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Entscheid

PS220020

Konkurseröffnung

1. März 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 1...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 1. März 2022

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2022 (EK212068)

Erwägungen:

1.1

Die Gläubigerin stellte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. … ein Konkursbegehren gegen den Schuldner (act. 4/1–3). Mit Urteil vom 20. Januar 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'554.– zzgl. Zins zu 5% seit 3. August 2021, Fr. 46.65 Zinsen KVG, Fr. 480.– Mahngebühren KVG 10/2020–06/2021 sowie Fr. 159.80 Betreibungskosten (act. 3 = act. 4/9 = act. 6).

1.2

Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Datum Poststempel: 30. Januar 2022) erhob der Schuldner dagegen Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde er auf die Voraussetzungen, unter welchen eine Aufhebung des Konkurses in Frage kommt, sowie auf den Umstand, dass er seine Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne, hingewiesen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten des Konkurseröffnungsverfahrens wurden beigezogen (act. 7/1–12). Der Schuldner reichte der Kammer in der Folge keine weiteren Unterlagen ein. Den verlangten Vorschuss hat der Schuldner innert Frist nicht geleistet. Vom Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO kann indes aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, weil sich die Beschwerde inhaltlich sogleich als aussichtslos erweist und abzuweisen ist.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Schuldner geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Jahr so verschlechtert, dass er nicht mehr habe aufstehen und gehen können. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, die geforderte Zahlung rechtzeitig zu leisten oder den Termin der Konkurseröffnungsverhandlung wahrzunehmen (act. 2)

2.3 Mit diesen Ausführungen machte der Schuldner keinen der genannten Konkurshinderungsgründe geltend, und er reichte auch keine diesbezüglichen Dokumente ein. Wie dem Schuldner mit Verfügung vom 1. Februar 2022 erklärt wurde, kann vorliegend die Beschwerde nur dann erfolgreich sein, wenn innert Frist einer der drei Konkurshinderungsgründe nachgewiesen und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist. Auch wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Der Schuldner reichte der Kammer daraufhin – wie gezeigt – keine weitere Eingabe und auch keine weiteren Unterlagen ein. Die Beschwerdefrist lief dem Schuldner am 4. Februar 2022 ab (act. 7/12). Damit ist keiner der gesetzlichen Konkurshinderungsgründe ersichtlich, was Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses wäre.

2.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Enge-Zürich zur Kollokation angemeldet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 1. März 2022