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Entscheid

PS120245

Einkommenspfändung Nr. 27'591 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)

14. Februar 2013Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Einkommenspfändung bei der Schuldnerin, B._____ (im Folgenden Schuldnerin), welche das Betreibungsamt C._____ in der Betreibung Nr...., Pfändung Nr.... am 22. Mai 2012 zu Gunsten der A._____ AG (im Folgenden Gläubigerin) vollzogen hatte. Es wurden per sofort diejenigen Einkünfte der Schuldnerin, welche ihren monatlichen Existenzminimumsanteil überstiegen, für die Dauer eines Jahres gepfändet. Nach der Zustellung der Pfändungsurkunde beschwerte sich die Schuldnerin bei der Vorinstanz. Sie machte geltend, Fr. 79.-- Reisekosten hätten ihr nicht abgezogen werden dürfen, weil das RAV damit die Reise zu einer Schulung vergütet habe. Sie wies weiter darauf hin, dass ihr im Juni Fr. 620.80 abgezogen worden seien, so dass den Eheleuten lediglich Fr. 3'654.-- statt das Existenzminimum von Fr. 3'904.30 geblieben sei. Es gebe kein Recht auf einen rückwirkenden Abzug und das Existenzminimum müsse beachtet werden. Die Pfändungsurkunde habe die Schuldnerin erst am 25. Juli 2012 erhalten und sie stelle sich die Frage, ob die Zustellung der Pfändungsurkunde die Voraussetzung für die Betreibung sei und ob eine so späte Information überhaupt zulässig sei. Sie verlangte, die abgezogene Summe sei ihr zurück zu geben, mindestens aber die Fr. 300.--, welche zusätzlich abgezogen worden seien, sowie die Fr. 79.-- Reisekosten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat die Schuldnerin so interpretiert, dass die Schuldnerin feststellen lassen wolle, dass der Vollzug der Einkommenspfändung Nr.... des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Mai 2012 ungültig und deshalb die Pfändung aufzuheben sei, weil damit in ihr Existenzminimum von Fr. 3'904.30 eingegriffen werde, insbesondere durch die Pfändung von insgesamt Fr. 620.80 von ihrer Arbeitslosenunterstützung (act. 16 S. 2).

2. Die Vorinstanz hiess mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2012 (act. 16) die Beschwerde gut, stellte fest, dass der Vollzug der Einkommenspfän-

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dung ungültig sei und wies das Betreibungsamt an, die eingegangenen Betreffnisse auszuzahlen und die Pfändung im Sinne der Erwägungen erstmals gehörig zu vollziehen (act. 16 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1). Sie wies auf die Problematik der Pfändung von Einkommen eines Ehegatten, wenn dieses variabel ist, hin. Nach BSK SchKG I-Vonder Mühll sowie BlSchK 2000 S. 61 und BlSchK 2006 S. 192 sei eine feste, eher dem zu erwartenden Monatsdurchschnitt anzusetzende Lohnquote zu pfänden und der Schuldner könne im Verlauf der Pfändungsmonate gegen Vorweisung der Monatsabrechnungen das allenfalls Fehlende aus eingegangenen Überschüssen ausgleichen. Weil das Betreibungsamt keine feste Lohnquote gepfändet habe, sei die Betreibung ungültig und deshalb aufzuheben. Die bisher beim Amt eingegangenen Betreffnisse seien der Schuldnerin auszubezahlen und die Pfändung neu gehörig zu vollziehen, wobei das Pfändungsjahr ab diesem neuen Vollzug zu laufen beginne.

3. Der vorinstanzliche Entscheid ging der Gläubigerin am 12. Dezember 2012 zu (act. 14/2); sie beschwerte sich ihrerseits rechtzeitig bei der Kammer (act. 17) und stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10.12.12. sei aufzuheben.

