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Entscheid

PS210182

Pfändung

8. Februar 2022Deutsch30 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210182-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210182-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 8. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Kanton Zürich,

3. B._____ Krankenversicherung AG, Beschwerdegegner,

1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 20. September 2021 (CB210022)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) ist Schuldnerin in mehreren Betreibun-

gen des Betreibungsamtes Uster (fortan Betreibungsamt). In der Vergangenheit kam es zu Einkommenspfändungen (vgl. act. 3/25-27, act. 12/1). Gemäss Pfändungsurkunde (Pfändung-Nr. 1, Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) des Betreibungsamtes vom 21. Juli 2021 (Vollzugsdatum: 2. August 2021) wurde bei der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'440.40 ausgegangen, bestehend aus einer AHV-Rente der C._____ über Fr. 2'390.00, einer Rente der D._____ Sammelstiftung von Fr. 662.00 sowie einer Rente der E._____-Lebensversicherung AG von Fr. 388.40 (act. 3/5). Das monatliche Existenzminimum wurde – unter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.00, eines Mietzinsanteils von Fr. 650.00 sowie Fahrspesen (Automobil) für Arzt- und Therapiebesuche von Fr. 350.00 – auf Fr. 2'100.00 festgelegt. Vom Nettoeinkommen der Schuldnerin wurde im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung bis längstens 2. August 2022 zugunsten der Beschwerdegegner (Gläubiger in der Pfändung-Nr. 1) der monatliche Betrag von Fr. 1'050.40 gepfändet (act. 7/1).

1.2. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin am 3. August 2021 (act. 1, Datum Poststempel) an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Mit Verfügung vom 6. August 2021 erteilte die Vorinstanz der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Sie setzte dem Betreibungsamt Uster eine Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinsendung und den Beschwerdegegnern eine Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 4). Während sich Letztere nicht vernehmen liessen, ging die Vernehmlassung des Betreibungsamtes am 13. August 2021 ein. Dieses schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes wurde den Parteien zugestellt (act. 8-10). Mit Eingabe vom 24. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (act. 11). Diese Eingabe wurde wiederum den Beschwerdegegnern sowie dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht (act. 13-14). Mit Beschluss vom 20. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 16 = act. 19 S. 17).

Erwägungen

2.

2.1

Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 20. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 17; act. 20 S. 2):

"1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2021 aufzuheben und die mit Pfändungsprotokoll vom 21. Juli 2021 auf 2. August 2021 angekündigte Pfändung (Pfändung-Nummer 1) des Betreibungsamtes Uster sei aufzuheben und es sei das Existenzminimum in der Einkommenspfändung ohne spätere Reduktion auf CHF 3'302.00 festzusetzen.

2.

Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, den CHF 2'390.00 pro Monat übersteigenden Betrag im Umfang von monatlich CHF 471.00 an die Krankenkasse B._____ PC … und monatlich den Betrag von CHF 100.00 an die F._____ zu bezahlen. Es sei der monatliche Selbstbehalt und die Franchise von CHF 136.90 an die Krankenkasse B._____ PC … zu zahlen und den monatlichen Betrag von 104.85 an die G._____ Drogerie Apotheke zu überweisen. Es sei monatlich ein Migros-Gutschein von CHF 100.00 wegen der Histamin-Unverträglichkeit auszustellen.

3.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

2.2

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch stattgegeben. Den Beschwerdegegnern wurde Frist angesetzt, um sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 24 S. 4). Die Beschwerdegegner äusserten sich in der Folge nicht zur aufschiebenden Wirkung, sodass diese androhungsgemäss bestehen blieb. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

3.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 19 S. 4 f. Erw. 2.1.5.-2.1.6.). Hervorhebend resp. ergänzend ist festzuhalten, dass Einkommen jeder Art soweit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Gepfändet wird demgemäss das Nettoeinkommen, soweit es das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf eines Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Bei der Bestimmung des Existenzminimums ist dem Ermessen des Betreibungsbeamten ein weiter Spielraum gegeben (BGer 5A_275/2020 vom

22.01.2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 119 III 70 E. 3b und BGer 5A_696/2009

vom 3. März 2010 E. 3.1; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. A. 2021, Art.

93 N 21). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12). Zu diesem Zeitpunkt hat das Betreibungsamt von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, abzuklären und möglichst durch Unterlagen zu verifizieren. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner das Amt über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 43).

