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Entscheid

PS110104

Zur Vertretung im summarischen SchK-Verfahren sind gewerbsmässig tätige natürliche Personen zugelassen.

30. Juni 2011Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

5.

Abtretungen zur Umgehung von Vorschriften über die gewerbsmässige Vertretung werden als nichtig betrachtet (KUKO SchKG-Muster, N. 9 zu Art. 27). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die gewerbsmässige Vertretung im Kanton Zürich in SchK-Summarsachen nicht auf Anwälte beschränkt ist, so dass nicht gesagt werden kann, mit der Abtretung habe ein solches Verbot umgangen werden wollen. Daraus folgt, dass die Abtretung der Forderung nicht unzulässig war -- 1 of 2 -und dass sie auch unter dem Gesichtspunkt der Regulierung der gewerbsmässigen Vertretung unverdächtig ist“. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Urteil vom 30. Juni 2011 PS110104 -- 2 of 2 --