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Entscheid

PS120092

Fristwahrung durch Anrufen einer unzuständigen Stelle

22. Mai 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

32.

Abs. 2 SchKG (Einschränkung auf die unzuständigen Betreibungs- und Konkursämter) zu verstehen ist. Die Kammer ist mit Blick auf die Bestimmungen im inzwischen ausser Kraft gesetzten Organisationsgesetz und der Überweisungs-Regelung im BGG der Ansicht, dass dann eine Überweisung erfolgen müsse, wenn die SchK-Beschwerde versehentlich bei der oberen statt bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht werde. Dazu wird a.a.O. im einzelnen ausgeführt: „Immerhin sei angemerkt, dass die Weiterleitung von Amtes wegen und die Annahme, die Einreichung an der falschen Stelle sei fristwahrend, nur angezeigt ist, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ bzw. um einen „blanken Irrtum“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden nicht ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz bewusst und absichtlich angerufen hat. Wäre dies der Fall, so käme eine -- 1 of 2 -Weiterleitung nicht in Frage und es müsste bei einem Nichteintreten sein Bewenden haben. Beim Entscheid, ob eine Eingabe bewusst oder versehentlich an eine bestimmte Stelle gerichtet ist, kann es durchaus auf den Hintergrund des Absenders ankommen. Bei einer juristisch gebildeten Person wird man weniger leicht ein Versehen annehmen“. Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie, jedoch ist in SchK-Beschwerden durchaus versiert. Der Wortlaut seiner Eingabe vom 5. April 2012 (Eingang 11. April 2012), adressiert an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und gerichtet an den Generalsekretär [des Obergerichts] bzw. seinen Stellvertreter, zeigt dies deutlich: „Ich richte diese aufsichtsrechtliche Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, weil sich das Bezirksgericht X. als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, erstens mit ihrem Urteil vom 24. August 2009 mir die Schuld am Verschwinden der Haftsubstratgelder zuschrieben (ohne Belege zu liefern) und zweitens das Bezirksgericht X. auf ein Verfahren gegen den Gemeinderat von Y. vom 10. Oktober 2011 verzichtet hat und damit, für eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen das Betreibungsamt Z., befangen ist“. Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der Beschwerdeführer um die Zuständigkeitsordnung wusste, und dass er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Damit kann nach dem eingangs geschilderten Entscheid nicht von einem sog. „Irrläufer“ ausgegangen werden. Kommt es nicht auf die Eingabe vom 5./11. April 2012 beim Obergericht an, sondern ist der Eingang der danach erhobenen Beschwerde bei der Vorinstanz massgeblich, so ist sie verspätet, und die Vorinstanz ist zu Recht darauf nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2012 Geschäfts-Nr.: PS120092-O/U -- 2 of 2 --