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde an die Kammer zusammengefasst auf den Standpunkt, das Betreibungsamt greife in ihren Notbedarf ein und halte ohne Rücksicht auf ihre Gesundheit am Vorweisen von Zahlungsbelegen fest, wobei sie diese nicht beibringen könne, weil ihr in den vorangehenden Pfändungen das nötige Geld zur Leistung der Zahlungen nicht belassen worden sei (act. 20 S. 6). Unzutreffend sei das ihr angerechnete Existenzminimum von Fr. 2'100.00, richtig sei ein solches ab 10. April 2021 von Fr. 3'302.00, bestehend aus folgenden Positionen (act. 20 S. 7, abweichende kursiv): Grundbetrag CHF 1'100.00 Anteil Mietzins CHF 650.00 2 Möbeleinlagerung, wegen Platzmangel 40m CHF 286.00 Krankenkasse CHF 464.25 ärztlich verordnete Haushaltshilfe CHF 100.00 Nichtleistungspflichtige Medikamente CHF 241.75 Spezialkost wegen Unverträglichkeit und Allergien CHF 110.00 Fahrtkosten Arzt- und Therapiebesuche CHF 350.00 Total CHF 3'302.00

4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz (resp. das Betreibungsamt) ihr Positionen, wie die effektiven Mietkosten, die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt, die Franchise und die Kosten einer Haushaltshilfe aus dem Existenzminimum streiche, obwohl sie genau diesbezüglich – bei Verbleib einzig der AHV-Rente – auch ohne vorgängige Zahlung sowie Vorweisen eines Zahlungsbelegs einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. Die Beschwerdeführerin folgert, damit vereitle die Vorinstanz ihren absolut unpfändbaren Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), der ihr nur deshalb nicht zustehe, weil bezüglich der Ergänzungsleistungen (von Einkünften) von Fr. 3'440.00 ausgegangen werde (act. 20 S. 7).

4.3.2. Einerseits präsentiert sich die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht schlüssig, kann sich doch insbesondere auf die Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und die Verletzung dieser Bestimmung nur berufen, wer darin aufgeführte Renten bzw. Leistungen erhält und bei wem diese gepfändet werden. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, d.h. insbesondere die Rente der AHV/IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV- und IV-Versicherung, von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhält eine AHV-Rente über Fr. 2'390.00, Ergänzungsleistungen – auf deren unpfändbaren Anspruch sie sich beruft – erhält sie nicht. Im Weiteren erhält sie eine Rente der D._____ Sammelstiftung über Fr. 662.00 sowie eine (Witwen-) Rente der E._____-Lebensversicherungs-Gesellschaft AG über Fr. 388.40 (act. 3/18-20; act. 12/5); gepfändet wurden gemäss Pfändungsurkunde Fr. 1'050.40 (= Fr. 662.00 + Fr. 388.40; act. 7/1) und damit keine unpfändbare Rente resp. Leistung. Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch resp. die Berechnung der Ergänzungsleistungen und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach je eigenen Kriterien beurteilt. Das Betreibungsamt hat sich bei der Einkommenspfändung – auch wenn dies im vorliegenden Fall schwerwiegende Auswirkungen für die Beschwerdeführerin zeitigt – nur am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren, allfällige Wechselwirkungen auf Verfahren oder Berechnungen betreffend die Zusprechung von Ergänzungsleistungen muss es nicht beachten (vgl. dahingehend auch BGer 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2 sowie BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2.). Sofern die Beschwerdeführerin folglich Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nämlich Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d, Art. 14 ELG; SR 831.30) alleine und/oder in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG anruft und damit begründen möchte, dass im Rahmen der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt weitere Ausgabenpositionen in die Berechnung ihres Existenzminimums aufzunehmen seien (vgl. act. 20 S. 8 ff.), kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden werden. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen inklusive die von ihr eingereichte "Berechnung Ergänzungsleistungen" (act. 23/5) ist nicht weiter einzugehen.

