PS210233
Vollstreckbarerklärung / Arrest
14. März 2022Deutsch14 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210233-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 14. Mä...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210233-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 14. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsdienst Rechtsanwalt Dr. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Vollstreckbarerklärung / Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. September 2021 (EQ210014)
Rechtsbegehren gemäss Arrestgesuch: (act. 1 S. 2 f.)
" 1. Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 2021 (Prozess-Nr. 66 Cg 63/18v) sei für vollstreckbar zu erklären.
2. Folgende Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin seien zu arrestiren, alles sowie arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 2'222'570 nebst Zins zu 4 % sei 16.01.2019:
a. Liegenschaft Grundbuch Blatt 1, Stockwerteigentum, EGRID 2, 122/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 3, Kataster 4, EGRID 5, C._____ mit Sonderrecht an 4 ½-Zimmer-Wohnung in der Ebene 4 mit Nebenraum Waschen/Keller in der Ebene 3;
b. Grundbuch Blatt 6, Miteigentumsanteil, EGRID 7, 1/18 Miteigentum an Grundbuchblatt 8, EGRID 9, C._____ (Tiefgarage);
c. Grundbuch Blatt 10, Miteigentumsanteil, EGRID 11, 1/18 Miteigentum an Grundbuchblatt 8, EGRID 9, C._____ (Tiefgarage).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Urteil des Bezirksgerichts: (act. 23)
1. Das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Abteilung 66, Prozess-Nr. 66 Cg 63/18v, vom 31. März 2021 wird für vollstreckbar erklärt.
2. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt.
3. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid wird festgesetzt auf CHF 2'000.– und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Über die Kostenfolge für den Arrestbefehl wird im beigelegten Formularentscheid entschieden.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– (7.7 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel
Beschwerdeanträge: (act. 19 S. 2) " 1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 10. September 2021 (Geschäfts-Nr. EQ200014G/U/Hu/ha) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Innsbruck vom 31. März 2021 (Prozess-Nr. 66 Cg 63/18v) sei abzuweisen;
3. Der Arrestbefehl der Arrestrichterin des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. September 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210014-G) sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners."
Erwägungen:
1.
Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
1.1
Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2012 verheiratet. Im März 2014 – damals hatten die Parteien ihren Wohnsitz in C._____ – erlitt der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) einen Schlaganfall. Seither leidet er an expressiven und kognitiven Störungen, insbesondere im Bereich der Zahlenverarbeitung, des Schriftverständnisses und der Schreibfähigkeit. Über das Ausmass der Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit. Nach dem Schlaganfall hielt sich der Beschwerdegegner in Österreich auf. Er wurde durch die österreichischen Behörden im Jahr 2017 unter eine (österreichisch-altrechtliche) Sachwalterschaft bzw. eine (österreichisch-neurechtliche) Erwachsenenvertretung gestellt. Zunächst übte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dieses Amt aus, wurde im September 2017 jedoch der Aufgabe enthoben und durch Rechtsanwalt Dr. Y1._____ ersetzt.
1.2
Vor dem Landesgericht Innsbruck trugen die Parteien einen Rechtsstreit über einen am 23. Dezember 2015 erfolgten Kauf einer Liegenschaft in D._____ AT aus dem Vermögen des Beschwerdegegners aus. Im Zuge dieses Rechtsgeschäfts war der Beschwerdeführerin die ideelle Hälfte der Liegenschaft übertragen worden. Ferner lag ein Schenkungsvertrag vom 2. Juni 2016 im Streit, in welchem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die andere (ideelle) Hälfte der Liegenschaft schenkungshalber übertragen hatte. Mit Urteil vom 31. März 2021 (act. 3/3 = act. 22/4) verpflichtete das Landesgericht Innsbruck die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 1'881'910.39 samt 4 % Zins p.a. ab dem 16. Januar 2019. Ferner wurde die Schenkung vom 2. Juni 2016 für unwirksam erklärt, wurden die erfolgten Grundbucheintragungen rückgängig gemacht und wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt.
1.3
Auf Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. September 2021 erklärte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) das Urteil des Landesgerichts Innsbruck mit Urteil vom 10. September 2021 (act. 5 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) für vollstreckbar. Mit gleichem Gesuch beantragte der Beschwerdegegner einen Arrest gemäss dem eingangs wiedergegebenen Begehren. Die Vorinstanz wies am 10. September 2021 das Arrestbegehren teilweise ab und erliess im Übrigen einen Arrestbefehl (act. 6–7).
