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Entscheid

PS110082Z1

Zur Bezeichnung der Parteien gehört die Adresse; Gibt der (Rechtsmittel-)Kläger seine Adresse nicht an, wird Nachfrist angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens

8. Juni 2011Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um seine Adresse (Wohnsitz/Aufenthaltsort) bekannt zu geben. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

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2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich (Postkonto 80-10210-7), einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 11'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:

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