4.4.1. Zu den Kosten für Möbeleinlagerung (bei hälftiger Anrechnung) in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. Fr. 286.00 erwog die Vorinstanz, die Möbel und der Hausrat seien bereits seit Ende 2016, also seit bald fünf Jahren, eingelagert, weshalb nicht mehr von einer nur vorübergehenden Lösung gesprochen werden könne. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin um eine Anschlusslösung bemüht haben soll, lege sie in keiner Weise dar. Konkrete Belege zu tatsächlichen Suchbemühungen reiche sie nicht ein. Eine aufgrund der bestehenden Betreibungen erschwerte Wohnungssuche rechtfertige keine unbefristete Anrechnung von Möbeleinlagerungskosten. Da für die Lagerung drei Räume notwendig seien, müssten die eingelagerten Gegenstände ferner einen doch erheblichen Umfang aufweisen. Dass es sich ausschliesslich um Kompetenzstücke handle, erscheine daher wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin nenne zwar eine beispielhafte Liste von eingelagerten Gegenständen, sie unterlasse es aber, ein detailliertes Inventar vorzulegen und genauer darzulegen, inwiefern die Gegenstände Kompetenzstücke darstellten und entgegen der Darstellung des Betreibungsamtes nicht bereits in ihrer Wohnung vorhanden seien. Im Weiteren bestreite die Beschwerdeführerin nicht, die Kosten für die Lagerräume aktuell nicht mehr zu bezahlen. Die von ihr angeführten Gründe dafür seien unbeachtlich: Gegen unzulässige Mietzinserhöhungen sei das Mietgericht anzurufen und Einkommenspfändungen im Jahr 2020 könnten im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht mehr beurteilt werden. Nach Ansicht der Vorinstanz erscheine es unter den gegebenen Umständen und im Lichte der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht als durchaus verhältnismässig, dass die Kosten nicht mehr angerechnet würden (vgl. act. 19 S. 7 ff. Erw. 2.3.3-2.3.5.).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt (wenigstens) eine hälftige Anrechnung der Kosten der Lagerräume in der Höhe von Fr. 286.50. Sie macht geltend, aus Not in einer nicht bewilligten, umgebauten Garage auf 40m2 fast wie eine Obdachlose zu leben. Die Garage sei für zwei Personen zu klein. Die von ihr eingereichten Fotos der Wohnsituation würden zeigen, dass sie auf einen Lagerraum in der Nähe angewiesen sei. Mit der Zumietung der Lagerräume werde ein grösserer Schaden abgewendet. Sie sei auf die Lagerräume für die Unterbringung ihrer Wintersachen, Bettwäsche, Schuhe, Ersatzhandtücher und andere Kompetenzstücke angewiesen. Bei einer solch offensichtlichen Situation sei das Verlangen um Vorlegung eines Inventars überspitzt formalistisch. Nur weil sie bisher keinen Erfolg gehabt habe, bedeute dies nicht, dass sie sich nicht um eine andere Wohnung resp. eine kostengünstigere Lösung bemüht hätte. Schliesslich sei es aufgrund ihrer ausserordentlich schwierigen Situation beschämend, dass die strikte Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes so rigoros gefordert werde (act. 20 S. 8).

4.4.3. Ohne Frage ist die Wohnsituation der Beschwerdeführerin, welche noch dazu mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen hat, nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Situation, was die Berücksichtigung von Kosten in betreibungsrechtlicher Hinsicht anbelangt, jedoch nicht offensichtlich. Alleine aus der geltend gemachten Wohnsituation der Beschwerdeführerin sowie der wenig spezifischen Nennung von eingelagerten Gegenständen lässt sich (noch) nicht ableiten, dass die Zumietung von drei Lagerräumen notwendig ist und ausschliesslich der Unterbringung von (zusätzlichen) Kompetenzstücken dienen soll resp. die Kosten dafür im Notbedarf zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht näher auseinander, mitunter auch damit nicht, dass sie die Kosten gar nicht mehr bezahle (vgl. insbes. zur Vertragskündigung hinsichtlich eines Raumes act. 3/33). Analog der Rechtsprechung im Sozialhilferecht ist die Anrechnung von Möbeleinlagerungskosten sodann nur vorübergehend im Sinne einer Übergangslösung als angezeigt zu erachten. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, worin auch die zusätzlichen Kompetenzstücke Platz finden und genutzt werden könnten, muss absehbar sein (vgl. BGer 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 9; VGer ZH VB2014.00479 vom 19. November 2014 E. 2.5 sowie VGer ZH VB.2019.00088 vom 25. April 2019 E. 3.3.). Nach bald fünf Jahren der Einlagerung verneinte die Vorinstanz das Bestehen einer bloss vorübergehenden Lösung. Auch dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; sie verweist einzig auf angebliche Bemühungen, eine kostengünstigere Lösung zu finden. Dabei handelt es sich jedoch um eine in der Beschwerde an die Kammer neu aufgestellte und damit unbeachtliche Behauptung (vgl. oben Erw. 3.). Aber selbst wenn die Behauptung Beachtung finden könnte, unterlässt es die Beschwerdeführerin, die angeblichen Bemühungen zu spezifizieren oder auf Belege dafür zu verweisen, was im Rahmen der Einkommenspfändung notwendig gewesen wäre. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, rechtfertigt auch eine erfolglose Suche nach einer anderen Wohnung oder Lösung (mag diese durch vorhandene Betreibungen erschwert sein oder nicht) keine unbefristete Berücksichtigung von Lagerungskosten (wie es auch die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten im Rahmen der Pfändung nicht rechtfertigen würde, vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 26). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das ermessensweise Vorgehen des Betreibungsamtes schützte, die Möbeleinlagerungskosten nicht mehr im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführerin keine Lagerräume (mehr) eingerechnet werden können, ihre Wohnsituation jedoch geändert werden sollte. Dies scheint ihr aufgrund der geschilderten Umstände allenfalls nur mit Hilfe Dritter möglich zu sein; es ist der Beschwerdeführerin dringend zu empfehlen, sich solche zu suchen (ev. Pro Senectute). Sobald sie eine zumutbare Wohnung gefunden und gemietet hat, sind ihr auch vom Betreibungsamt die entsprechenden Kosten in der Pfändung anzurechnen.