1.4
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde mit den oben aufgeführten Anträgen (act. 19, act. 13–14 und Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (act. 26) wurde ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen zweitinstanzlichen Gerichtskosten eingeholt – welcher innert Frist geleistet wurde (vgl. act. 28) – und die weitere Prozessleitung delegiert.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 19) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 19) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
2.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur
Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ wird eine Entscheidung, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckbar ist, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag im Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – und insbesondere ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 41 LugÜ) – für vollstreckbar erklärt, wobei in diesem Verfahrensstadium noch keine Prüfung der Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt.
2.2. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ-Beschwerde) einlegen (Art. 43 i.V.m. Anhang III LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf von der Rechtsmittelinstanz nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründen versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerde kommt – unter Vorbehalt sichernder Massnahmen – aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Innerhalb der Beschwerdebzw. Beschwerdeantwortfrist haben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Beanstandungslast. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 327a N 3 ff.; SHK-STAEHELIN/BOPP, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 43 LugÜ N 13 ff.).
3. Beanstandungen der Beschwerdeführerin
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Anerkennung des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 2021 stehe der Verweigerungsgrund des
offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung (ordre public) der hiesigen Rechtsordnung im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ entgegen.
3.2. Im Kern bemängelt sie, der Beschwerdegegner sei in das Verfahren des Landesgerichts Innsbruck nicht bzw. nicht richtig einbezogen worden, da die Klage in seinem Namen durch den nicht gültig ernannten Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Y1._____ erhoben worden sei. Die Klage laufe überdies den Interessen und Wünschen des Beschwerdegegners zuwider.
Die österreichischen Behörden seien für die Einsetzung des Erwachsenenvertreters, Rechtsanwalt Y1._____, nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdegegner habe während seines Aufenthalts in Österreich seine Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht wiederlangt (act. 19 Rz. 9). Auch das Landesgericht Innsbruck sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner bis zur Urteilsfällung nicht urteils- und handlungsfähig gewesen sei. Überdies spreche sich das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Frau Dr. Dr. E._____ vom 7. Dezember 2018 (act. 22/5) dafür aus, dass der Beschwerdegegner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dazu fähig gewesen sei, die Folgen der Übersiedlung in ein anderes Land einzusehen. Es sei unbeachtlich, dass diese Aussagen im Zusammenhang mit einem Umzug nach Sardinien getätigt worden seien. Der Beschwerdegegner habe seinen Wohnsitz nicht nach Österreich verlegen können. Sein Wohnsitz liege deswegen immer noch in C._____, wo auch das Erwachsenenschutzverfahren hätte eingeleitet werden müssen (act. 19 Rz. 11 f.). Die Missachtung des tatsächlichen Wohnortes habe dazu geführt, dass unzuständige Gerichte über die Zukunft des Beschwerdegegners entschieden hätten, ohne dass sich jener dagegen rechtsgenüglich habe wehren können, da jede Vollmachterteilung an einen Anwalt für ungültig erklärt worden sei (act. 19 Rz. 13).
Zudem habe der Beschwerdegegner gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel am 5. Mai 2017 zu Protokoll gegeben, er wünsche sich auf jeden Fall einzig und allein die Beschwerdeführerin als Sachwalterin. Dieser Wunsch sei ignoriert worden (act. 19 Rz. 13).
Schliesslich habe der Beschwerdegegner mit dem Erwachsenenvertreter keinen Kontakt. Dieser verweigere denn auch jegliche finanzielle Mittel. Die Lebenshaltungskosten würden daher vollumfänglich von der Beschwerdeführerin getragen, welche sich zudem um die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers kümmere. Dies sei mit der Grund, weshalb der Beschwerdegegner keine Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anstrengen wolle. Die Rechtsstreitigkeiten würden ihn nach eigener Kundgabe stark belasten und seine gesundheitliche Situation mit Sicherheit nicht verbessern (act. 19 Rz. 13).
3.3. Es sei in jeder Rechtsordnung fundamental, dass nur die tatsächlich Berechtigten und ihre Vertreter Klage einreichen könnten. Es sei nicht möglich gewesen, diese Einwände früher zu tätigen, weil die österreichischen Gerichte sie rechtswidrig nicht berücksichtigt hätten (act. 21 Rz. 20 f.).
4. Würdigung
4.1. Eine im Anwendungsbereich des LugÜ ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Der sog. formelle ordre public betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze. Von diesen muss dermassen abgewichen worden sein, dass eine Entscheidung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (BGer, 5P.304/2002 vom 20. November 2002, E. 3.3 mit Verweis auf KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N 13 zum identischen Art. 34 EuGVO).