2. Es sei die ordentliche Quote gemäss Verfügung der Pfändungsurkunde vom 22. Mai 12 des Betreibungsamtes C._____ festzustellen und die Gültigkeit der Einkommenspfändung Nr...., Betreibung Nr....". Die Gläubigerin macht dazu geltend, dass das Betreibungsamt wegen unregelmässigem Einkommen keine feste Quote pfänden konnte und die Schuldnerin verpflichtet worden sei, monatlich beim Amt vorzusprechen, was offensichtlich ungenügend oder überhaupt nicht geschehen sei (act. 17 Rz 1). Das Existenzminimum betrage Fr. 3'904.30 und dagegen habe die Schuldnerin nichts eingewendet. In der gleichen Pfändungsurkunde seien auch die Einkünfte festgestellt worden, wogegen die Schuldnerin nicht opponiert habe, was als Anerkennung gelte (act. 17 Rz 2 und 3). Die Schuldnerin verlange, dass die Quote für die Monate Mai und Juni 2012 korrekt berechnet werde und dass ihr allenfalls Fr. 300.-- und die Spesen von Fr. 79.-- zurückbezahlt werden, sofern die Quote nicht korrekt festgesetzt worden sei. Sie habe jedoch nicht die Aufhebung der Pfändung verlangt. Die Schuldnerin habe sich der Pflicht, bei variablem Einkommen monatlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, pflichtwidrig entzogen, so dass das Betreibungsamt -- 3 of 13 -auch eine Sicherstellungsverfügung gegenüber der Arbeitslosenkasse erlassen habe (act. 17 Ziff. 4 und 5).

4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Schuldnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 21; Zustellung am 6.2.2012; act. 22). Sie hat innert angesetzter Frist Stellung genommen (act. 23): Sie höre jetzt zum ersten Mal, dass sie sich monatlich beim Amt hätte melden müssen. Im Übrigen wiederholt sie ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachdarstellung. Schliesslich weist sie darauf hin, dass ihr unerwartete Rechnungen zugegangen seien, deren Rückerstattung das Betreibungsamt wegen des hängigen Verfahrens verweigere und reicht verschiedene Beilagen ein (act. 24/1-12). Die Sache ist damit spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Das zweitinstanzliche SchK-Beschwerdeverfahren vor Obergericht richtet sich nach Art. 18 SchKG, § 17 EG SchKG sowie § 84 GOG, welcher auf Art. 319 ff. ZPO weiter verweist, sofern das SchKG, insbes. Art. 20a SchKG, keine eigenen Regeln enthält. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus.

2. Die Gläubigerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, obwohl sie dazu Gelegenheit erhalten hatte. Der vorinstanzliche Entscheid weist darauf hin, dass der Gläubigerin (vor Vorinstanz als Beschwerdegegnerin) Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und dass ihr auch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ zugestellt worden sei mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen dazu innert 10 Tagen anzubringen seien. Die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1) hatte die Schuldnerin im Wesentlichen damit begründet, dass – nachdem das Betreibungsamt in ihrer -- 4 of 13 -Wohnung nichts Pfändbares vorgefunden hatte – sie anfangs Juni beim Amt vorbeigehen müssen, um ihr 12-jähriges Auto zu zeigen. Danach habe sie nichts gehört. Später habe sie gemerkt, dass von ihrem ALV Lohn von Monat Mai Fr. 79.-abgezogen worden seien, ohne dass sie schriftlich informiert worden sei. Das seien Reisekosten, die sie vom RAV erhalten habe, weil sie an eine Schulung geschickt worden sei. Sie glaube – so die Schuldnerin – dass keine Spesen abgezogen werden dürften. Aus der Beilage im Monat Juni scheine es, dass Fr. 620.80 abgezogen worden seien, so dass im Juni nur Fr. 3'654.-- zur Verfügung gestanden seien, was weit unter dem Existenzminimum von Fr. 3'904.30 sei. Die Schuldnerin sei dann aufs Amt gegangen und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Monat Mai nachträglich auch abgezogen worden sei. Ein rückwirkender Abzug und der Eingriff ins Existenzminimum seien nicht zulässig. Am 25. Juli 2012 und damit zwei Monate später habe sie dann die Pfändungsurkunde erhalten. Sie beschwere sich daher über das Amt und hoffe damit, die abgezogene Summe zurück zu erhalten, mindestens aber die zusätzlich abgezogenen Fr. 300.-- sowie die Fr. 79.--. Die Gläubigerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Schuldnerin zu äussern (vgl. act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziff. 2). Warum sie das nicht getan hat, erwähnt sie nicht ausdrücklich. Sie macht jedoch geltend, die Schuldnerin habe die Berechnung der Quote für die Monate Mai und Juni 2012 verlangt und allenfalls die Rückerstattung von Fr. 300.-- sowie der Spesen von Fr. 79.--, nicht jedoch eine Aufhebung der Pfändung. Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, wobei rechtliche Ausführungen weiterhin zulässig sind. Fraglich kann damit nur noch sein, ob die Gläubigerin, die sich vor Vorinstanz – obwohl ihr Gelegenheit gegeben wurde – nicht geäussert hat, im vorliegenden Verfahren noch zu hören ist. Die Gläubigerin hatte auf Grund der Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht annehmen müssen, die Pfändung als solche werde insgesamt aufgehoben, was – wie die Gläubigerin zu Recht erwähnt – die Schuldnerin so auch nicht verlangt hat. Denn auch im Beschwerdeverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 20 Abs.