4.5.1. Zur Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 464.25 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, in der vorliegend strittigen Einkommenspfändung Belege über tatsächlich bezahlte Beträge für die Krankenkasse eingereicht zu haben. Sie bringe vor, die Beträge seien via Betreibungsamt bezahlt worden. Zur Anrechnung der Krankenkassenkosten im Existenzminimum genüge die Begleichung der Forderungen mittels Einkommenspfändung jedoch nicht. Nur im Vorgang zur Pfändung direkt von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zahlungen könnten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe seit März 2019 keine Zahlungsbelege für die Krankenkassenprämien mehr vorgelegt. Dass die Krankenkassenprämien tatsächlich bezahlt worden wären, sei weder behauptet noch belegt. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass es das Betreibungsamt in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes unterlassen habe, einen Betrag für die Kosten der Krankenkassenprämien im Existenzminimum anzurechnen und stattdessen einen Verweis auf die Möglichkeit einer Rückzahlung bei Vorlage der entsprechenden Belege angebracht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz greife auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, dass sie wegen vorangehenden Einkommenspfändungen keine Zahlungsbelege vorweisen könne; frühere Einkommenspfändungen seien nicht zu beurteilen, sie hätten selbständig angefochten werden müssen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass im Falle der Verwendung des Betrages von Fr. 1'740.00 (Fr. 2'390.00 abzüglich der Miete von Fr. 650.00) in erster Linie für die Bezahlung der Krankenkasse und Vorlage eines entsprechenden Zahlungsnachweises, das Betreibungsamt den Betrag umgehend zurückerstatten werde und der Beschwerdeführerin trotzdem monatlich Fr. 2'100.00 zur Verfügung stünden. Bei künftiger Bezahlung und Belegvorlage könne die Revision der Einkommenspfändung beantragt werden. Die Vorinstanz schloss, ein Grund für die Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz werde von der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich (vgl. act. 19 S. 10 ff. Erw. 2.4.3.-2.4.5.).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes zu Lasten ihrer Gesundheit als nicht nachvollziehbar. Sie hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz als unzutreffend, unter Verweis auf die wichtige Stellung des verfassungsmässigen Schutzes auf Gesundheit. Nach der Beschwerdeführerin sei im Weiteren aktenwidrig, dass sie seit März 2019 keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt habe. Sie habe diese so gut es gegangen sei ratenweise abbezahlt. "Diese Vorverurteilung" (sie werde die Beträge nicht dem vorgesehen Zweck zuführen) sei nicht einmal im Strafrecht zulässig und widerspreche in stossender Weise dem Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 20 S. 6 und 9 f.).

4.5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die behauptete Aktenwidrigkeit vorinstanzlicher Feststellungen bzw. für die von ihr behauptete ratenweise Abzahlung von Krankenkassenprämien auf act. 3/37 verweist. Dabei handelt es sich um eine zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ Krankenversicherung AG geschlossene Vereinbarung über die Abzahlung offener Beträge aus Kostenbeteiligung KVG im Zeitraum 31. Januar bis 26. Juni 2019 sowie der Prämien KVG vom 1. März bis 30. Juni 2019. Eine (ratenweise) Prämienzahlung durch die Beschwerdeführerin geht daraus jedoch nicht hervor, insbesondere ist auf dem Beleg weder unter dem Titel "Geleistete Ratenzahlung" noch unter "abzüglich Zahlungen/Gutschrift" ein Betrag vermerkt. Die Vorinstanz stützte ihre Erwägungen überdies im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Belege über im Vorgang der Pfändung direkt an die Krankenkasse geleistete Prämienzahlungen vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin zeigt Gegenteiliges nicht auf und es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Kammer, in den vorinstanzlichen Akten nach solchem zu suchen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass aus den bei den Akten liegenden Belegen betreffend die B._____ Gesundheitsorganisation keine Bezahlung der Krankenkassenprämien 2021 hervorgeht. Die Belege betreffen entweder Zahlungen resp. Ausstände aus den Jahren 2018/2019 (act. 3/36-38) oder stellen als Police 2021, Kostenzusammenstellungen 20192021 resp. Forderungsaufstellung (act. 3/39-42) keine Nachweise für die tatsächliche, aktuelle Bezahlung der Prämien dar.