4.2. Da sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen das prozessuale Handeln des Erwachsenenvertreters für den Beschwerdegegner im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck richtet, ist zunächst auf die Bedeutung der österreichischen Erwachsenenschutzmassnahme für das vorliegende Verfahren einzugehen.
4.3. Rechtsanwalt Y1._____ wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11. September 2017 (Verfahren 4P 68/16 s-68) zum Sachwalter des Be-
schwerdegegners ernannt. Nach dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (SR 0.211.232.1, fortan HEsÜ) – nach welchem sich gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen über den internationalen Schutz von Erwachsenen richtet und dem auch die Republik Österreich angehört – sind Entscheidungen von Konventionsstaaten ipso iure in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen (vgl. Art. 22 Abs. 1 HEsÜ). Eine Anerkennung kann aus den in Art. 22 Abs. 2 HEsÜ aufgeführten Gründen verweigert werden, unter anderem wegen fehlender Zuständigkeit (lit. a). Zu beachten ist diesbezüglich Art. 24 HEsÜ, wonach die Behörde des ersuchten Staates an die Tatsachenfeststellungen gebunden ist, auf welche die Behörde des Staates, in dem die Massnahme getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Um dem Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel wegen fehlender internationaler Zuständigkeit die Anerkennung zu versagen, wäre die Kenntnis der tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Kitzbühel, aus welchem es seine Zuständigkeit abgeleitet hat, unumgänglich. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es indessen, der Kammer den betreffenden Beschluss vorzulegen oder anderweitige Angaben über die diesbezüglichen, im dortigen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu machen. Es bleibt also unklar, unter welchen tatsächlichen Prämissen das Bezirksgericht Kitzbühel seine Zuständigkeit für die Erwachsenenschutzmassnahme bejaht hat, weswegen eine (indirekte) Überprüfung seiner Zuständigkeit im Lichte von Art. 24 HEsÜ undurchführbar bleibt. Damit greift von Gesetzes wegen die Anerkennung des Beschlusses vom 11. September 2017 und Rechtsanwalt Y1._____ hat im vorliegenden Verfahren als rechtmässig eingesetzter Erwachsenenvertreter des Beschwerdegegners zu gelten.
Damit ist den Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Ernennung von Rechtsanwalt Y1._____ zum Sachwalter des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen versucht, der Boden entzogen.
4.4. Die Beschwerdeführerin verfängt sich sodann in Widersprüchen, wenn sie einerseits ausführt, der Beschwerdegegner habe seine Handlungs- und Urteilsfähigkeit bis zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck nicht wiedererlangt, sich an-
dererseits aber auf dessen Willen, wonach keine rechtlichen Schritte gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten seien, beruft.
Ferner übergeht die Beschwerdeführerin ohnehin die schweizerische Rechtslage. Innerhalb der übertragenen Aufgabenbereiche darf der Beistand – jedenfalls in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – für die schutzbedürftige Person handeln, wobei punktuell die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen ist (vgl. Art. 416 ZGB). Auf die Meinung und den Willen der betroffenen Person ist zwar als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts soweit als möglich Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 388 Abs. 2 und Art. 406 Abs. 1 ZGB). Gleichwohl entspricht es dem Institut der Beistandschaft, dass auch ein Handeln gegen die erklärten Wünsche der schutzbedürftigen Person im Einzelfall notwendig sein kann, sofern dies ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht. Unter diesen Umständen kann es angezeigt sein, eine nahestehende Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – im Interesse der hilfsbedürftigen Person ins Recht zu fassen. Dass damit möglicherweise Unannehmlichkeiten für den Schutzbedürftigen verbunden sind, liegt in einer derartigen Konstellation in der Natur der Sache und muss in Kauf genommen werden.
Inwiefern das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck diesen Rechtsgrundsätzen nicht entsprochen haben könnte, geschweige denn, dass in ihm fundamentale verfahrensrechtliche Prinzipien des schweizerischen Rechts missachtet worden sein könnten, ist nicht auszumachen.
4.5. Von vornherein keinen Einfluss auf die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Landesgerichts Innsbruck hat schliesslich die bemängelte Mandatsführung von Rechtsanwalt Y1._____, namentlich die angebliche Verweigerung von finanziellen Mitteln und das behauptete Fehlen jeglichen Kontaktes mit dem Beschwerdegegner.
4.6. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu erkennen. Die Vorinstanz hat das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 2021 zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 52 N 16 m.w.H.). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine relevanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 10. September 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210014-G) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 19 und 22/2–12, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt C'._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'222'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 15. März 2022