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Entscheid

PS140185

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

17. September 2014Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, es sei die Nichtigkeit der vom Beschwerdegegner gegen ihn angehobenen Betreibung über Fr. 47'000.-- festzustellen und das zuständige Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … zu löschen (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Entscheid vom 14. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht ein (act. 17). b) Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 15/3 i.V. mit act. 18) an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter und beantragte (act. 18 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung von B._____, … [Adresse], gegen A._____, … [Adresse], über CHF 47'000.--, eröffnet durch das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach unter der Nr. … mit Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. April 2014, nichtig ist.

1. a) Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, es sei die Nichtigkeit der vom Beschwerdegegner gegen ihn angehobenen Betreibung über Fr. 47'000.-- festzustellen und das zuständige Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … zu löschen (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Entscheid vom 14. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht ein (act. 17). b) Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 15/3 i.V. mit act. 18) an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter und beantragte (act. 18 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung von B._____, … [Adresse], gegen A._____, … [Adresse], über CHF 47'000.--, eröffnet durch das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach unter der Nr. … mit Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. April 2014, nichtig ist.

2. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. … den Eintrag im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zu löschen." c) Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-15) setzte der Vorsitzende dem Beschwerdegegner am 5. August 2014 eine Frist von 10 Tagen an, um die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten (act. 21). Mit rechtzeitiger Beschwerdeantwort (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; act. 22 i.V. mit act. 23) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 23). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 24). Damit erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif.

2. Die Vorinstanz trat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 SchKG infolge verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein (act.17 S. 8). Die entsprechenden Erwägungen blieben zweitinstanzlich unangefochten (act. 18); der Beschwer-

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deführer hatte auch vorinstanzlich keine Beschwerdegründe gemäss Art. 17 SchKG geltend gemacht, sondern sich einzig gestützt auf Art. 22 SchKG auf die Nichtigkeit der Betreibung berufen. Die Vorinstanz verneinte diese. Vorliegend ist demnach nur auf die Frage der allfälligen Nichtigkeit der Betreibung einzugehen, deren Geltendmachung nicht von der Einhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art.

17 Abs. 2 SchKG abhängt.

3. Nichtig sind Verfügungen von Betreibungsämtern, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, welche im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). a) Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich zwei Gründe für die Nichtigkeit der Betreibung geltend, an denen er auch zweitinstanzlich festhielt. Einerseits fehle auf dem Zahlungsbefehl der Hinweis auf den Forderungsgrund, da lediglich der Vermerk "ungerechtfertigte Forderungen" angebracht worden sei. Es sei für ihn als Betriebenen auch nicht aus den Umständen ersichtlich gewesen, aus welchem Rechtsverhältnis der Betreibende seinen Anspruch ableite (act. 1 S. 3, act.