Als unzureichend begründet erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Weiteren, wenn sie die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes als nicht nachvollziehbar rügt, sie aber nicht darlegt inwiefern resp. in welchen Punkten der vorinstanzlichen Erwägungen sie dies als solches empfindet. Der blosse Verweis auf den "verfassungsmässigen Schutz der Gesundheit" genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, insbesondere ergeben sich aus Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) keine unmittelbar anwendbaren Rechte, auf die sich die Beschwerdeführerin direkt berufen und aus denen ein Abweichen vom Effektivitätsgrundsatz abgeleitet werden könnte. Auch verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes resp. die vorinstanzlichen Erwägungen keine "Vorverurteilung" beinhalten, sondern einzig die Folge der Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes darstellen. Es fragt sich tatsächlich, ob dieser bei einer 80-ig Jährigen, an körperlichen Gebrechen leidenden Frau, angemessen ist. Das Bundesgericht erklärte aber den Effektivitätsgrundsatz (ohne Differenzierungen) in BGE 121 III 20 ausdrücklich auch für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung als anwendbar: Solche könnten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie vom Schuldner tatsächlich bezahlt würden. Nach Ausweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und die Bezahlung der damit vereinbarten Prämien könne eine Revision der Einkommenspfändung verlangt werden. Der genannte bundesgerichtliche Entscheid verwirft explizit die Variante, in welcher die Krankenkassenprämie im Existenzminimum berücksichtigt und der Schuldner gleichzeitig verpflichtet wird, diese Position zu bezahlen, andernfalls die Pfändung revidiert würde. Das Bundesgericht fügte an, dass eine solche Lösung insofern widersprüchlich wäre, als Einkommen der Befriedigung verfallener und betriebener Prämien entzogen, der Schuldner aber andererseits verpflichtet würde, neu eingehende Prämienrechnungen ungesäumt zu bezahlen (Erw. 3.c). In einem neueren Entscheid befand es das Bundesgericht überdies als nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt den Schuldner darauf hinweise, er könne im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigte Prämien für die obligatorische Krankenversicherung aus den ihm für den Grundbedarf zustehenden Mitteln bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege beim Amt aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohn- bzw. Rentenabzüge entschädigen lassen, bis die Zahlungsvermutung greife (siehe BGer 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2. und 4.4.). Nach dem Gesagten hat das Betreibungsamt sein Ermessen nicht verletzt, indem es in der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin keinen Betrag für die Krankenkassenprämien einsetzte und einen Vermerk "Rückzahlung gegen Zahlungsnachweis" (act. 7/1 S. 5) in der Pfändungsurkunde anbrachte. Es wäre am Bundesgericht, seine Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz insbesondere in solchen Fällen zu überdenken resp. zu relativieren, in welchen sich – wie vorliegend – die Berücksichtigung der Krankenkassenkosten im Existenzminimum aufgrund des Alters und gesundheitlichen Verfassung des Schuldners aufdrängt. Dies insbesondere, wenn es sich wie bei der Beschwerdeführerin um eine ältere Person handelt, welche gerichtsnotorisch in finanziellen und administrativen Belangen nicht mehr gleich agil sein dürfte, wie dies bei einer Person im Erwerbsalter der Fall ist.

4.6.1. Zu den Kosten für Spezialkost wegen Unverträglichkeit und Allergien in der Höhe von Fr. 110.00 erwog die Vorinstanz, dass im von der Beschwerdeführerin eingereichten Spitaldokument und zwei aktuellen Attesten diverse Allergien aufgeführt seien, welche sich hauptsächlich auf Medikamente beziehen würden. Nicht ersichtlich aus den eingereichten Unterlagen und auch nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin dargelegt sei, inwiefern sie aktuell auf Spezialkost angewiesen sei und woraus sich diese erhöhten Kosten des Nahrungsbedarfs zusammensetzten. Die Beschwerdeführerin komme damit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Nach Vorlage der entsprechenden Belege könnten der Beschwerdeführerin die Kosten für allfällige Spezialkost vom Betreibungsamt zurückerstattet werden. Aufgrund der Unpfändbarkeit der AHV-Rente würden der Beschwerdeführerin Fr. 290.00 über ihrem Existenzminimum verbleiben, aus denen sie die Zahlungen vornehmen könnte (act. 19 S. 13 Erw. 2.5.3.).