2. Die Gläubigerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, obwohl sie dazu Gelegenheit erhalten hatte. Der vorinstanzliche Entscheid weist darauf hin, dass der Gläubigerin (vor Vorinstanz als Beschwerdegegnerin) Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und dass ihr auch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ zugestellt worden sei mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen dazu innert 10 Tagen anzubringen seien. Die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1) hatte die Schuldnerin im Wesentlichen damit begründet, dass – nachdem das Betreibungsamt in ihrer -- 4 of 13 -Wohnung nichts Pfändbares vorgefunden hatte – sie anfangs Juni beim Amt vorbeigehen müssen, um ihr 12-jähriges Auto zu zeigen. Danach habe sie nichts gehört. Später habe sie gemerkt, dass von ihrem ALV Lohn von Monat Mai Fr. 79.-abgezogen worden seien, ohne dass sie schriftlich informiert worden sei. Das seien Reisekosten, die sie vom RAV erhalten habe, weil sie an eine Schulung geschickt worden sei. Sie glaube – so die Schuldnerin – dass keine Spesen abgezogen werden dürften. Aus der Beilage im Monat Juni scheine es, dass Fr. 620.80 abgezogen worden seien, so dass im Juni nur Fr. 3'654.-- zur Verfügung gestanden seien, was weit unter dem Existenzminimum von Fr. 3'904.30 sei. Die Schuldnerin sei dann aufs Amt gegangen und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Monat Mai nachträglich auch abgezogen worden sei. Ein rückwirkender Abzug und der Eingriff ins Existenzminimum seien nicht zulässig. Am 25. Juli 2012 und damit zwei Monate später habe sie dann die Pfändungsurkunde erhalten. Sie beschwere sich daher über das Amt und hoffe damit, die abgezogene Summe zurück zu erhalten, mindestens aber die zusätzlich abgezogenen Fr. 300.-- sowie die Fr. 79.--. Die Gläubigerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Schuldnerin zu äussern (vgl. act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziff. 2). Warum sie das nicht getan hat, erwähnt sie nicht ausdrücklich. Sie macht jedoch geltend, die Schuldnerin habe die Berechnung der Quote für die Monate Mai und Juni 2012 verlangt und allenfalls die Rückerstattung von Fr. 300.-- sowie der Spesen von Fr. 79.--, nicht jedoch eine Aufhebung der Pfändung. Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, wobei rechtliche Ausführungen weiterhin zulässig sind. Fraglich kann damit nur noch sein, ob die Gläubigerin, die sich vor Vorinstanz – obwohl ihr Gelegenheit gegeben wurde – nicht geäussert hat, im vorliegenden Verfahren noch zu hören ist. Die Gläubigerin hatte auf Grund der Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht annehmen müssen, die Pfändung als solche werde insgesamt aufgehoben, was – wie die Gläubigerin zu Recht erwähnt – die Schuldnerin so auch nicht verlangt hat. Denn auch im Beschwerdeverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 20 Abs.

2 Ziff. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 14 zu Art. 20a).

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Werden – wie häufig in Laienbeschwerden – keine ausdrücklichen Anträge gestellt, so ist es für die Gegenpartei oft nicht klar und voraussehbar, was genau verlangt wird. Welchen Sinn das Gericht solchen Begehren letztlich beilegt ("sinngemäss", vgl. act. 16 S. 2 E. 2.1), ist im Zeitpunkt der Äusserungsmöglichkeit der Gegenpartei nicht oder nur schwer ersichtlich und ergibt sich – wie hier – letztlich erst aus dem Entscheid. Damit dies (keine überraschenden Urteile) nicht das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt (Art. 53 ZPO), ist dieser mit einem besonderen Hinweis auf die nicht oder nur schwer voraussehbare Rechtsfolge besonders Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. War dies nicht der Fall, so führt das dazu, dass die Einschränkungen von Art. 326 ZPO bei einem Weiterzug an die Kammer nicht gelten und neue Anträge deshalb zulässig sind.

