PS210225
Konkurseröffnung
19. Januar 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210225-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210225-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 19. Januar 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2021 (EK210252)
Erwägungen:
1.
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist eine GmbH, welche gemäss ihrem Handelsregistereintrag Dienstleistungen im Zusammenhang mit … erbringt (vgl. act. 6).
2.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Beschwerdeführerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin; act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/13):
CHF 1'260.00 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2021 CHF 133.45 Ohne Zins CHF 178.85 Betreibungskosten
3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 zugestellt (vgl. act. 8/14/2). Die Beschwerdefrist lief daher am 5. Januar 2022 ab. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (persönlich überbracht am Folgetag) – und daher rechtzeitig – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2021. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie der Kontosperre über das Konto der C._____, Konto-Nr. …, lautend auf die Beschwerdeführerin, und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 einstweilen bewilligt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Letzterer ging innert Frist ein (vgl. 19). Die Beschwerdeführerin reichte eine weitere Eingabe vom 29. Dezember 2021 unter Beilage zusätzlicher Unterlagen ein (act.12). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung delegiert und die Beschwerdeführerin auf Mängel ihrer Beschwerdeschrift hingewiesen (act. 14). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 5. Januar 2022 (act. 16 und act. 17).
3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 zugestellt (vgl. act. 8/14/2). Die Beschwerdefrist lief daher am 5. Januar 2022 ab. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (persönlich überbracht am Folgetag) – und daher rechtzeitig – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2021. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie der Kontosperre über das Konto der C._____, Konto-Nr. …, lautend auf die Beschwerdeführerin, und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 einstweilen bewilligt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Letzterer ging innert Frist ein (vgl. 19). Die Beschwerdeführerin reichte eine weitere Eingabe vom 29. Dezember 2021 unter Beilage zusätzlicher Unterlagen ein (act.12). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung delegiert und die Beschwerdeführerin auf Mängel ihrer Beschwerdeschrift hingewiesen (act. 14). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 5. Januar 2022 (act. 16 und act. 17).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–15). Die Sache ist spruchreif.
4. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht des Schuldners abgeschwächt, welcher grundsätzlich weiterhin die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung trägt (vgl. BGer, 5A_175/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
55 N 64).
5. Die Beschwerdeführerin hat belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Inkassogebühren am 16. Dezember 2021 bezahlt hat (vgl. act. 5/6 und act. 5/7). Die Tilgung erfolgte somit nach der Konkurseröffnung. Die Beschwerdeführerin hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren beim Konkursamt F._____ sichergestellt (vgl. act. 5/2). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen.
6. Da die Tilgung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
7. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer, 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3). Zu beurteilen ist immer auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes (BGer, 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4 mit Verweis auf die Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1 ff., S. 112).
8. Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2021 sowie deren Ergänzung vom 5. Januar 2022 (act. 2, act. 16 und act. 17) ihre Zahlungsfähigkeit zusammengefasst wie folgt:
Sie betreibe das D._____ und die E._____ in F._____, das G._____ in H._____ und das I._____ in J._____. Die Geschäfte hätten stark unter der Coronakrise gelitten. Dennoch hätten sie sich gut entwickelt und die Gewinne seien im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Soweit es die bundesrätlichen Massnahmen zuliessen, würden die Geschäftslokale gut besucht. Es sei davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage entspannen werde, sobald die Massnahmen aufgehoben oder zumindest gelockert würden (act. 2 Rz. 6). Im Jahr 2022 sei eine Umsatzerhöhung unter Reduktion der Personalkosten möglich. Eine Umsatzerhöhung ergebe sich auch aus der stetigen Etablierung der Beschwerdeführerin. Es seien bereits einige Aufträge in Planung, unter anderem eine Zusammenarbeit mit der K._____ rechter L._____. Durch eine Veränderung der Mitarbeiter-Struktur und eine effizientere Arbeitseinteilung könnten Personalkosten gespart werden. Schliesslich gebe es im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2022 einen geringeren Mittelabfluss für Investitionen in Einrichtung, Möbel etc. (act. 16 S. 1 f.).