4.6.2. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihre Histamin-Unverträglichkeit, die multiplen Allergien (auch gegen Chlor) und vor allem ihre Wasserallergie ärztlich attestiert seien. Es sei unzutreffend, dass die Mehrkosten nicht ausgewiesen seien. Wegen der Wasserallergie sei sie in der täglichen Hygiene eingeschränkt, es bestehe bei ihr ein erhöhter Bedarf an (speziellen) Körperreinigungsmitteln, Cremes, Feuchttüchern und Trockenshampoo. Aus den ärztlichen Attesten gehe hervor, dass sie wegen der Histamin-Unverträglichkeit auf Spezialessen angewiesen sei. Die Kosten dafür könnten ihr nicht ohne Gesundheitsfolgen versagt und später mit Rückzahlungen gedeckt werden. Entgegen der Vorinstanz würden ihr von ihrer AHV-Rente keine Fr. 290.00 übrigbleiben (act. 20 S. 3 ff. und 10).

4.6.3. Thema im vorinstanzlichen Verfahren war ein Zuschlag für Spezialkost (vgl. act. 1 S. 10 f., act. 19 S. 12 f.). Die (zusätzliche) Geltendmachung eines erhöhten Bedarfs an Hygieneartikeln wegen bestehender (Wasser-)Allergie ist neu und kann im Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine Beachtung finden (vgl.

oben Erw. 3.). Die Vorinstanz stellte in Bezug auf einen Zuschlag für Spezialkost (zu Recht) nicht in Abrede, dass diverse Allergien der Beschwerdeführerin aus den von ihr eingereichten (ärztlichen) Dokumenten hervorgehen. Sie befand jedoch die aktuell entstehenden Mehrkosten für Spezialkost als nicht substantiiert und ausgewiesen. Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin nur pauschal, ohne aufzuzeigen, dass sie die Mehrkosten gegenüber dem Betreibungsamt (und der Vorinstanz) substantiiert dargelegt sowie belegt hätte. Wie hoch allfällige allergiebedingte Mehrkosten für Lebensmittel im konkreten Fall sind, ist vom Schuldner in der Pfändungseinvernahme darzulegen (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 25). Macht er dies nicht, kann kein Zuschlag gewährt werden. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, zumindest eine nachvollziehbare Auflistung über ihren aktuell üblichen, wöchentlichen Konsum an Spezialnahrungsmitteln und deren Preise zu erstellen, einzureichen und überdies deren Zusammenhang mit ärztlich attestierten Allergien aufzuzeigen. Infolge fehlender Auskunft der Beschwerdeführerin zu allergiebedingten Mehrkosten für die Ernährung konnte kein Zuschlag zum Grundbetrag des Existenzminimums gewährt werden, auch wenn die Entstehung solcher Kosten naheliegend ist. Das mit der Beschwerde an die Kammer eingereichte Dokument des Allergiezentrums Schweiz mit allgemeinen Informationen zu Allergien und Intoleranzen (act. 23/6) stellt ein unzulässiges Novum dar. Ohnehin würden sich daraus keine konkreten, der Beschwerdeführerin erwachsenden Mehrkosten aufgrund von bestehenden Allergien ergeben. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin von der unpfändbaren AHV-Rente von Fr. 2'390.00 über das berechnete Existenzminimum hinaus Fr. 290.00 verbleiben, welche zur Deckung der Kosten für Spezialkost (vorab) ausreichen würden.

4.7.1. Die Vorinstanz räumt in Bezug auf die Kosten einer ärztlich verordneten Haushaltshilfe über Fr. 100.00 ein, es sei aufgrund eines aktuellen ärztlichen Attests vom 7. Mai 2021 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe benötige. In Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes sei in der Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt worden, dass ihr bei Vorlage der Zahlungsquittungen die Kosten zurückerstattet würden. Die Beschwerdeführerin mache selbst nicht geltend, entsprechende Quittungen im Pfändungsverfahren vorgelegt zu haben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr sei die Bezahlung einer Haushaltshilfe gar nicht möglich, überzeuge nicht. Nach Abzug des angerechneten Existenzminimums von der unpfändbaren AHV-Rente verbleibe ihr ein monatlicher Betrag von Fr. 290.00. Nach Einreichung von Zahlungsbelegen würde eine Rückerstattung des Betrages durch das Betreibungsamt erfolgen (act. 19 S. 14 Erw. 2.6.3.).

4.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, aus medizinischer Sicht auf eine Haushaltshilfe (F._____) angewiesen zu sein. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien falsch, wonach Fr. 290.00 übrig bleiben würden; die Kosten seien nicht durch ihre AHV-Rente gedeckt (act. 20 S. 11).

