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Entscheid

PS220016

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr....

23. Februar 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter D...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr.... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2022 (CB210149)

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 4 den von A._____ (Betreibungsschuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) gleichentags erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... als verspätet zurück (act. 2/2).

2.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben, wurde ihre Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen vorerwähnte Verfügung vom 14. Dezember 2021 entgegengenommen (act. 3 S. 2). Die

1.

Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich wies sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch mit Beschluss vom 10. Januar 2022 ab (act. 3 = act. 6).

3.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 7; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Kammer vom 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 132 ZPO zurückgeschickt und es wurde ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die genannte Eingabe inhaltlich unverändert und mit der Originalunterschrift versehen erneut einzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom 24. Januar 2022 als nicht erfolgt gelte (act. 10). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 zugestellt (act. 11). Die fünftägige Frist lief am Montag, 7. Februar 2022, ab (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Innert Frist und bis heute wurde der Mangel nicht verbessert.

4.

Die Beschwerdeführerin hat es nach dem Gesagten versäumt, den festgestellten Mangel zu beheben bzw. die Beschwerdeschrift unterzeichnet einzureichen. Androhungsgemäss (vgl. act. 10) wird die Eingabe vom 24. Januar 2022 somit als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres abzuschreiben (vgl. OGerZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011, E. 3; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-Staehelin, 3. A. 2016, Art. 132 N 4).

5.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.

Entscheid

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am: 24. Februar 2022