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Entscheid

PS200035

Konkurseröffnung

17. März 2020Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am 31. Januar 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 11'861.20 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin am 7. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Konkurseröffnung sei aufzuheben (act. 2).

2.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, ihre Beschwerde sei noch ungenügend; sie könne diese bis zu der am 17. Februar 2020 ablaufenden Beschwerdefrist ergänzen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 9). Die Schuldnerin reichte innert der jeweiligen Frist weder eine ergänzende Eingabe ein noch leistete sie den verlangten Kostenvorschuss. Gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO wurde ihr mit Verfügung vom 26. Februar 2020 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt. Dies mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 11). Am 4. März 2020 ging bei der Obergerichtskasse eine Zahlung der Gläubigerin über Fr. 750.– ein (act. 13). Auf Nachfrage hin teilte die Gläubigerin mit, die Zahlung sei ein Versehen gewesen und ersuchte um Rückerstattung (act. 14). Da die Gläubigerin nicht zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert wurde und es sich bei der Zahlung offensichtlich um ein Versehen handelt, ist ihr der Betrag zurück zu erstatten. Nachdem die Schuldnerin den verlangten Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

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Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurück erstattet.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: 17. März 2020 -- 4 of 4 --

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