4.7.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz ihr (ebenfalls zu Recht) nicht absprach, auf eine Haushaltshilfe angewiesen zu sein. Sie macht auch in der Beschwerde an die Kammer nicht geltend, einen Beleg für die Zahlung der Kosten einer Haushaltshilfe vorgelegt zu haben, was – wie bereits dargelegt – gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz aber Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten im Existenzminimum wäre. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschwerdeführerin ein monatlicher Betrag von Fr. 290.00 nach Abzug des errechneten Existenzminimums von der unpfändbaren AHV-Rente verbleibt und sie die Kosten von Fr. 100.00 (selbst nach zusätzlicher Begleichung allergiebedingter Essensmehrkosten) vorschiessen könnte, sind zutreffend. Gemäss Vermerk des Betreibungsamtes auf der Pfändungsurkunde ("Rückzahlung gegen Zahlungsnachweis"; act. 7/1 S. 5) würde der Beschwerdeführerin nach Belegvorlage gar über das Existenzminimum von Fr. 2'100.00 hinaus umgehend aus dem bereits eingenommenen Pfändungssubstrat eine Rückzahlung geleistet. Die Beschwerdeführerin sollte unbedingt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. In der Nichtberücksichtigung von Fr. 100.00 im Existenzminimum der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten keine Ermessensverletzung des Betreibungsamtes zu erkennen.

4.8.1. In Bezug auf die Position Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Krankheitskosten in der geltend gemachten Höhe von monatlich Fr. 241.75 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin komme ihrer Begründungspflicht nicht

ausreichend nach. Sie unterlasse es, substantiiert darzulegen, woraus die Kosten bestünden resp. wie sich der Betrag von Fr. 241.75 konkret zusammensetze. Gemäss von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handle es sich beim genannten Betrag über Fr. 8'472.00 nicht um eine Kostenzusammenstellung eines Jahres, sondern um eine Forderungsaufstellung der B._____ für Prämien des ganzen Jahres 2021, Prämien für August bis Dezember 2020 sowie Kostenbeteiligungen aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2020. Der Betrag für Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Krankheitskosten der Jahre 2020 und 2021 lasse sich somit nicht durch Abzug der Prämien 2021 vom Gesamtbetrag über Fr. 8'472.00 ermitteln. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Zahlungsbelege eingereicht. Es sei somit nachvollziehbar, habe das Betreibungsamt in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes den Betrag von Fr. 241.00 nicht angerechnet und auf der Pfändungsurkunde vermerkt, eine Rückerstattung entstandener Kosten würde auf Vorlage von Zahlungsbelegen hin erfolgen (act. 19 S. 16 Erw. 2.7.3.).

4.8.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, unter dem Titel "Kostenbeteiligung" für das Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 1'642.95 (Fr. 300.00 Franchise, Fr. 716.05 Selbstbehalt, Fr. 626.90 nicht versicherte Kosten) belegt zu haben. Ein monatlicher Betrag von Fr. 136.90 sei ausgewiesen. In den "Richtlinien der Betreibungsämter" sei vorgesehen, dass unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt und Arzneien durch eine entsprechende zeitweilige Erhöhung des Notbedarfs Rechnung zu tragen sei. Ein monatlicher Betrag von Fr. 104.85 (Fr. 241.75 – Fr. 136.90) sei angesichts der (bei ihr) "bevorstehenden Operation und die erhöhten Medikamente" eher bescheiden. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf Art. 93 Abs. 3 SchKG und BGE 129 III 242 E. 4.2 geltend, "dies" müsse später sicher berücksichtigt werden, und sie gibt Erwägung 4.3 von BGE 129 III 242 betreffend die Berücksichtigung der Jahresfranchise im Notbedarf wörtlich wieder (act. 20 S. 11 f.).

4.8.3. Für die Festlegung des Notbedarfs kommt das obergerichtliche Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zur Anwendung (publiziert in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253;