Gemäss der Zwischenbilanz vom 30. November 2021 bestünden Schulden über Fr. 96'120.99. Teils seien mit den Gläubigerinnen bereits Vereinbarungen betreffend Abzahlung und Stundung der Schulden getroffen worden (act. 2 Rz. 15 f.).
So bestehe mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung, wonach ab Januar 2022 monatlich Fr. 2'500.– abzuzahlen seien, um die offenen Forderungen von Fr. 29'857.10 zu tilgen (vgl. act. 18/2 [Übersicht kurzfristiges Fremdkapital] sowie 18/3). Mit der SVA Zürich sei sie seit Wochen in Kontakt und habe eine Fristerstreckung für die Lohndeklaration 2021 bis zum 30. April 2022 beantragt. Die offenen Beträge des Jahres 2021 würden innert drei Monaten beglichen. In einer tabellarischen Zusammenstellung gibt die Beschwerdeführerin an, ein Betrag von 8'921.35 sei bis zum 30. November 2021 zahlbar, der Restbetrag von Fr. 39'534.19 innert sechs Monaten (vgl. act. 18/2 und act. 18/4). Bezüglich der Mehrwertsteuerausstände sei eine Anfrage für eine sechsmonatige Ratenzahlung bezüglich des offenen Betrages von Fr. 5'519.35 pendent (vgl. act. 18/5). Bei der M._____ seien alle UVG-Beiträge beglichen worden, was von dieser auch schriftlich bestätigt wird (act. 18/6). Davon abweichend wird in der tabellarischen Zusammenstellung aber ein offener Betrag von Fr. 9'516.88 aufgeführt (vgl. act. 18/2). Ferner sei mit der N._____ Schweiz vereinbart worden, dass von Januar bis Juli 2022 monatlich Fr. 4'000.– und im August ein Betrag von Fr. 3'174.10 zur Tilgung der offenen Schuld von Fr. 31'174.10 überwiesen würde (act. 18/7). In einer Betreibung der O._____ AG habe die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben, da sie die Höhe der Forderung bestreite (vgl. act. 5/12 und act. 18/8).
Die Forderung, welche durch die P._____ AG in Betreibung gesetzt worden sei, sei mittlerweile beglichen und es werde ein Betreibungsrückzug erfolgen (vgl. act. 18/8). Selbiges gelte für eine Betreibung der Q._____ AG (vgl. act. 18/8 und act. 18/9). Mit der R._____ Garten GmbH sei eine Stundungsvereinbarung getroffen worden. Erstmals ab dem 28. Juni 2022 seien wieder monatliche Rückzahlungen von Fr. 1'875.– zu leisten (vgl. act. 18/10).
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie wolle ihre Schulden innert ca. zwei Jahren abzahlen (vgl. act. 2 Rz. 15). Dies werde, unter anderem, durch eine Rückzahlung des Kontokorrentkredits ihres Geschäftsführers ab dem Februar 2022 mit monatlich Fr. 1'000.– ermöglicht, welcher dieser aus dem Salär seines Nebenerwerbs finanziere (act. 17 S. 1). Sie legt eine tabellarische Liquiditätsplanung für die nächsten drei Jahre vor (act. act. 5/14; angepasst in act. 18/2). Die Beschwerdeführerin erwartet im Jahr 2022 eine Steigerung des Jahresumsatzes von Fr. 25'000.– im Vergleich zum Vorjahr. Hinzu komme neu ein zusätzlicher Jahresumsatz von Fr. 65'000.– aus dem jüngst etablierten Onlineshop (act. 17 S. 2).
9.
9.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Beschwerdeführerin wurde vor rund zwei Jahren gegründet (act. 6). Aus dem vorliegend eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 16. Dezember 2021 (act. 5/8) und einem "Auszug Schuldner" (mutmasslich) vom 21. Dezember 2021 (act. 5/12) ergeben sich 15 zwischen dem 13. Juli 2021 und dem 2. Dezember 2021 eingeleitete Betreibungen. Davon wurden zwei Betreibungen durch Bezahlung erledigt (act. 5/12). In vier Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben und in neun Betreibungen wurden Zahlungsbefehle erlassen. Schliesslich ergingen in drei Betreibungen Konkursandrohungen. Die Beschwerdeführerin macht die Bezahlung von drei weiteren Betreibungsforderungen – einer Forderung der Beschwerdegegnerin sowie der P._____ AG und der Q._____ AG (vgl. act. 5/9, act. 18/8 und act. 18/9) – glaubhaft. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin in ihrer Höhe bestrittene Forderung der O._____ AG über Fr. 4'135.25 (act. 5/12 und act. 18/8) vollständig aussen vor gelassen wird, verbleiben offene Betreibungsforderungen von Fr. 20'750.75. Davon fallen allein Fr. 14'380.15 auf vier Betreibungen der SVA Zürich.