18 S. 6 f.). Anderseits sei aus der vorangegangenen Korrespondenz sowie aus dem - auf dem Zahlungsbefehl unter dem Titel "Forderungsgrund" angebrachten Hinweis "ungerechtfertigte Forderungen" ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Betreibung mit dem alleinigen Motiv der Rache angehoben habe (act. 1 S. 4 f., act. 18 S. 3 ff.). Der Betreibung vorausgegangen sei Folgendes: Er selbst habe den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 30. April 2012 für eine Forderung von Fr. 47'000.-- betrieben; der entsprechende Forderungsprozess sei noch pendent (act. 1 S. 4). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 habe ihm der Beschwerdegegner unter Androhung von rechtlichen Schritten nahegelegt, er solle seine Betreibung zurückziehen (act. 3/6). Auf sein Schreiben vom 24. März 2014 hin, wonach er die Betreibung erst nach Erledigung der pendenten Gerichtsverfahren löschen lassen werde (act. 3/7), habe ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. April 2014 angekündigt, ihn ebenfalls über diesen Betrag zu betreiben, falls er die Betreibung aufrechterhalte (act. 3/8). Er habe dem Beschwerdegegner -- 3 of 12 -mit Schreiben vom 3. April 2014 geantwortet, er werde die Betreibung nicht löschen lassen, solange die Gerichtsverfahren pendent seien (act. 3/9). Am 14. April 2014 habe ihn der Beschwerdegegner sodann über Fr. 47'000.-- betrieben. b) In seiner Vernehmlassung führte das Betreibungsamt aus, es könne aus den Akten geschlossen werden, dass die Betreibung den Einzug einer behaupteten Geldforderung bezwecke. Selbst bei einem materiell völlig unbegründeten Betreibungsbegehren sei es Sache des Richters, nicht des Betreibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde, über den Bestand der Forderung zu entscheiden (act. 6). c) Der Beschwerdegegner brachte in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vor, der Beschwerdeführer habe aus dem Gesamtzusammenhang den Grund der von ihm in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 47'000.-- erkennen können. Die C._____ AG, deren Verwaltungsratspräsident er sei, sowie der Beschwerdeführer und drei weitere Personen gehörten dem Baukonsortium "D._____" an, das zwei Objekte realisiert habe. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, das Konsortium schulde ihm für seine Bauleitung bei der Überbauung E._____-Strasse Fr. 47'000.-- und bei der Überbauung F._____ noch Fr. 98'000.--. Die Mitglieder des Konsortiums seien der Auffassung, sie hätten dem Beschwerdeführer bereits zu viel bezahlt. Der Beschwerdeführer habe trotz Vereinbarung einer Schiedsklausel Klage beim ordentlichen Gericht eingereicht; der Prozess sei vor Bundesgericht hängig. Der Beschwerdeführer habe ihn als einzigen des Konsortiums für seine behauptete Forderung betrieben. Seine Tochter habe ihn daher mit Schreiben vom 8. Juli 2013 gebeten, die ungerechtfertigte Betreibung zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 1. April 2014 habe die C._____ AG dem Beschwerdeführer geschrieben, weil er nur ihn, aber nicht die restlichen Mitglieder des Konsortiums betrieben habe, entstehe der Eindruck, er wolle ihm persönlich schaden. Die Spiesse seien damit für die Schlussverhandlungen nicht gleichwertig. Es bleibe ihm nichts anderes übrig, als den Beschwerdeführer über diesen Betrag ebenfalls zu betreiben (act. 10 S. 4). Der Beschwerdeführer habe ihn als einzigen betrieben, weil er ihn habe unter Druck setzen wollen, um seine Forderung gegen seinen Anwalt durchzusetzen, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 10 S. 5). Schliesslich führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sollte dankbar sein, -- 4 of 12 -dass er sich beim Konsortium noch nicht dafür eingesetzt habe, dass dieses seine geltend gemachte Gesamtforderung gegen den Beschwerdeführer in Grössenordnung von über Fr. 100'000.-- in Betreibung setze (act. 10 S. 6). Der Beschwerdeführer verhalte sich selber rechtsmissbräuchlich und könne einem andern, der sich zur Wehr setze, nicht Rechtsmissbrauch vorwerfen (a.a.O.). d) Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Betreibung des Beschwerdegegners eine Reaktion auf die vorgängige Betreibung des Beschwerdeführers sei, jedoch könne daraus nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, sie bezwecke lediglich die Schikanierung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner behaupte, es existiere eine Forderung von über Fr. 100'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer. Dass zwischen den Parteien gegenseitige Forderungen bestehen, sei aufgrund deren rechtlichen Beziehungen nicht offensichtlich abwegig. Ob zur Geltendmachung allfälliger Forderungen das Konsortium oder der Beschwerdegegner berechtigt seien, könne offen bleiben, da es nicht Sache der Aufsichtsbehörde sei, den behaupteten Anspruch gegen den Beschwerdeführer zu prüfen. Es reiche vorliegend aus, dass zwischen den Parteien rechtsrelevante Verbindungen bestünden, aus denen finanzielle Ansprüche abgeleitet werden könnten. Auch die Geltendmachung von Teilforderungen auf dem Betreibungsweg sei zulässig, auch wenn diese als Reaktion auf eine Betreibung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auf Nichtigkeit einer Betreibung könne nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich wenn offensichtlich sei, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Dies stehe nicht zweifellos fest, so dass sich die Nichtigerklärung der Betreibung nicht rechtfertige (act. 17 S. 8). e) Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner an ihren vorinstanzlichen Vorbringen fest (act. 18, 23).