3. In der Sache hat die Vorinstanz auf die Regeln hingewiesen, die gelten, wenn bei einem von zwei Ehegatten – je mit eigenem Einkommen – gepfändet werden muss. Weiter hat sie darauf hingewiesen, wie bei variablem Einkommen vorzugehen sei. Das habe das Betreibungsamt nicht berücksichtigt, als es das das Existenzminimum übersteigende Einkommen der Schuldnerin gepfändet habe, weil nicht nur das Einkommen, sondern auch das Existenzminimum variabel sei. Das Betreibungsamt hätte – so die Vorinstanz – "eine feste, eher über dem zu erwartenden Monatsdurchschnitt anzusetzende Lohnquote pfänden müssen und hätte gegen Vorweisung von Monatsabrechnungen das allenfalls Fehlende aus eingegangenen Überschüssen ausgleichen" müssen (act. 18 S. 3 f.). Sei keine feste Quote gepfändet worden, so sei der Pfändungsvollzug als solcher ungültig, so dass das Betreibungsamt die bei ihm abgelieferten Betreffnisse der Schuldnerin auszahlen müsse. Mit dem alsdann korrekten Pfändungsvollzug beginne gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG ein neues Lohnpfändungsjahr (act. 18 S. 4). Sei die Pfändung als solche ungültig, müsse auf die einzelnen gerügten Positionen nicht eingegangen werden (act. 18 S. 4).

4. a) Gemäss BGE 114 III 17 f. ist bei der Pfändung eines Ehegatten das Einkommen und das Existenzminimum beider Ehegatten von Bedeutung. Das Betreibungsamt hat in der Pfändungsurkunde (act. 2/5 = act. 19/2) denn auch das Existenzminimum für beide Ehegatten gemeinsam ermittelt (Fr. 3'904.330; a.a.O., -- 6 of 13 -S. 4). Es enthält auch Angaben zum Einkommen des Ehemannes (a.a.O. S. 4 unten). Dieses setzt sich aus einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'118.--/Mt. (act. 2/1), aus einer AHV-Rente von Fr. 195.40/Mt. aus D._____ [Land in Europa] sowie aus Zusatzleistungen von Fr. 836.--/Mt. zusammen. Gemäss Art. 92 Ziff. 11 SchKG sind Invalidenrenten sowie Ergänzungsleistungen unpfändbar; die … Rente [des Staates D._____] ist gemäss BGE 134 III 608 ff. hingegen pfändbar. Unpfändbarkeit bedeutet im Ergebnis nur, dass der massgebliche Betrag den Betriebenen auch belassen werden muss, wenn ihr individuell ermitteltes Existenzminimum tiefer ist als die unpfändbaren Leistungen. Ist das Existenzminimum hingegen ohnehin höher als der unpfändbare Betrag, so hat die Unpfändbarkeit keine praktischen Konsequenzen. Zum Einkommen der Schuldnerin ist (a.a.O., S. 4 unten) erwähnt, dass diese arbeitslos sei und Arbeitslosentaggelder von ca. Fr. 2'200.-- erhalte, so dass von einem variablen Einkommen ausgegangen werden muss (vgl. auch act. 2/3, act. 2/4, act, 2/5 S. 4, act. 2/6). b) Unregelmässige Einkommen führen in der Regel dazu, dass der Überschuss über das durch das Betreibungsamt ermittelte Existenzminimum gepfändet wird. Bei zeitweiligem Mindererwerb steht dem Schuldner ein Ausgleichsanspruch zu; dies deshalb, weil dem Betriebenen das Existenzmiminimum ungeschmälert zur Verfügung stehen muss (vgl. z.B. BSK SchKG I-Vonder Mühll, N.