Dieses Zahlungsverhalten wirft kein gutes Licht auf die Beschwerdeführerin. Einerseits liess sie es innert der letzten sechs Monate zu drei Konkursandrohungen durch die Beschwerdegegnerin kommen. Andererseits fällt auf, dass auch andere Forderungen, insbesondere eine betragsmässig unbedeutende Forderung der P._____ AG (Fr. 173.75), erst auf Betreibung hin vorbehaltslos beglichen wurden. Beides sind als Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu werten.
Richtigzustellen ist, dass die unterlassenen Zahlungen kaum durch Investitionen in die Lounge, Einrichtung und Möbel etc. bedingt sein konnten, wie die Beschwerdeführerin behauptet (act. 2 Rz. 16 und act. 17 S. 2). Aus der Zwischenbilanz per 30. November 2021 (act. 5/13) ergibt sich nämlich keine Zunahme der Aktivposition "Einrichtung" in diesem Jahr, wo solche Investitionen Niederschlag hätten finden müssen. Im Gegenteil ist sogar eine deutliche Abnahme der Position festzustellen. Diese ist nicht durch Abschreibungsvorgänge zu erklären, denn es fehlen in der Erfolgsrechnung solche Aufwendungen.
9.2. Gemäss der Zwischenbilanz vom 30. November 2021 besteht – unter Hinzurechnung von Sollsaldo verschiedener Bankkonti – kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 129'086.62. Ins Auge sticht als grösste kurzfristige Fremdkapitalposition die Position der SVA Zürich in Höhe von Fr. 48'455.54 (Kreditor AHV).
Dem kurzfristigen Fremdkapital stehen liquide Mittel von lediglich Fr. 22'083.21 (Kassenbestände [Fr. 5'172.15] und "Durchlaufkonto G'._____" [Fr. 16'911.06]) gegenüber. Dies ergibt einen Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) von 17.1 % ([liquide Mittel + kurzfristige Forderungen] x 100: kurzfristiges Fremdkapital). Diese Kennzahl drückt die Zahlungsbereitschaft eines Unternehmens aus und sollte 100% ergeben, was hier bei weitem nicht der Fall ist. Die Kennzahl käme auch nicht ansatzweise in die Nähe des Sollwertes, falls die in diesem Jahr zu erwartenden Rückzahlungen der Kontokorrentschuld des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (insgesamt Fr. 11'000.–) und die Debitoren gemäss der Liste "Offene Ausgangsrechnungen" (insgesamt Fr. 17'887.49; act. 13/4) als liquide Mittel betrachtet würden (diesfalls: 39.5%). Damit ist klar, dass das Unternehmen zu wenig liquid ist.
Ferner ist festzuhalten, dass es nicht nur um die Liquidität der Beschwerdeführerin schlecht bestellt ist. Sie schrieb per 30. November 2021 einen Verlust von Fr. 93'228.47 im Geschäftsjahr 2021. Vor dem Hintergrund der Bilanzsumme von Fr. 241'442.94 stellt dies ein durchaus besorgniserregendes Geschäftsergebnis dar, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die Geschäfte der Beschwerdeführerin erst im Aufbau befinden und dieser durch die SARS-CoV2-Pandemie zweifellos erschwert wurde.
