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Entscheid

PS190176

Betreibung und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

21. Oktober 2019Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

1.1

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar bzw. 14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) in der Betreibung Nr. 1 betrieb die Stadt Zürich als Gläubigerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A._____ als Schuldner (nachfolgend Beschwerdeführer) über Fr. 820.10 für eine Forderung aus dem Verlustschein Nr. 2 vom 23. September 2014 (act. 1 S. 8 f.).

1.2

Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Datum Einreichung) Beschwerde mit den ein-

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gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ein. Den dagegen erhobenen Beschwerden war sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (OGer ZH PS190068 vom 21. Mai 2019 = act. 12; BGer 5A_468/2019 vom 18. Juni 2019 = act. 14). Ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2019 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 2). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht, worauf er seine Beschwerde ergänzte (act. 8) und Stellung zur Vernehmlassung nahm (act. 11). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18).

1.3

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19) Beschwerde mit obgenannten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten inkl. der Akten des Betreibungsamtes Zürich … wurden beigezogen (act. 1–16). Weshalb weitere Akten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) beizuziehen wären, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (act. 19 S. 21) und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-- 7 of 13 -dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Urkundendelikte und Disziplinarmassnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 7) ist im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-- 7 of 13 -dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Urkundendelikte und Disziplinarmassnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 7) ist im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner nur schwer verständlichen Beschwerde auf über 20 Seiten Ausführungen zu "illegalen Handlungen der Gläubigerin", einer "pflichtwidrig[er] verweigerter Intervention der Aufsichtsbehörde" sowie "kriminellen rechtswidrigen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen und Forderungsgrundlagen". Dabei legt er dar, was aus seiner Sicht die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde sind und bestreitet wie bereits vor Vorinstanz die Forderung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Forderung sei rechtsmissbräuchlich, beruhe auf illegalen Handlungen und dürfe ihm gegenüber gar nicht betrieben werden, da ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfängern bestehe (vgl. act. 19).

3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 18 E. 3), können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Beschwerdegrund der SchKG-Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Hinblick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Ausführungsbestimmungen durch (hier) das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts betreffen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-M AIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/M ÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). Dies übersieht der Beschwerdeführer wenn er ausführt, es stehe ihm frei, ob er -- 8 of 13 -die Aufsichtsbehörde oder den Aberkennungsrichter anrufe, um die "kriminellen Handlungen zu stoppen" (act. 19 S. 5).

3.3. Der Beschwerdeführer gibt sodann zwar an, dass es ihm nicht "um die materielle Prüfung der Forderung", sondern um "das konsequente Nachvollziehen der Rechtspraxis und Richtersprüche im Betreibungsamt im Grundsätzlichen" bzw. "formelle Verfahrensvoraussetzungen" gehe (act. 19 S. 8, S. 16). Er legt aber dennoch über mehrere Seiten dar, inwiefern die Forderung aus seiner Sicht inexistent, illegal bzw. rechtsmissbräuchlich sei (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6 ff., S. 11 ff., S. 19). Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – um rein materiellrechtliche Einwände, die weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sind (vgl. act. 18 S. 4).

3.4.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Anfechtungsobjekt der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Beschwerde der Zahlungsbefehl vom 18. Januar bzw. 14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) ist. Verlustschein oder frühere Betreibungen und Pfändungsverfahren bilden hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu seinen diesbezüglichen Vorbringen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 13 f., S. 21).

3.4.2. Das Betreibungsamt, welches nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 SchKG), hat hierzu nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Formgültigkeit des Betreibungsbegehrens) zu prüfen. Sind diese erfüllt, erlässt es den Zahlungsbefehl. Eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners und ein Absehen von der Ausstellung des Zahlungsbefehls bei Mittellosigkeit – wie es der Beschwerdeführer verlangt – hat nicht zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es stehe der Gläubigerin nicht zu, die Forderung gegen ihn in Betreibung zu setzen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 11, S. 15, S. 19), stellt dies ebenfalls einen materiellen Einwand dar, der vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde) nicht zu überprüfen ist. Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich ge-- 9 of 13 -genüber jedermann – auch gegenüber Sozialhilfeempfängern – erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149, 150 E. 2a; 141 III 68, 70 E. 2.1; BlSchK 2014 227; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 42). Ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfängern besteht nicht. Eingeschränkt wird die Ausübung dieser Rechte einzig durch den allgemeinen Grundsatz, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III

2 E. 2b). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Betreibung mit einer Forderung, die es per Gesetz nicht gebe, sei rechtsmissbräuchlich und schikanös (act. 19 S. 21). Erneut stellt er die Existenz der Forderung in Frage, was wie erwähnt nicht zu prüfen ist. Soweit er behauptet, dass die Beschwerdegegnerin mit der erfolgten Betreibung andere Ziele als die Zahlung der geltend gemachten Forderung verfolge, nämlich Schikane und fortgesetzten amtsmässigen Betrug (act. 19 S. 21), fehlen entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Zahlungsbefehl auf dem Verlustschein Nr. 2 vom 23. September 2014 beruhe und die Betreibung der Zwangsvollstreckung der Verlustscheinsforderung diene (act. 18 E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung andere Ziele als die Einforderung dieses Anspruchs verfolgt, ist nicht ersichtlich.

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3.4.3. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und der vorinstanzliche Entscheid sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit besteht auch kein Raum für eine Löschung der Betreibung (Rechtsbegehren Ziff. 6).

3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung geltend (Rechtsbegehren Ziff. 5, act. 19 S. 4). Die Beschwerde ging am 21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 2). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurden am 21. Mai 2019 (act. 12) vom Obergericht abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2019 nicht ein (act. 14). Am 9. September 2019 fällte die Vorinstanz den hier angefochtenen Entscheid (act. 18). Aus der Prozessgeschichte ergibt sich damit ohne Weiteres, dass die Vorinstanz das Verfahren angemessen beförderlich behandelte. Aufgrund der Beschwerden des Beschwerdeführers standen ihr jedoch die Akten während mehreren Monaten nicht zur Verfügung. Von einer trölerischen Verschleppung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

4.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

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1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abgeschrieben.

2. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 22. Oktober 2019 -- 13 of 13 --