50 zu Art. 93). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen (act. 16 E. 4 S. 3), dass das übliche Vorgehen bei variablen Einkommen (Festlegung des Existenzminimums und Pfändung des Überschusses) nicht möglich ist, wenn einer von zwei Einkommen erzielenden Ehegatten ein variables Einkommen hat: Wird die bundesgerichtliche Formel (BGE 114 III 17 f.: gemeinsames Existenzminimum x Einkommen des Schuldner-Ehegatten: gesamtes Ehegatteneinkommen) angewendet, so führt dies dazu, dass sich – je nach Höhe des variablen Einkommens des betriebenen Ehegatten – auch das bei ihm zu berücksichtigende Existenzminimum verändert, sodass die betragsmässige Festlegung des Existenzminimums als fixe Grösse für die Pfändung des Überschusses nicht möglich ist. Deshalb wird von BSK SchKG II-Vonder Mühll (N. 50 zu Art. 93) vorgeschlagen, in diesen Fällen eine "feste, eher über dem zu erwartenden Monatsdurchschnitt anzusetzende Lohnquote zu pfänden" und "dem Schuldner im Verlauf der Pfändungsmo-- 7 of 13 -nate gegen Vorweisung von Monatsabrechnungen das allenfalls Fehlende aus eingegangenen Überschüssen auszugleichen". Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung zu dieser Problematik Folgendes ausgeführt: "Die Schuldnerin verfügt über unregelmässiges Einkommen, was die Festsetzung einer festen Quote verunmöglicht. Im Sinne von BSK SchKG I-Vonder Mühll … wurde daher der Anteil der Schuldnerin am ehelichen Existenzminimum gepfändet, als sichernde Massnahme i.S.v. Art. 99 SchKG eine Anzeige an die zuständige Arbeitslosenkasse erlassen und die Betriebene verpflichtet monatlich auf dem Amt vorzusprechen, um die effektive Quote und somit eine allfällige Ablieferung oder Rückerstattung festsetzen zu können … Dieser Pflicht ist die Schuldnerin im relevanten Zeitraum nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen, sodass bislang keine ordnungsgemässe Einvernahme und somit keine Festsetzung der pfändbaren Quote erfolgen konnte". c) Das von Vonder Mühll (a.a.O.) vorgeschlagene Vorgehen ist eine Möglichkeit, wie das Problem des variablen Einkommens und damit zusammenhängend des variablen Existenzminimums gelöst werden kann. Unabdingbar ist in dieser Situation eine monatliche Abrechnung auf Grund des tatsachlich erzielten Einkommens. Entscheidend ist, dass der Schuldner – wenn sich anhand des konkret erzielten Einkommens herausstellt, dass das jeweilige Existenzminimum nicht gedeckt werden kann – gegenüber dem Betreibungsamt Ausgleichung verlangen kann. Allerdings ist nicht einsehbar, warum das Vorgehen, wie es das Betreibungsamt gewählt hat, unzulässig sein soll. Die Pfändungsurkunde (act. 2/5) enthält alle Angaben, welche im Pfändungszeitpunkt feststanden. Das gemeinsame Existenzminimum, das eine fixe Grösse darstellt, ist ermittelt, das Einkommen des Ehemannes ist aufgeführt und für das Einkommen der Ehefrau wird das von ihr angeführte mutmassliche Durchschnittseinkommen ebenfalls erwähnt. Weiter wird darauf hingewiesen, wie die pfändbare Quote ermittelt wird, wenn das monatliche Einkommen feststeht, auch wenn diese "Anleitung" für einen Laien kaum verständlich sein dürfte. Was beim Vorgehen des Betreibungsamtes fehlt, ist die Nennung zumindest einer fixen Zahl, die sonst bei Einkommenspfändungen festgesetzt werden muss, sei es das Existenzminimum (für die Bestimmung des überschiessenden Teils), sei es die pfändbare Quote.

