PS210218
Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
2. September 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 2. September 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210218-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
Beschluss vom 2. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____, Gesuchsgegner, Gläubiger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Stadt B._____,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. November 2021 (EB200609)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Gesuchstellerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) erhob in der von den Gesuchsgegnern, Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Gläubiger) eingeleiteten Betreibung Nr. 1 Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nachdem die Gläubiger die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatten, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 7. Dezember 2020 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Aus dem entsprechenden Zahlungsbefehl geht eine Forderung von Fr. 5'394.90 zuzüglich den laufenden Zins von 0.25 % seit dem 21. Oktober 2020 sowie den aufgelaufenen Zins bis 20. Oktober 2020 von Fr. 78.35 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 hervor (act. 6/1-2).
2. Nachdem der Schuldnerin aufgrund ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen worden war (act. 6/4; act. 6/11; act. 6/14) und die erste Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit der Schuldnerin verschoben worden war (act. 6/16; act. 6/22-23), nahm einzig die Schuldnerin an der Hauptverhandlung vom 4. August 2021 teil (Prot. Vi. S. 5 ff.).
3. Mit Verfügung und Urteil vom 18. November 2021 in unbegründeter Fassung (act. 5 = act. 6/25, nachfolgend zitiert als act. 5) entschied die Vorinstanz wie folgt:
Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2./3. (Schriftliche Mitteilung / Begründungsfrist.)
Es wird erkannt:
1. Der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens wird nicht bewilligt. Demgemäss wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2020) im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung nicht entschieden worden ist.
3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 220.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.-7. (Schriftliche Mitteilung / Klage- und Begründungsfrist.)
4. Dagegen reichte die Schuldnerin die als "Einsprache" betitelte Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Poststempel) innert zehn Tagen seit Zustellung des obgenannten Entscheids beim hiesigen Gericht ein, die als Beschwerde entgegen genommen und entsprechend angelegt wurde (act. 2; act. 6/26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-26). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gläubiger ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihnen ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe der Schuldnerin zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht hat den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren zu prüfen (Art. 251 lit. d ZPO). Es hört die Parteien an und entscheidet; gegen diesen Entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner und der Gläubiger können aber innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens erheben (Art. 265 Abs. 4 SchKG). Dieser ordentliche Prozess hat das gleiche Thema zum Gegenstand wie das summarische Verfahren. Es handelt sich jedoch nicht um ein Rechtsmittelverfahren, sondern um einen neuen, vom Summarverfahren unabhängigen Prozess. Vergleichbar ist die Situation mit dem Verhältnis zwischen Rechtsöffnung und Anbzw. Aberkennungsklage (BSK SchKG II-Huber/Sogo, Art. 265a N 42). Wie im Rechtsöffnungsverfahren bei der Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23 m.H.) beginnt denn auch die Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG mit der Eröffnung zu laufen, unabhängig davon, ob der Summarentscheid begründet wurde oder nicht.
1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht hat den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren zu prüfen (Art. 251 lit. d ZPO). Es hört die Parteien an und entscheidet; gegen diesen Entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner und der Gläubiger können aber innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens erheben (Art. 265 Abs. 4 SchKG). Dieser ordentliche Prozess hat das gleiche Thema zum Gegenstand wie das summarische Verfahren. Es handelt sich jedoch nicht um ein Rechtsmittelverfahren, sondern um einen neuen, vom Summarverfahren unabhängigen Prozess. Vergleichbar ist die Situation mit dem Verhältnis zwischen Rechtsöffnung und Anbzw. Aberkennungsklage (BSK SchKG II-Huber/Sogo, Art. 265a N 42). Wie im Rechtsöffnungsverfahren bei der Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23 m.H.) beginnt denn auch die Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG mit der Eröffnung zu laufen, unabhängig davon, ob der Summarentscheid begründet wurde oder nicht.
2. Die Schuldnerin führt in ihrer Eingabe aus, Einsprache gegen die Verfügung und das Urteil vom 18. November 2021 zu erheben, wobei es schön wäre, wenn der Entscheid der Tatsache entspräche und so bestehen bliebe. Danach macht sie Ausführungen zu ihrer momentanen Situation, insbesondere zu ihrem Einkommen, Vermögen und Bedarf. Schliesslich hält sie fest, stets "im Minus zu sein" und "über den Monat knapp durchzukommen", weshalb sie nicht einsehe, wie sie zu neuem Vermögen gekommen sein soll (act. 2).
3.1 Wie erwähnt ist gegen den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens grundsätzlich kein Rechtsmittel vorgesehen. Die Vorinstanz hat in ihrem unbegründeten Entscheid vom 18. November 2021 auf die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG hingewiesen (vgl. act. 5). Der Eingabe der Schuldnerin ist zu entnehmen, dass sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, wobei sie mit Hinweisen auf ihr Einkommen, ihren Bedarf und ihr Vermögen insbesondere ausführt, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein (act. 2). Darin könnte sinngemäss eine entsprechende Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gesehen werden. Voraussetzung zur Einreichung dieser Klage ist die rechtzeitige Einreichung der Klage beim zuständigen Einzelgericht des Bezirksgerichts am Betreibungsort innert 20 Tagen nach Eröffnung des Summarurteils (Art. 265a Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG). Die Eingabe der Klägerin ging innert dieser 20-tägigen Frist nach Zustellung des unbegründeten, vorinstanzlichen Entscheids beim Obergericht ein (vgl. act. 2; act. 6/26). Das Obergericht ist für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens jedoch nicht zuständig. Ist auf eine Eingabe – wie hier in Bezug auf die sinngemässe Bestreitung des neuen Vermögens – nicht einzutreten, kann diese innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden (Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG; BGE 138 III 610 E. 2). Als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, welcher für die Wahrung der Klagefrist entscheidend ist, gilt das Datum der ersten Einreichung beim dafür unzuständigen Gericht (vorliegend am 3. Dezember 2021 beim Obergericht Zürich), sofern die Klage innert der 20-tägigen Frist beim zuständigen Gericht eingereicht wird (Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG).
3.2 Sollte die Schuldnerin also Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben wollen, hätte sie dies innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids zu tun, indem sie das Original der Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim zuständigen Einzelgericht einreicht. Deshalb ist ihr das Original der entsprechenden Eingabe zurückzusenden. Das einzige Original der entsprechenden Eingabe befindet sich in den Akten des Verfahrens PS210217 und ist mit dem entsprechenden Urteil – gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschluss – zu versenden. Auf die vorliegende Eingabe ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
III.
1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Das (sinngemässe) Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos und abzuschreiben.
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie keine zu entschädigenden Aufwände geltend gemacht hat, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Eingabe der Schuldnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Das Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Hinweis auf die Zustellung der Originaleingabe von act. 2 im Verfahren PS210217, an die Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'394.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 5. September 2022