4. Nichtig sind Verfügungen eines Betreibungsamtes, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligten Personen erlassen wurden (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Insbesondere liegt Rechtsmissbrauch durch rein schikanöse Betreibung -- 5 of 12 -nur in Ausnahmefällen vor, nämlich, wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BSK SchKG I, a.a.O. Art. 22 N 12 a.E.). Solange der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BSK SchKG I - Wüthrich/Schoch,

2. A. 2010, Art. 69 N 15; BGE 115 III 21). Verfolgt der Gläubiger aber offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (BSK SchKG I Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 16). Da sich der Betriebene gegen einen nichtigen Zahlungsbefehl mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG wehren kann, soll das Betreibungsamt im Zweifel den Zahlungsbefehl ausstellen (BSK SchKG I - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 16). Es ist demnach auch im Nachhinein nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl erliess. Aufgrund der ihm anhand des Betreibungsbegehrens vorliegenden Angaben, war jedenfalls noch nicht offensichtlich, dass mit der Betreibung Ziele verfolgt würden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Erst im Beschwerdeverfahren, nach Vorlage der Korrespondenz der Parteien und insbesondere nach der Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Beteiligten, wurden der Zusammenhang des Konflikts der Parteien und damit die mit der Betreibung verfolgten Ziele auch für die Behörden deutlich ersichtlich. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BSK SchKG I - Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 22 N 8). Die Vorinstanz gewichtete das Interesse der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall als höher und erwog, obwohl es unbestritten sei, dass die Betreibung des Be-- 6 of 12 -schwerdegegners eine Reaktion auf diejenige des Beschwerdeführers sei, stehe nicht zweifellos fest, dass es sich lediglich um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handle, welche die Schikanierung des Beschwerdeführers bezwecke und Ziele verfolgte, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben (act. 17 S. 8). Die zweite Instanz kommt zu einem anderen Schluss, aus folgenden Erwägungen, in denen vorab auf die zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen für die Nichtigkeit der Betreibung einzugehen ist, d.h. einerseits die ungenügende Angabe eines Forderungsgrundes sowie andererseits Missbräuchlichkeit: a) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist auf dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum anzugeben. Fehlt eine Forderungsurkunde, so ist der Grund der Forderung anzugeben. Ein ungenügender oder sogar ganz fehlender Hinweis auf den Forderungsgrund führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (5A_861/2013 E. 2.2; BGE 121 III 18 E. 2.a). Die Vorinstanz erwog daher, es erübrige sich, zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Betreibungsbegehren den Forderungsgrund genügend umschrieben habe, da die Beschwerde verspätet erhoben worden sei und somit einzig Nichtigkeit geprüft werde (act. 17 S. 5 E.3.1.2). Es trifft zu, dass allein wegen einer ungenügenden oder fehlenden Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren keine Nichtigkeit der Betreibung vorliegt. Zu beachten ist jedoch, dass gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers die Rechtsmissbräuchlichkeit des Betreibungsbegehrens aus der Kombination der ungenügenden Angabe des Forderungsgrundes und der Korrespondenz der Parteien ersichtlich sei. Demnach ist hier darauf einzugehen. Der Forderungsgrund ist dann hinreichend substantiiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der Forderung erhält und sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann. Ungenügend ist u.a. der blosse Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein oder u.U. der Hinweis "Schadenersatz" (BSK SchKG I - Kofmel/Ehrenzeller, Art. 67 N 43; BGE 121 III 18 ff.). Jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügt, die dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl -- 7 of 12 -erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen (BGE 121 III 20 E. 2.a). Wenn das Bundesgericht den Vermerk "Schadenersatz" als ungenügende Angabe des Forderungsgrundes erachtete (BGE 121 III 20), was immerhin die Behauptung einer eigenen Forderung gegenüber dem Schuldner beinhaltete, so ist auch die vorliegende Angabe "ungerechtfertigte Forderungen" (die Parteien verstanden darunter übereinstimmend die Forderungen des Betriebenen) als grundsätzlich ungenügende Angabe des Forderungsgrundes zu erachten. Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Identität der Forderung aus dem Zahlungsbefehl ergeben muss und nicht aus Verbindungen zwischen den Parteien, aus denen Ansprüche abgeleitet werden können (vgl. act. 17 S. 5 E. 3.1.2; BSK SchKG I, a.a.O., Art. 67 N 43 mit Verweis auf Fritzsche/Walder, SchKG I, § 16 Rz. 14; BGE 57 II 326 f.). Anzumerken ist, dass der Einwand des Beschwerdegegners, es gebe seitens des Konsortiums höhere Forderungen, die gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten, den Erlass des Zahlungsbefehls für "ungerechtfertigte Forderungen" nicht rechtfertigt. Die Angabe des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl hat für die spätere Überprüfung des materiellrechtlichen Rechts durch das Gericht – im Anerkennungs- und im Rechtsöffnungsverfahren – durchaus Vorauswirkungen. Einem Zahlungsbefehl mit einem Forderungsgrund aus einem Lebenssachverhalt kann in einem späteren Prozess keine Rechtsöffnung erteilt werden wegen einer anderen Forderung, die sich auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt (vgl. BSK SchKG I - Staehelin, Art. 79 N 10a: "Die Forderung, die eingeklagt wird, muss identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde"; vgl. auch a.a.O., Art. 80 N 37 i.V. mit Art. 82 N 40). Oder anders gesagt: Es kann einem Zahlungsbefehl mit dem einen Forderungsgrund nicht erfolgreich ein anderer Forderungsgrund zu Grunde gelegt werden, so dass der Zahlungsbefehl mit den "ungerechtfertigten Forderungen" zur Durchsetzung allfälliger anderer (auch gerechtfertigter) Guthaben völlig nutzlos ist. Der Hinweis der Vorinstanz, aus den Vorbringen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort ergebe sich, dass der Beschwerdegegner die Absicht geäussert habe, mit der Betreibung -- 8 of 12 -eine Teilforderung (Fr. 47'000.--) aus einer Gesamtforderung des Konsortiums gegen den Beschwerdeführer von über Fr. 100'000.-- geltend machen zu wollen (act. 17 S. 8 i.V. mit act. 10 S. 6), ist daher unbehelflich. Ausserdem ist eine derartige Erklärung der Beschwerdeantwort nicht zu entnehmen (act. 10 S. 6). Selbst dann, wenn man die Angabe des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz dahingehend interpretiert, er wolle gegenüber dem Beschwerdeführer eine Forderung des Konsortiums von über Fr. 100'000.-- lediglich im Teilbetrag von Fr. 47'000.-mittels Betreibung durchsetzen, so fehlte es dabei an der Identität dieser Forderung mit dem im Zahlungsbefehl behaupteten Forderungsgrund "ungerechtfertigte Forderungen". Wer eine eigene Forderung geltend machen will und in Betreibung setzt, wird diese nicht als "ungerechtfertigt" bezeichnen. Dass der Beschwerdegegner nachträglich in der Beschwerdeantwort einen Grund gefunden zu haben glaubte, um die missbräuchliche Betreibung für "ungerechtfertigte Forderungen" zu rechtfertigen, hilft ihm nach dem Gesagten nichts. b) Der Beschwerdeführer führt einen nach wie vor rechtshängigen Forderungsprozess von Fr. 47'000.-- gegen das Konsortium betreffend der in seiner Betreibung gegen den Beschwerdegegner geltend gemachten Honorar- sowie Spesenforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 47'000.-- (act. 3/5). Dies ist unbestritten (act. 10 S. 3 f.) und erstellt (act. 11/2-5). Dass er seine Betreibung gegen den Beschwerdegegner aufrecht erhält, erscheint demnach von vornherein nicht als rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ist in der alleinigen Betreibung des Beschwerdegegners keine Schikane gegenüber dem Beschwerdegegner ersichtlich, da der Beschwerdeführer für seine zweite Forderung gegenüber dem Konsortium ein anderes Mitglied des Konsortiums über Fr. 98'000.