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Für das Problem des variablen Einkommens und damit jenes des variablen Existenzminimums gibt es im gängigen System keine eindeutige Lösung. Dass die Festlegung einer pfändbare Quote in der vorliegenden Situation nur eine Schätzung sein kann, die – um Verluste der Gläubiger zu vermeiden – "eher über dem zu erwartenden Monatsdurchschnitt" anzusetzen ist (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 50 zu Art. 93; BlSchK 2000 S. 62), zeigt die Scheingenauigkeit und damit auch die Problematik dieses Vorgehens, welches in einem gewissen Widerspruch zum Grundsatz steht, dass, und zwar auch nicht vorsorglich, zu viel gepfändet werden darf. Das ist nicht gravierend, weil durch die unmittelbare Abrechnungs- und Ausgleichungsmöglichkeit ein allfälliger Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden kann. Das ist aber auch beim vom Betreibungsamt gewählten Vorgehen nicht anders. Letztlich führen beide Systeme dazu, dass bei der einen wie der anderen Vorgehensweise eine monatliche Bestimmung der effektiven Einkommens- und Existenzminimumszahlen erforderlich ist, sobald die konkreten Zahlen vorliegen, und es ist hier wie dort gleichermassen unabdingbar, dass ausgeglichen wird, damit der Schuldner das volle Existenzminimum beanspruchen kann. So oder so ist bei einer solchen Einkommenspfändung monatlich abzurechnen und das Ziel dieser Abrechnung ist, dass den Schuldnern ungeschmälert das (variable) Existenzminimum und den Gläubigern die ganze pfändbare Quote zukommt. Bei beiden Systemen kann dem Schuldner auch nicht erspart werden, dass er zur Abrechnung beim Betreibungsamt vorspricht. d) Fraglich ist damit nur noch, ob es für einen gültigen Pfändungsvollzug zwingend erforderlich ist, dass mindestens eine fixe Zahl (sei es die [hier: scheingenaue] pfändbare Quote, sei es das Existenzminimum) festgeschrieben wird oder ob auch eine korrekte Umschreibung der Eckdaten für die Berechnung genügt. Klar ist, dass eine betragslose Pfändung, in der z.B. eine "Pfändung im gesetzlich zulässigen Mass" angeordnet würde, nicht gültig vollzogen wäre und dass das "gesetzlich zulässige Mass" anhand des vorhandenen oder zu beschaffenden Zahlenmaterials konkretisiert werden muss. Im vorliegenden Fall stösst die Konkretisierungspflicht allerdings an faktische Grenzen, so dass – wenn im Übrigen in der Pfändungsurkunde auf die unverzügliche Abrechnungs- und die Ausgleichsmöglichkeit hingewiesen wird – gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes -- 9 of 13 -nichts eingewendet werden kann. Der Schuldner kann sich in der vorliegenden Situation, wenn ihm das ihm anhand der konkreten Zahlen zustehende Existenzminimum auf Vorsprache beim Amt nicht unmittelbar berechnet und allenfalls ausgeglichen wird, darüber (monatlich) beschweren, so dass es keine Rechtsschutzlücke gibt. e) Das Betreibungsamt hat am 31. Mai 2012 der Arbeitslosenkasse E._____ eine "Anzeige betreffend Pfändung des Unterstützungsanspruchs" zukommen lassen, nämlich "den Fr. 1700.00 übersteigenden Betrag pro Monat unter Berücksichtigung eines allfälligen Zwischenverdienstes (gepfändeter Betrag = Unterstützungsleistung plus Netto-Verdienst abzüglich Existenzminimum)" und ca. einen Monat später, am 5. Juli 2012, eine weitere Anzeige mit dem gleichen Text, jedoch lautend auf den Fr. 2000.00 übersteigenden Betrag (act. 7/4). Dabei handelt es sich um Sicherungsmassnahmen, die offenbar auf einer nach einem Monat berichtigten Schätzung des Existenzminimums beruhten. Anzeigen i.S.v. Art. 99 SchKG sind kein Bestandteil des Pfändungsvollzuges (94 III 78 E. 3a), hingegen ist davon auszugehen, dass sich hier der betroffene Betriebene dagegen mit Beschwerde zur Wehr setzen könnte, wenn der sicherzustellende Betrag durch Annahme eines zu tiefen Existenzminimums unrealistisch hoch angesetzt würde. Ob im Falle des zunächst auf Fr. 1'700.-- recht tief geschätzten Existenzminimumsbetrags (ev. handelt es sich hier um den Betrag von Fr. 300.--, den die Schuldnerin besonders erwähnt), im Nachhinein eine Beschwerde noch zulässig ist, ist zu verneinen, weil es wegen der Abrechnungs- und Auszahlungsmöglichkeit bezogen auf ein einziges Monatsbetreffnis im Nachhinein kein Rechtsschutzinteresse gibt.

