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Entscheid

PS210212

Pfändung / Betreibung Nr....

28. Januar 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210212-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 29. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse B._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2021 (CB210014)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Bis am 31. März 2021 war der Beschwerdeführer an der …-strasse … in D._____ gemeldet (act. 18). In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon erging am 26. Oktober 2020 ein Zahlungsbefehl. Gemäss Bemerkung auf dem Zahlungsbefehl gilt er als am 26. März 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt, nachdem dieser die Annahme verweigert hatte. Ein Rechtsvorschlag erfolgte in der Folge nicht (act. 19/6; vgl. dazu auch E. 3.2). Da der Beschwerdeführer nach dem 31. März 2021 Wohnsitz in E._____ [Ortschaft] nahm, erging das Fortsetzungsbegehren an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, und zwar am 22. Juli 2021 (act. 6/2). In der Folge erging – nunmehr unter der Betreibung Nr. 1 – am 2. August 2021 die Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer durch das letztgenannte Betreibungsamt und er wurde aufgefordert, sich bis am 11. August 2021 mit dem Betreibungsamt in Verbindung zu setzen (act. 6/3). Mit Vorladung vom 11. August 2021 wies das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen den Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Betreibung Nr. 1 bei der auf den 11. August 2021 angesetzten Pfändung nicht anwesend und nicht vertreten gewesen sei und forderte ihn auf, sich sofort telefonisch mit dem Betreibungsamt in Verbindung zu setzen, um über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben (act. 2/17).

1.2.1 Mit Eingabe vom 18. August 2021 reichte der Beschwerdeführer daraufhin beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):

" 1. Das Aufsichtsbehörde soll richterlich die Verfügung zur Pfändung Nr. 1 vom 11.08.2021 im Wert von CHF 96'838.10 abweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten der AHV B._____."

1.2.2 Mit Verfügung vom 24. August 2021 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme an (act. 3). Die Beschwerdegegnerin liess

sich in der Folge nicht vernehmen. Die vom Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen erfolgte Vernehmlassung vom 3. September 2021 (act. 5 u. 6/1–3) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2021 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 8). Innert erstreckter Frist (vgl. dazu act. 9– 12) machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 geltend, den der Beschwerde zugrundeliegenden Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon nie persönlich erhalten und zudem dagegen Rechtsvorschlag erhoben zu haben (act. 13 u. 14/1–4). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz den Betreibungsämtern Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie Geroldswil-Oetwil-Weiningen Frist an, zur letzten Eingabe des Beschwerdeführers Stellung zu nahmen (act. 15). Die darauf erfolgten Stellungnahmen (act. 18 u. 20) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 21), worauf dieser sich mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erneut vernehmen liess (act. 24 u. 25).

1.2.3 Mit Urteil vom 9. November 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 26 = act. 29 = act. 31, nachfolgend zitiert als act. 29). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 zugestellt (act. 27/1).

1.3.1 Mit Eingabe vom 28. November 2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Anträge (act. 30 sowie Beilagen act. 32/1–8):

" 1. Das Obergericht soll richterlich den Entscheid vom 09. November 2021 zur Pfändung Nr. 1 vom 11.08.2021 im Wert von CHF 96'838.10 abweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten der AHV B._____."

1.3.2 Die vom Beschwerdeführer gezeichnete Beschwerdeschrift trägt offenbar nicht dessen Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie seiner Unterschrift. Zur Behebung dieses Mangels wäre gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen. Da die Beschwerde aber sogleich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. nachfolgend), kann aus prozessökonomischen Gründen vom Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung des Mangels abgesehen werden.

1.3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–27). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 33/1–3). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3.

3.1 Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die betriebene Forderung bestehe nicht gegenüber ihm persönlich, sondern gegenüber der F._____ AG. Zudem werde die Forderung auch in ihrer Höhe vollumfänglich bestritten. Die Pfändungsankündigung erweise sich daher als unzulässig (act. 1). Zudem machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 geltend, den der Pfändung Nr. 1 zugrundeliegenden Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon nicht erhalten zu haben. Dieser sei unter die Scheibenwischer des Porsche 911 der Firma C._____ AG geklemmt worden. Als er davon erfahren habe, habe er gegenüber dem Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen mit Schreiben vom 29. April 2021 Rechtsvorschlag erhoben (act. 13).