9.3. Die Beschwerdeführerin hat mit der N._____ Schweiz und der Beschwerdegegnerin Abzahlungsvereinbarungen getroffen (vgl. act. 18/3 und act. 18/7). Nach diesen Vereinbarungen sind die beiden Gläubigerinnen ab Januar 2022 mit monatlich insgesamt Fr. 6'500.– (Fr. 4'000.– + Fr. 2'500.–) zu bedienen. Bereits bis zum 31. Dezember 2021 mussten der Beschwerdegegnerin zwei Raten von gesamthaft Fr. 7'500.– überwiesen werden. Zudem ist ein Gesuch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) pendent, worin um Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich rund Fr. 920.– zur Tilgung eines Betrages von knapp Fr. 5'500.– gebeten wird. Ob dieses Gesuch bewilligt wird, ist zwar ungewiss, kann für die vorliegenden Zwecke aber zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden.
9.4. Es stellt sich die sodann Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angestellte Prognose zu ihrer Liquiditätslage glaubhaft ist. Auch wenn eine Vorhersage der zukünftigen Entwicklung des Geschäftsganges schwierig ist, sind doch erhebliche Zweifel angebracht, ob angesichts der nach wie vor und bis auf weiteres bestehenden Massnahmen gegen COVID-19 auf die Umsätze des Vorjahres abgestellt und sogar von einer Umsatzsteigerung ausgegangen werden kann. Gerade in der Gastronomie – welche Geschäftssparte bei der Beschwerdeführerin immerhin beinahe einen Fünftel ihres Umsatzes im Jahr 2021 ausmachte – sind aktuell branchenweit grössere Umsatzeinbussen notorisch. Auch wenn der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten ist, dass sie sich aktiv um den Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen, so namentlich mit der K._____ rechter L._____, bemüht (vgl. act. 18/12), lässt sich gleichwohl nicht abschätzen, inwieweit dies letztlich zu einem merklich gesteigerten Umsatz führen wird. Ebenfalls scheint es alles andere als klar, ob die Beschwerdeführerin im Stande sein wird, mit ihrem neuen Onlineshop den von ihr erwarteten Umsatz von jährlich Fr. 65'000.– zu generieren. Was die behaupteten Kostenersparnisse angeht, so ist zwar grundsätzlich denkbar, mit einem effizienteren Einsatz von erfahrenerem Personal die Kosten zu senken. Allerdings scheinen die Annahmen in der Liquiditätsplanung doch recht hoch gegriffen. Eine Umsatzsteigerung von Fr. 90'000.– unter gleichzeitiger Reduktion der Lohnkosten um ca. Fr. 60'000.– dürfte jedenfalls nicht einfach zu realisieren sein. Insgesamt ist die vorgelegte Liquiditätsplanung als tendenziell zu optimistisch zu bezeichnen und mehr als fraglich, ob sie auch nur ansatzweise in dieser Weise zu realisieren sein wird oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Wunschvorstellung handelt.
9.5. Aber selbst wenn auf die Liquiditätsplanung der Beschwerdeführerin abgestellt würde, bliebe unklar, wie die Beschwerdeführerin die Abzahlungsraten von monatlich insgesamt Fr. 7'420.– der Beschwerdegegnerin, der N._____ Schweiz und der ESTV leisten und daneben ihren Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten können soll.
Die Beschwerdeführerin geht von einer Anfangsliquidität von Fr. 5'000.– per 1. Januar 2022 aus. Im Januar resultiert nach ihrer eigenen Berechnung ein Liquiditätsverlust von ca. Fr. 4'160.–, ohne dass bereits Abzahlungsraten geleistet worden wären. Mit den verbleibenden Fr. 840.– können realistischerweise keine Schulden abgetragen werden, bedarf sie doch auch für ihren Geschäftsbetrieb einer gewissen Liquidität. Der Februar 2022 würde, nach Leistung der Abzahlungsraten, mit einem bescheidenen Liquiditätszuwachs (Fr. 8'440.– minus Fr. 7'420.– = Fr. 1'020.–) abgeschlossen. Im März 2022 könnten die vereinbarten Abzahlungen mit einem Liquiditätsüberschuss von lediglich Fr. 2'425.– (vor Abzahlungen) wiederum nicht oder jedenfalls nicht vollständig vorgenommen werden. Erst mit dem für April 2022 erwarteten Liquidationsüberschuss von Fr. 18'840.– könnten die aktuellen und ausstehenden Raten bis und mit April beglichen werden.
