PS140219
Zustellfiktion
30. September 2014Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Zustellfiktion. Holt der Schuldner den Entscheid betreffend Konkurseröffnung während der siebentägigen Abholfrist nicht ab, obwohl er durch das Konkursamt von der erfolgten Konkurseröffnung informiert wurde, so greift die Zustellfiktion - ungeachtet dessen, ob die Vorladung zur Konkursverhandlung korrekt zugestellt worden ist. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Erwägungen
2.2
(…) Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2014 wurde mit Gerichtsurkunde zuhanden der Schuldnerin versandt, die Sendung am 21. August 2014 zur Abholung gemeldet und nach ungenütztem Verstreichen der siebentägigen Abholfrist am 29. August 2014 von der Post an die Vorinstanz retourniert. Das Urteil wurde der Schuldnerin jedoch eigenen Angaben zufolge am 22. August 2014 von der Konkursbeamtin ausgehändigt 1. Ab dem Zeitpunkt konnte und musste die Schuldnerin annehmen, dass es sich bei der Einladung zur Abholung einer Gerichtsurkunde um den Entscheid des Konkursgerichtes handelte. Die siebentägige Abholfrist (bis und mit 28. August 2014) war denn auch noch nicht verstrichen. Zwar blieben der Schuldnerin nicht mehr die vollen sieben Tage, doch ist dies irrelevant und vergleichbar mit der Situation desjenigen, der seinen Briefkasten nicht täglich leert. Die Abholungseinladung ist nach dem Gesagten als Ersatz für das fehlende Prozessrechtsverhältnis zu betrachten, und das Urteil vom 20. August 2014 [gilt] am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch [das heisst] am 28. August 2014 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 8. September 2014, ab. Die Eingabe der Schuldnerin vom 16. September 2014 (…) erfolgte somit verspätet (dies war der Schuldnerin durchaus bewusst, ging sie doch von der Fristauslösung am 22. August 2014 aus) und hat daher unberücksichtigt zu bleiben». Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Urteil vom 30. September 2014 Geschäfts-Nr.: PS140219-O/U
1.
Anmerkung: das allein löst nach der Praxis der Kammer die Frist zum Weiterzug nicht aus, vgl. OGerZH PS120221/Z01 vom 19. November 2012 und KuKo SchKG 2. Aufl., Art. 174 N. 18a
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