, wenn auch erfolglos, Besuchskontakte zu organisieren (KESB-act. 100). Da überdies die unterdessen mehr als 16-jährige Tochter derzeit keinen Kontakt mit dem Vater wünscht (KESB-act. 88, KESB-act. 105), ist eine Weiterführung der Besuchsbeistandschaft in der Tat nicht zweckdienlich und deshalb nicht mehr angebracht.

4. Zusammenfassend vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen. Es ist daher darauf nicht einzutreten.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht keine solche Entschädigung geltend, sie wäre aber bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht auszurichten, und der Beschwerdegegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es allenfalls zu entschädigen gölte.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

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Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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