Ob sich die Gläubigerinnen im Falle ausbleibender Ratenzahlungen an die Abzahlungsvereinbarungen gebunden fühlen würden, ist offen. Die N._____ Schweiz behält sich in der mit ihr geschlossenen Vereinbarung explizit das Recht vor, die offene Summe von Fr. 31'174.– sofort rechtlich einzufordern, sofern Zahlungen nicht oder verspätet erfolgen (vgl. act. 18/7).
9.6. Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat mit der SVA Zürich – ihrer betragsmässig gewichtigsten Gläubigerin –– noch kein Einvernehmen über die Begleichung der zum 30. November 2021 mit Fr. 48'455.54 bilanzierten Ausstände gefunden, obschon sie vorträgt, sie sei bereits seit Wochen mit dieser Gläubigerin in Kontakt. Wie erwähnt sind aktuell vier Betreibungen der Beschwerdegegnerin hängig.
Die Forderungen der SVA Zürich berechtigen als im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG zwar nicht zur Betreibung auf Konkurs. Nach stetiger Praxis der Kammer sind sie bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gleichwohl mit einzubeziehen (vgl. OGer ZH, PS210096 vom 17. Juni 2021, E. 2.3.2; OGer ZH, PS180150 vom 14. September 2018, E. 2.3.1).
Die Fälligkeit der Beitragsforderungen der Ausgleichskasse tritt nicht – wie die Beschwerdeführerin annimmt – erst mit der Rechnungsstellung ein, sondern die Beitragspflicht entsteht von Gesetzes wegen bei Realisierung des Lohnanspruchs eines Arbeitnehmers. In diesem Zeitpunkt werden die Beitragsforderungen zur Zahlung fällig – und zwar, bei einer Fr. 200’000.– übersteigenden Lohnsumme, welche vorliegend gegeben ist, monatlich (vgl. RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 142). Der Bezug erfolgt in aller Regel durch Akonto-Zahlungen. Nach Ablauf des Kalenderjahres und erfolgter Lohndeklaration durch den Arbeitgeber wird definitiv abgerechnet (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 AHVV; ferner Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] N 2045 ff., 2067 ff.). Daher hat eine Fristerstreckung für die Lohndeklaration keinen Einfluss auf die Fälligkeit der bereits entstandenen Beitragsforderungen. Anzumerken bleibt, dass bei Zahlungsschwierigkeiten der Beitragsschuldnerin grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Art. 34b AHVV bestünde. Dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht aktenkundig.
Die genannten Ausstände gegenüber der SVA sind daher nicht erst in sechs Monaten, wie die Beschwerdeführerin angibt, sondern bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Gemäss der Liquiditätsplanung der Beschwerdeführerin wird aber frühestens im Mai 2022 ausreichende Liquidität vorhanden sein, um mit der Tilgung der ausstehenden Beitragsforderungen der SVA Zürich aus dem Jahr 2021 zu beginnen. Zuvor sind ihre Liquiditätsüberschüsse gemäss ihrer eigenen Aufstellung bereits für die vereinbarten Abzahlungsraten verplant. Dass die Entrichtung der eigentlich laufend zu bezahlenden Beiträge an die SVA Zürich nochmals während mindestens vier Monaten aufgeschoben werden muss, ist als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.
9.7. In einer Gesamtschau gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Erstens deuten die Geschäftszahlen gemäss der Zwischenbilanz vom 30. November 2021 auf schwerwiegende und andauernde Liquiditätsprobleme hin. Der ermittelte Liquiditätsgrad 2 weicht deutlich vom Sollwert von 100 % ab und im Jahr 2021 wurde ein empfindlicher Verlust geschrieben. Selbst unter Zugrundelegung ihrer eigenen Liquiditätsplanung bleibt zweitens offen, wie die Beschwerdeführerin die von ihr geschlossenen Abzahlungsvereinbarungen kurzfristig wird einhalten können und, drittens, vermag sie die gegenüber der SVA Zürich bestehenden Ausstände nicht innert angemessener Frist zu begleichen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Da der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 14), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
11. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Donnerstag, 20. Januar 2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt F._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der act. 2, act. 4, act. 5/2–14, act. 12, act. 13/1–4, act. 16, act. 17 und act. 18/1–17 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt F._____ und an das Grundbuchamt F._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 20. Januar 2022