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Entscheid

PS120185

Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs) / Rückweisung

1. November 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben.

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2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Vorschuss ist bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu leisten. Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit gilt das in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. September 2011 Ausgeführte.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren PS110182 zurückzuerstatten.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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