3.2 Die Vorinstanz erwog einleitend, materielle Fragen zu Bestand und Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung könnten im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich nicht überprüft werden. Mit der Beschwerde könne nur überprüft werden, ob das Betreibungsamt bei seiner Tätigkeit korrekt vorgegangen sei. Entsprechend sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Forderung nicht gegenüber ihm persönlich bestehe und zudem in ihrer Höhe bestritten werde, nicht einzutreten (act. 29 E. 1.2. f.).

Sodann erwog die Vorinstanz zur Frage der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 2, dass durch den Betreibungsbeamten Leuenberger des bei Anhebung der Betreibung als auch bei Zustellung des Zahlungsbefehls zuständigen Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die persönliche Übergabe am 26. März 2021 bescheinigt worden sei (u.H.a. act. 6/1). Diese persönliche Übergabe sei sodann durch den Betreibungsbeamten mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Zudem sei vonseiten des Betreibungsamtes eine Aktennotiz vom 26. März 2021 eingereicht worden (u.H.a. act. 18 i.V.m. act. 19/4). Diese mit Fotos dokumentierte Aktennotiz halte fest, dass der polizeilich zugeführte Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Amtslokal zu betreten, weshalb ihm der Zahlungsbefehl Nr. 2 vom Betreibungsbeamten auf dem Trottoir vor dem Amtslokal übergeben worden sei. Da der Beschwerdeführer die Annahme verweigert habe, sei das Schuldnerdoppel in das vom Beschwerdeführer geführte Fahrzeug Porsche 911 gelegt worden, worauf der Beschwerdeführer das Zahlungsbefehlsdoppel entfernt und dem Betreibungsbeamten wieder zurückgesteckt habe. Letzterer habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Zahlungsbefehl als an ihn zugestellt gelte, worauf der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl auf dem Parkplatz vor dem Amt auf den Boden habe fallen lassen und die Örtlichkeit zu Fuss verlassen habe. In der Folge habe der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl unter den Scheibenwischer des Porsche 911 geklemmt (u.H.a. act. 19/4). Die gegen diese Sachverhaltsdarstellung erfolgten Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich – so die Vorinstanz – in blossen Behauptungen; insbesondere gelinge es ihm nicht, einen Gegenbeweis zu erbringen. Damit sei die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. März 2021 an den Beschwerdeführer bewiesen. An der Kenntnis der Betreibung und des Zahlungsbefehls ändere die Annahmeverweigerung nichts. Somit erweise sich der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 von vornherein als verspätet und sei zudem auch gegenüber dem falschen Betreibungsamt erfolgt. Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2020, welcher dem Beschwerdeführer am 26. März 2021 zugestellt worden sei, sei somit kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2021 ein Fortsetzungsbegehren gestellt habe, sei gegen die Pfändungsankündigung vom 2. August 2021 des zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer zuständigen Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen nichts einzuwenden, und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 29 E. 2.2. ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar vor, er habe am 20. Januar 2021 eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 13. Januar 2021 bei der "Aufsichtsbehörde Meilen" erhoben. Trotz dieses hängigen Gerichtsverfahrens sei er am 26. März 2021 von der Polizei abgeholt und auf das Betreibungsamt verbracht worden. Dies, obwohl es gemäss ZPO während eines Gerichtsprozesses "Rechtsstillstand" gebe, bis die ganze Situation gesetzlich geklärt sei. Am 31. März 2021 sei denn seine Beschwerde von der Aufsichtsbehörde Meilen gutgeheissen worden. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt (act. 30).

3.4.1.1 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 platziert hat (vgl. act. 24), wobei sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht äusserte. Soweit der Beschwerdeführer vor der Kammer aus diesem Grund nun sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, bleibt unbesehen davon, ob dieses Vorbringen von der Vorinstanz überhaupt noch zu berücksichtigen gewesen wäre, festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht es dem Betroffenen ermöglichen soll, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4;BGE 138 I 232, E. 5.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235, E. 5.2).

