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Entscheid

PS220013

Konkurseröffnung

11. Februar 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220013-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 11. Feb...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 11. Februar 2022

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2022 (EK211998)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Januar 2022 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 963.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2021, Fr. 100.– bisherige Umtriebsspesen und Fr. 297.80 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 6/8 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2022 zugestellt (act. 6/11).

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Januar 2022 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 963.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2021, Fr. 100.– bisherige Umtriebsspesen und Fr. 297.80 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 6/8 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2022 zugestellt (act. 6/11).

2. Gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid erhob der für die Schuldnerin einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer sowie Liquidator der Schuldnerin, C._____ (vgl. act. 4), mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Poststempel, hierorts eingegangen am 24. Januar 2022) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Rechnungen inklusive Gebühren würden unverzüglich beglichen werden. Das Geschäft sei in den letzten zwei Jahren durch die Corona Situation stark beeinträchtigt worden, weshalb er Angestellte habe freistellen und entlassen müssen. Er habe daher schweren Herzens beschlossen, die Firma auf Ende 2021 zu liquidieren. Das Sperrjahr wolle er nutzen, um alles zu bereinigen und damit keine Altlasten tragen zu müssen. Das Letzte, was er gewollt habe, sei ein Konkursverfahren (act. 2).

3.1 In der Beschwerdeschrift (act. 2) wurde kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend gemacht. Noch vor Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde die Schuldnerin mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhebung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 13. Januar 2022 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe, und welche Dokumente hiefür in der Regel erforderlich seien. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert (act. 9). Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolgte gleichentags bzw. am 24. Januar 2022 eine informelle Zustellung mit A-Post (act. 9 S. 5). Aufgrund des drohenden Fristablaufs wurde sodann erfolglos versucht, die Schuldnerin telefonisch zu erreichen (vgl. act. 8). Die Verfügung wurde ihr am 25. Januar 2022 zugestellt (act. 10/1).

3.2 Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist und bis heute nicht bei der Obergerichtskasse ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden (vgl. OGerZH PS150127 vom 21. August 2015, E. 2.1 und PS200130 vom 26. Juni 2020, E. 1.4).

4. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 24. Januar 2022 ab (vgl. act. 6/11 und vorstehend Ziff. 1.). Die Schuldnerin hat in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2022 (act. 2) weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht (vgl. vorstehend Ziff. 2 und 3.1) und damit keine Einwendungen im Sinne von Art. 174 SchKG vorgebracht, welche zu einer Aufhebung der Konkurseröffnung führen könnten. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift erfolgte nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 11. Februar 2022