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Entscheid

PS220008

Grundbuchanmeldung / Ausstand

19. April 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wi...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 19. April 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer

2 vertreten durch A._____

gegen

Grundbuchamt C._____, Beschwerdegegner

betreffend Grundbuchanmeldung / Ausstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer fechten gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2022 und Nachtrag vom 5. März 2022 die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Januar 2022 an (act. 8 und act. 15). Die Vorinstanz hat darin (als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter) über eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen das Grundbuchamt C._____ entschieden (act. 7). Gegenstand des Prozesses ist ein Ausstandsbegehren. Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand des Notars des Grundbuchamtes C._____ in einem Geschäft betreffend Grundbuchanmeldung.

1. Die Beschwerdeführer fechten gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2022 und Nachtrag vom 5. März 2022 die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Januar 2022 an (act. 8 und act. 15). Die Vorinstanz hat darin (als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter) über eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen das Grundbuchamt C._____ entschieden (act. 7). Gegenstand des Prozesses ist ein Ausstandsbegehren. Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand des Notars des Grundbuchamtes C._____ in einem Geschäft betreffend Grundbuchanmeldung.

2. Im Kanton Zürich übernehmen die Notare die Führung des Grundbuches für die in ihrem Amtskreis gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 1 lit. b. Notariatsgesetz [NotG]). Untere Aufsichtsbehörde ist das Bezirksgericht (§ 33 Abs. 1 NotG). Gegen Verfügungen der Notariate, die sich nicht auf die Notariats- und Grundbuchgebühren beziehen, sowie wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann beim Bezirksgericht Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 33 Abs. 2 NotG). Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht (§ 34 Abs. 1 NotG). § 84 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafprozess (GOG) ist anwendbar (§ 34 Abs. 2 NotG).

Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts befasst sich mit der internen Geschäftsverteilung am Obergericht (LS 212.51). Zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Grundbuchämter ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 i.V.m. Ziff. 3 der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission gemäss S. 7 f. des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 1. Dezember 2021 [siehe https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20220101_K onstituierung.pdf]). Gemäss der Konstituierung des Obergerichts behandelt die II.

Zivilkammer des Obergerichts demgegenüber (nur) Aufsichtsbeschwerden in SchKG-Sachen nach Art. 17 ff. SchKG.

3. Weder das Notariatsgesetz noch die dazugehörigen Verordnungen (§ 74 ff. Notariatsverordnung; Verordnung über die Notariatsverwaltung; Kantonale Grundbuchverordnung; Verordnung über die Organisation des Obergerichts) sehen bei verlangtem Ausstand einen Rechtsmittelweg vor, der vom gerade beschriebenen abweicht.

4. Das Verfahren ist daher an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der Kammer abzuschreiben. Die Verwaltungskommission wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 15. Februar 2022 für das obergerichtliche Verfahren bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet haben (act. 12-14).

1. Das Verfahren wird der Verwaltungskommission des Obergerichtes überwiesen und am Register der II. Zivilkammer abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Obergerichtskasse und durch Überweisung der Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

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