Da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die genannten Vorbringen nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern vermögen, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie auf diesen Punkt in ihrer Begründung nicht einging. Die hiesige Beschwerde ist abzuweisen. Zuhanden des Beschwerdeführers ist bezüglich seines Vorbringens aber immerhin Folgendes festzuhalten:

3.4.1.2 Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn sei deshalb nicht gültig erfolgt, weil während hängiger Aufsichtsbeschwerden grundsätzlich keine Betreibungshandlungen zulässig seien und er somit am 26. März 2021 nicht hätte polizeilich zugeführt werden dürfen.

3.4.1.3 Hätte sich der Beschwerdeführer gegen die durch das Betreibungsamt veranlasste, angeblich gesetzeswidrige polizeiliche Zuführung wehren wollen, so hätte er dies bei der erstinstanzlich zuständigen unteren Aufsichtsbehörde innert

10 Tagen (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) ab der beanstandeten Betreibungshandlung

tun müssen. Weshalb er dies nicht tat bzw. dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Dieses Vorbringen ist damit vor der Kammer bzw. war bereits vor der Vorinstanz verspätet.

3.4.1.4 Überdies geht der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht ohnehin fehl, eine hängige Aufsichtsbeschwerde habe zur Folge, dass gegen die Beschwerde führende Partei keine betreibungsrechtlichen Handlungen mehr durch das entsprechende Betreibungsamt erfolgen dürfen. Eine entsprechende Bestimmung besteht weder im SchKG noch in der ZPO. Der vor dem Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zudem auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 25 = act. 32/5 E. 1.7. [Prozessgeschichte]), insbesondere nicht in dem Sinne, als dass gegen den Beschwerdeführer bis Ergehen des Entscheides keinerlei Betreibungshandlungen hätten erfolgen dürfen. Inwiefern eine Berücksichtigung des Entscheides der Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichtes Meilen das vorinstanzliche Ergebnis überdies hätte zu ändern vermögen, ist zudem weder dargetan, noch ersichtlich. So war wesentlicher Gegenstand der genannten Aufsichtsbeschwerde die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer aufgrund von ihm eingereichter Arztzeugnisse bis am 31. Januar 2021 Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG gelte. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon hatte mit Verfügung vom 13. Januar 2021 auf das (von ihm so verstandene) sinngemässe Ersuchen des Beschwerdeführers keinen solchen Rechtsstillstand gewährt. Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Beschwerde dagegen gewehrt, sinngemäss überhaupt ein solches Ersuchen gestellt zu haben (act. 32/5 insb. E. 3.7.). Die Aufsichtsbehörde ersah diesen Einwand als berechtigt und hob die Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. Januar 2021 auf (act. 32/5 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Damit hatte der Beschwerdeführer nie um Rechtsstillstand ersucht, und entsprechend war ein solcher (auch nicht von Amtes wegen) zu gewähren (vgl. act. 32/5 E. 3.10). Inwiefern dieser Entscheid, welcher letztlich zur Folge hat, das sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Beschwerdeführer trotz von ihm eingereichter Arztzeugnisse stets im Rahmen der gesetzlich Normierungen möglich waren, die polizeiliche Zuführung und Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. März 2021 als unrechtmässig erscheinen liesse, erhellt sich nicht.

3.4.3 Gegen die weiteren Erwägungen, namentlich, dass der Zahlungsbefehl trotz Annahmeverweigerung als zugestellt gelte, bringt der Beschwerdeführer nichts von Gehalt vor. Insbesondere stellt der pauschale Einwand, es sei bewiesen, dass er "nie die Betreibung persönlich erhalten habe" (act. 30 Blatt 5 Rz. 21) selbst für einen Laien keine hinreichende Auseinandersetzung mit den sorgfältigen tatsächlichen als auch rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen, bzw. auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Beschwerde pauschal vorbringt, dass auch staatliche Beamte wie G._____ grobe Fehler begingen und dass die betriebene Forderung nicht gegen ihn persönlich bestehe (act. 30 Blatt 5 Rz. 22 ff.), handelt es sich um pauschale Behauptungen und Wiederholungen seines vorinstanzlichen Standpunktes. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgt nicht. Entsprechend tut der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdebegründung genügt den oben genannten Anforderungen (E. 2.) nicht. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten.

3.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 31. Januar 2022