PS220010
Abrechnungsanzeige in der Pfändung
2. März 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 2. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Abrechnungsanzeige in der Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Januar 2022 (CB210045)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. In der Betreibung Nr. 2 zeigte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg der Schuldnerin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 30. November 2021 die Abrechnung der Pfändung Nr. 1 mit genügender Deckung an (act. 2).
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
"Die Abrechnung der Pfändung Nr.1 in der Betreibung 3 sei aufzuheben, die Pfändung sei aufzuheben und zu wiederholen. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen."
Nachdem das Bezirksgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren PQ210060 vom 4. Oktober 2021 beigezogen hatte, schrieb es mit Beschluss und Urteil vom 3. Januar 2022 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies die Beschwerde ab (act. 5 = act. 8).
1.3. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 9). Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest und beantragt in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
2.3. Die Beschwerde vom 15. Januar 2022 (Datum Poststempel: 17. Januar 2022) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3. Die Beschwerde vom 15. Januar 2022 (Datum Poststempel: 17. Januar 2022) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Pfändung Nr. 1 mit Schreiben vom 21. Juli 2021 ihrer zu diesem Zeitpunkt provisorisch eingesetzten Beiständin, Frau C._____, angekündigt. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beiständin allerdings als nicht vertretungsberechtigt, weil das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Oktober 2021 im Verfahren PQ210060 die Beistandschaft ex tunc aufgehoben und ausdrücklich festgestellt habe, dass rückwirkend die am 23. Dezember 2020 gültigen Vertretungsverhältnisse massgebend seien. Sie vertritt die Ansicht, die Pfändungsankündigung hätte ihrem gesetzlichen Vertreter, B._____, zugestellt werden müssen (act. 1).
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Oktober 2021 festgehalten habe, dass die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Horgen vom 18. Mai 2021 errichtete Beistandschaft infolge der Gutheissung der Beschwerde nicht ex tunc (auf den Zeitpunkt des Entscheides der KESB vom 18. Mai 2021), sondern ex nunc (ab Rechtskraft des Urteils) erfolge, und das Tätigwerden der Beiständin, C._____, rechtmässig gewesen sei. Gemäss diesem Entscheid habe Frau C._____ bis zum Entscheid des Obergerichts am 4. Oktober 2021 rechtmässig als Beiständin der Beschwerdeführerin geamtet. Soweit die Pfändungsankündigung Frau C._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, sei dies somit nicht zu beanstanden (act. 8 S. 3).
3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im genannten obergerichtlichen Entscheid heisse es, "da mit dem vorliegenden Entscheid und der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschluss der KESB v.
18.5.21 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz keine Wirkung entfaltet, ist weiterhin die Regelung des Entscheides der KESB v. 23.12.2020 in Kraft….". Aus dieser Feststellung folge zwingend, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Pfändung im August 2021 diese nicht der damaligen Beiständin, sondern B._____ hätte angekündigt werden müssen. Es sei völlig unverständlich und überflüssig, wenn das Obergericht schreibe, die zumindest vorläufige Aufhebung der Beistandschaft auf Grund der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung erfolge nicht ex tunc, sondern ex nunc. Auf Grund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Entscheide des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 sei die Anordnung der Beistandschaft durch die KESB vom 18. Mai 2021 noch nicht vollstreckbar gewesen. Die Pfändung im August 2021 hätte deshalb nicht der Beiständin, sondern dem heutigen Vertreter der Beschwerdeführerin angekündigt werden müssen (act. 9).
4.
4.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Horgen ernannte mit Entscheid vom 18. Mai 2021 unter anderem C._____ zur Beiständin der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und legte ih-
re Aufgaben und Befugnisse fest unter Vormerknahme, dass damit das gesetzliche Vertretungsrecht von B._____ gemäss Art. 374 ZGB entfalle. Gleichzeitig entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Entscheid wehrt sich B._____ beim Bezirksrat Horgen. Nachdem der Bezirksrat in diesem Verfahren die Anträge von B._____, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde auszuhändigen, mit Beschluss vom 5. August 2021 abgewiesen hatte, hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde von B._____ mit Urteil vom 4. Oktober 2021 gut und erteilte seiner Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung wieder. Dabei wies die Kammer um Missverständnisse zu vermeiden aber ausdrücklich darauf hin, dass die zumindest vorläufige Aufhebung der Beistandschaft auf Grund der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ex tunc (auf den Zeitpunkt des Entscheides der KESB vom 18. Mai 2021), sondern ex nunc (ab Rechtskraft dieses Entscheides vom 4. Oktober 2021) erfolge. Das Tätigwerden der Beiständin C._____ sei auf Grund der Anordnung durch die KESB vom 18. Mai 2021 rechtmässig gewesen und es sei daher keine Rückabwicklung der durch die Beiständin getätigten Zahlungen etc. notwendig (Urteil OGer ZH PQ210060 vom 4. Oktober 2021; act. 4).
4.2. Gemäss diesem Urteil galten in der Zeit ab Entscheid der KESB vom 18. Mai 2021 bis zum Entscheid der Kammer am 4. Oktober 2021 die Verhältnisse gemäss den Anordnungen der KESB im Beschluss vom 18. Mai 2021. Das davor geltende Vertretungsrecht von B._____ lebte somit erst wieder mit Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2021 auf. Daraus folgt, dass die Beiständin im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung am 21. Juli 2021 zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt war. Dass die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ex nunc nunmehr als unverständlich und überflüssig erachtet, ändert daran nichts, weil der Inhalt des Urteils vom 4. Oktober 2021 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, die Feststellungen der Kammer im Urteil vom 4. Oktober 2021 seien durch einen abweichenden Entscheid des Bundesgerichts überholt.
4.3. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Zustellung der Pfändungsankündigung in der Pfändung Nr. 1 an Frau C._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 3. März 2022