5. Über die Schuldnerin wurde am 8. August 2012 der Konkurs eröffnet (act. 11). Die Konkurseröffnung hat an sich bewirkt, dass die beim Betreibungsamt liegenden Einkommensbetreffnisse in die Konkursmasse gefallen sind (Art. 199 Abs. 1 SchKG). Hingegen ergibt sich aus der Publikation im shab.ch (act. 11), dass der Konkurs am 24. August 2012 mangels Aktiven eingestellt wurde. Dafür, dass der Kostenvorschuss von Fr. 4500.-- geleistet worden wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte, so dass Art. 230 Abs. 4 SchKG zur Anwendung kommt. Da-- 10 of 13 -nach leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der Einstellung wieder auf. Daraus ist zu schliessen, dass die von der E._____ … abgelieferten Betreffnisse weiterhin für den Gläubiger gepfändet sind, soweit damit nicht in das Existenzminimum der Schuldnerin eingegriffen wird.

6. Die Schuldnerin beanstandete vor Vorinstanz, dass ihr die Pfändungsurkunde erst ca. zwei Monate nach der Pfändung zugegangen sei (act. 1 S. 2), und wirft die Frage auf, ob die Pfändungsurkunde nicht zugestellt sein müsse, bevor Zwangsvollstreckungsmassnahmen zulässig seien. Die Pfändung wird mit der Erklärung gegenüber dem Schuldner vollzogen; von diesem Zeitpunkt an gilt der Pfändungsbeschlag und das den Schuldner belastende Verfügungsverbot. Die Pfändungsurkunde wird erst später (Art. 114 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N. 15 zu Art. 112) – auf Grundlage des Pfändungsprotokolls – ausund zugestellt; sie ist dann zugleich Ausgangspunkt für allfällige Beschwerden. Das Vorgehen des Amtes ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aus der Sicht der Kammer und im Sinne der vorstehenden Erwägungen keinen Grund gibt, die Pfändung Nr.... des Betreibungsamtes C._____ aufzuheben. Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Rügen der Schuldnerin nicht auseinandergesetzt, weil sie – infolge Aufhebung der Pfändung als solcher – dafür keine Notwendigkeit gesehen hat (act. 16 S. 4 E. 5 a.E.). Es stellt sich somit die Frage der Rückweisung. Davon kann allerdings abgesehen werden. Wie erläutert steht die Pfändung von variablem Ehegatteneinkommen unter dem Vorbehalt von Abrechnung und Ausgleichung. Die Schuldnerin wurde darauf denn auch sofort beim Vollzug der Pfändung am 22. Mai 2012 hingewiesen und sie hat diese Mitteilung unterschriftlich quittiert (act. 7/1) und auch die Pfändungsurkunde enthält einen entsprechenden Hinweis (act. 2/5 S. 8 Ziff. 9). Dass sie – wie sie in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2013 bei der Kammer (act. 23) behauptet – bisher davon nie etwas gehört habe, ist offensichtlich unzutreffend. Dass sie beim Amt vorgesprochen hätte und Abrechnung/Ausgleichung verlangt hätte und ihr dies verweigert worden sei, behauptet die Schuldnerin nicht, was mit einer Bemerkung in der Vernehmlassung des Amtes übereinstimmt (act. 6 S. 2), die nicht auf eine Vorsprache schliessen -- 11 of 13 -lässt. Der Anspruch der Schuldnerin auf Abrechnung/Ausgleichung ist allerdings noch nicht verwirkt und kann auch jetzt noch nachgeholt werden. Ein Teil der bei der Kammer als act. 24/1-12) eingereichten Belege betreffen nach der Pfändung veränderte Kosten, was ohnehin als Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu berücksichtigen wäre. Das erübrigt eine Rückweisung an die Vorinstanz.

III.

Das Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist kostenlos und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG).

1. Die Beschwerde der Gläubigerin wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Einkommenspfändung Nr...., Betreibung Nr...., des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Mai 2012 gültig ist.

2. Zur Abrechnung und Ausgleichung der einzelnen monatlich eingezogenen Arbeitslosengelder ist das Betreibungsamt C._____ zuständig.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 23, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:

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