-- betrieb, was dem Beschwerdegegner bekannt war (act. 10 S. 5 i.V. mit act. 11/6). Die dem Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers vorangegangene Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer ist unbestritten und aktenkundig (act. 10 S. 4 f.; act. 3/6-9). Demnach drohte die Firma des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer - mit Billigung des Beschwerdegegners (act. 10 S. 4 f.) - mit einer Betreibung, indem sie am 1. April 2014 schrieb, es befremde sie, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Betreibung -- 9 of 12 -gegen den Beschwerdegegner aufrecht erhalte. Die Spiesse seien somit nicht gleichwertig für die Schlussverhandlungen. Es bleibe nichts anderes übrig, als den Beschwerdegegner ebenfalls über diesen Betrag zu betreiben (act. 3/8). Auf diese Ankündigung vom 1. April 2014 (act. 3/8) folgte die schriftliche Erwiderung des Beschwerdeführers vom 3. April 2014 (act. 3/9), wonach die Firma des Beschwerdegegners sich bei ihrem Rechtsvertreter erkundigen sollte, bevor sie an "Rachebetreibungen" denke; er werde seine Betreibung nicht löschen lassen, auch wenn er von der Firma des Beschwerdegegners betrieben würde (act. 3/9). Am 14. April 2014 folgte der Zahlungsbefehl des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer mit der identischen Forderungssumme sowie identischen Zinsforderung, nämlich 5% ab 30. April 2012, wie in der Betreibung des Beschwerdeführers (act. 3/4 i.V. mit act. 3/5). Aus der Angabe "ungerechtfertigte Forderungen" als Forderungsgrund ergibt sich im Zusammenhang mit der Korrespondenz somit der schikanöse Zweck der Betreibung. Dass der Beschwerdegegner nicht ernsthaft beabsichtigte, mit dem Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 47'000.-- geltend zu machen, ergibt sich auch aus dem Vergleich des von ihm angegebenen Forderungsgrundes mit seiner vorinstanzlichen Beschwerdeantwort. Der Beschwerdegegner führte dort aus, der Beschwerdeführer solle dankbar sein, dass er sich beim Konsortium bis jetzt noch nicht dafür eingesetzt habe, dass dieses die Gesamtforderung gegen ihn in Betreibung setze (act. 10 S. 6). Es liegt im öffentlichen Interesse, dass schikanöse Betreibungen, mit dem offensichtlichen Zweck, Druck auf eine Person auszuüben, um diese zum Verzicht auf ein ihr zustehendes Recht zu zwingen, nichtig erklärt werden. Es liegt in der Natur der Auseinandersetzungen der Parteien des vorliegenden Verfahrens, dass der Schikane-Charakter der Betreibung erst im Beschwerdeverfahren und nach der Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Beteiligten offensichtlich wurde. Dennoch liegt aufgrund der Akten ein offensichtlicher Missbrauch vor. Das öffentliche Interesse daran, dass Betriebene nicht in unerlaubter Selbsthilfe mit offensichtlich identischen Vergeltungs-Betreibungen ohne Forderungsgrund "zurückschlagen", überwiegt hier gegenüber dem Interesse der Rechtssicherheit und führt zur Nichtigerklärung der Betreibung.

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5. Die Wirkungslosigkeit von nichtigen Verfügungen besteht ex tunc und ist grundsätzlich von sämtlichen Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BSK SchKG I - Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 20). Nichtige Betreibungshandlungen sind in den Protokollen und Registern mit einem Vermerk zu kennzeichnen und Dritten gegenüber nicht bekanntzugeben. Die vom Beschwerdeführer beantragte (act. 18 S. 2) explizite Anweisung an das Betreibungsamt, den Eintrag zu löschen, ist unzulässig, da die betreffenden Handlungen tatsächlich stattgefunden haben und die Amtstätigkeit vollständig zu dokumentieren ist (BSK SchKG I - Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 19).

6. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. April 2014, nichtig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:

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