fortan Kreisschreiben). Zuschläge zum Grundbetrag müssen belegt werden (Kreisschreiben Ziff. III.). Wenn dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevorstehen, zum Beispiel für den Arzt, kann dem gemäss Ziffer III.5.3 des Kreisschreibens durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen werden. In Bezug auf die Selbstbehaltskosten nach KVG verweist das Kreisscheiben an genannter Stelle auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid. Gemäss diesem erfolgt eine Berücksichtigung von Gesundheitsauslagen in Form der Jahresfranchise in der Regel im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG. Dies mit der Begründung, dass entsprechende Auslagen naturgemäss nur im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung entstehen. Der Einsetzung eines entsprechenden monatlichen Betrages bei der Ermittlung des Notbedarfs könne der Betreibungsbeamte unter Umständen stattgeben, wenn der Schuldner an einer chronischen Krankheit leide oder aus einem anderen Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder medizinische Leistung bevorstehe, die zum Schluss führe, er werde während der Pfändungsperiode an die Kosten beitragen müssen (BGE 129 III 242 E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin sprach vor Vorinstanz von ihrer "schweren Krankheit", von einer Operation im Herbst resp. zweitem Halbjahr 2021 wegen ihrer Rückenkrankheit und einem höheren Medikamentenbedarf nach der Operation (act. 1 S. 2 f. und 10). Auch in ihrer Beschwerde an die Kammer erwähnt sie eine geplante notwendige Operation am Rücken (act. 20 S. 3 f.). Allerdings fehlen hinreichend konkrete Behauptungen und insbesondere – bereits dem Betreibungsamt vorgelegte – Belege, aus denen sich ergeben würde, dass in der Pfändungsperiode eine Rückenoperation oder sonstige ärztliche Behandlungen bei der Beschwerdeführerin anstehen werden. Was die Kostenzusammenstellung der B._____ Gesundheitsorganisation für 2020 betrifft, so ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ihr Kostenanteil (Franchise, Selbstbehalt, nicht versicherte Krankheits-/Unfallkosten) danach Fr. 1'642.95 betrug (act. 3/41). Ein Zahlungsnachweis stellt dieser Beleg aber nicht dar, im Gegenteil lässt eine ebenfalls eingereichte Forderungsaufstellung der B._____ Gesundheitsorganisation (act. 3/42) darauf schliessen, dass die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden.

Angesichts dessen sowie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es im Rahmen des dem Betreibungsamt zukommenden Ermessens als nicht zu beanstanden, wurden der Beschwerdeführerin allenfalls künftig anfallende, zusätzliche Gesundheitskosten nicht bereits im Existenzminimum einberechnet, sondern auf deren Rückerstattung bei Einreichung von Zahlungsbelegen verwiesen. Der Beschwerdeführerin ist eindringlich näher zu legen, Zahlungsquittungen, Belege über geplante/notwendige Operationen etc. dem Betreibungsamt vorzulegen, damit ihr über das ihr angerechnete Existenzminimum von bloss Fr. 2'100.00 die zusätzlichen Gesundheitsauslagen vom Amt erstattet werden und schliesslich künftig in die Berechnung des Existenzminimums Eingang finden können.

4.9.1. Die Beschwerdeführerin stellt bei der Kammer einen Eventualantrag auf Anweisung an das Betreibungsamt, dass dieses im Umfang des Fr. 2'390.00 pro Monat übersteigenden Betrages Direktüberweisungen an die Krankenkasse B._____ (Prämie, Selbstbehalt, Franchise), die F._____ und die G._____ Drogerie Apotheke vornehmen solle und ihr monatlich ein Migros-Gutschein (wegen Histamin-Unverträglichkeit) auszustellen sei (act. 20 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt an, der – zu Unrecht angenommenen – Gefahr, dass sie (von der Pfändung ausgenommene) Beträge anderweitig verwenden und nicht dem vorgesehenen Zweck zuführen würde, könne mit der Anweisung an das Betreibungsamt zur Direktzahlung entgegnet werden (act. 20 S. 6 und 9).

4.9.2. Direktüberweisungen und Gutscheinausstellungen waren nicht Thema des vorinstanzlichen Entscheides. Der (Eventual-)Antrag und die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin sind neu und als Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben Erw. 3.): Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine solche, von der Beschwerdeführerin gewünschte "amtliche Treuhandfunktion" des Betreibungsamtes vielleicht (aus ihrer Sicht) wünschenswert wäre, dafür jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht. Es ist der Beschwerdeführerin nahe zu legen, sich bei den zuständigen (Sozial-)Behörden und/oder einer nahestehenden Person beziehungsweise einer sozialen Instituation (z.B. Pro Senectute) Hilfe zu holen, für die Suche einer angemessenen Wohnlösung, die Bewältigung ihrer finanziellen Belange resp. die Bezahlung und Vorweisung von Belegen beim Betreibungsamt, damit die (offensichtlich) benötigten finanziellen Auslagen (vor allem Krankenkassenprämien, zusätzliche Gesundheitskosten, Haushaltshilfe) künftig im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums Berücksichtigung finden können.

4.10. Zusammenfassend ist gemäss den obigen Erwägungen festzuhalten, dass die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen ist. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Im Hauptantrag (Beschwerdeantrag Ziffer 1) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag Ziffer 2) wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 18. Februar 2022