Lexipedia

Entscheid

PS220022

Arresteinsprache

22. April 2022Deutsch32 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil v...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 22. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X3._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Januar 2022 (EQ210030)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) um Arrestlegung auf Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin ersucht. Sie begründete ihr Arrestgesuch u.a. (vereinfacht) mit ihr gegen die Beschwerdegegnerin zustehenden Kaufpreisforderungen aus zwei Wertschriftenkaufverträgen und einem Goldkaufvertrag, deren Zahlung die Beschwerdegegnerin (teilweise) schuldig geblieben sei (Arrestforderung) (act. 1 Rz. 6, Rz. 33 ff.). Mit Arrestbefehl vom 23. Dezember 2020 gab die Vorinstanz dem Gesuch statt und bewilligte den Arrest (act. 5).

1.2 Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. März 2021 Arresteinsprache (act. 8). Da zwischen den Parteien am London Court of International Arbitration (LCIA) ein von der Beschwerdeführerin anhängig gemachtes Schiedsverfahren über den Bestand der Arrestforderung (Prosequierungsverfahren) hängig war, wurde das Arresteinspracheverfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin und mit Zustimmung der Beschwerdeführerin schliesslich bis am 15. Juni 2021 sistiert (insb. act. 8 S. 2, 17, 18, 20, 24, 26, 28, 29). Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wies das Schiedsgericht die Prosequierungsklage der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab (act. 33 u. insb. 35/1), was die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Juni 2021 mitteilte und geltend machte, der Arrest falle ipso iure gestützt auf Art. 280 Ziff. 3 SchKG dahin, eventualiter sei er aufzuheben, da aufgrund des Schiedsurteils belegt sei, dass die Arrestforderung die Schwelle des Glaubhaftmachens bei weitem nicht erreiche (act. 33 Rz. 15 ff., insb. Rz. 16 u. Rz. 22). Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 verlangte die Beschwerdeführerin die Abweisung der gegnerischen Anträge und ersuchte um eine weitere Sistierung, da sie das Schiedsurteil aufgrund gravierender Verfahrensfehler am 3. Juli 2021 beim High Court of Justice in London angefochten habe (act. 40). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin daraufhin Frist zur Stellungnahme an (act. 43) und erstreckte diese zuletzt mit Verfügung vom 7. September 2021, mit welcher sie der Beschwerdegegnerin zudem Frist zur Begründung der Arresteinsprache unter Berücksichtigung des Arrestgesuchs ansetzte (act. 54). Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte die Beschwerdegegnerin die begründete Arresteinsprache ein und beantragte zugleich die Abweisung des Sistierungsgesuchs (act. 56). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab (act. 66). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Arresteinsprache (act. 74) und weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin (insb. act. 78, 81) erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Januar 2022, die Einsprache werde gutgeheissen und der Arrestbefehl werde nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben, falls das Obergericht nichts anderes anordne. Die Vorinstanz auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 4'000.– der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 48'465.– zu bezahlen (act. 85 = act. 88 = act. 90, nachfolgend zitiert als act. 88).

2. Mit Schutzschrift vom 20. Januar 2022 gelangte die Beschwerdegegnerin an die Kammer und beantragte, ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin, einer von ihr eingereichten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen (act. 93/2). Diese Schutzschrift wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2022 entgegengenommen und es wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, einen Vorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten (Verfahren Nr. RX220001; act. 92/5). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Schutzschrift (act. 93/7). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 93/8).

3.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2022 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 89; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 86a):

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EQ210030-L/U) sei aufzuheben, und die Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 (unbegründet) bzw. vom 20. September 2021 (begründet) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der Beschwerdegegnerin, sowie die dazugehörigen Ausführungen und Urteilszitate der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Einsprachebeilagen 7–18 sowie 25–28, nicht zu berücksichtigen sind, sei gutzuheissen.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EQ210030-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, inklusive Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der Beschwerdegegnerin, sowie die dazugehörigen Ausführungen und Urteilszitate der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Einsprachebeilagen 7–18 sowie 25–28, nicht zu berücksichtigen sind, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, d.h. für den Fall, dass das Obergericht Zürich den angefochtenen Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebt und die Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin nicht abweist, sei 1) die Entscheidgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EQ210030-L/U), Dispositiv-Ziff. 2 auf CHF 2'000 sowie 2) die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 auf CHF 30'000 (ohne MwSt) zu reduzieren und 3) der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz vom 23. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. EQ200262-L) erst mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung des Entscheids des Obergerichts Zürich aufzuheben, und es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die mit Arrest-Nr. … arrestierten Vermögenswerte erst mit Ablauf einer solchen Frist freizugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."

Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 89 S. 3). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

3.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurden die Akten des Verfahrens RX220001 (Schutzschrift; act. 93/1–10) in das vorliegende Verfahren integriert, wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten bzw. wurde dieses abgewiesen und wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 94). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 96). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–86). Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 97). Die Antwort ging innert Frist ein (act. 99). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem stellt sie die folgenden prozessualen Anträge (act. 99 S. 2 f.):

" 1. Es sei die Anordnung des Bezirksgerichts Zürich in Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids EQ210030-L, wonach der Arrestbefehl vom 23. Dezember 2020, Geschäfts-Nr. EQ200262-L; Arrest-Nr...., Betreibungsamt Zürich 1 erst nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufzuheben sei, umgehend aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8001 Zürich, sei anzuweisen, den Arrestbeschlag bzw. die Arrestnotifikation in Arrest Nr. … umgehend aufzuheben.

3. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der Beschwerdegegnerin, sowie die dazugehörigen Ausführungen und Urteilszitate der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Einsprachebeilagen 7-18 sowie 2528, nicht zu berücksichtigen seien, sei abzuweisen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin."

Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 100). Mit Eingabe vom 8. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Kammer, ihr eine 20-tägige Frist ab 9. April 2022 zur Wahrung ihres Replikrechts anzusetzen (act. 101). Mit Verfügung vom 11. April 2022 wurde diesem Ersuchen teilweise entsprochen und der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab 9. April 2022 zur Wahrung ihres Replikrechts angesetzt (act. 102). Es ging von der Beschwerdeführerin daraufhin innert Frist am 19. April 2022 eine Stellungnahme ein (act. 104), in welcher sie u.a. die Abweisung der prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin beantragt. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Stellungnahme (act. 104) zuzustellen.

Erwägungen

II.

Prozessuales

Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO; sog. Begründungslast). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III

324.

E. 6.6.4.). Neue rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Beschwerdeinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.

Mit dem heutigen Entscheid, mit dem – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, erübrigt es sich, die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Diese sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. auch hiernach E. III./8.–9).

Mit dem heutigen Entscheid, mit dem – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, erübrigt es sich, die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Diese sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. auch hiernach E. III./8.–9).

III.

Zur Beschwerde

1.1 Die Gläubigerin kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke der Schuldnerin mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Die Gläubigerin hat vor Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen ihres Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG; vgl. zu den Anforderungen des "Glaubhaftmachens" z.B. BGE 138 III 232 E. 4.1.1; allgemein BGE 130 III 321 E. 3.3; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; ZR 1987 [86] Nr. 57).

1.2 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Schuldnerin, deren Rechte vom Arrest betroffen sind (Art. 278 Abs. 1 SchKG) und die nicht am Arrestbewilligungsverfahren teilnehmen konnte (Art. 272 und 274 SchKG), die Möglichkeit, ihre Einwände vorzubringen. Die Einsprecherin muss versuchen zu beweisen, dass ihr Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige der Arrestgläubigerin – sie hat der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gläubigerin die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzustellen (BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 9.3 m.w.H.; BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 278 N 38). Da das Einspracheverfahren denselben Gegenstand hat wie das Verfahren zur Bewilligung des Arrests, muss das Gericht die gesamte Sache neu beurteilen und die Situation berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einreden und Einwendungen darstellt (BGE 140 III 466 E. 4.2.3; BGer 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2; BGer 5A_364/2008 vom 12. August 2008 E. 4.1.1; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.; vgl. auch: VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, S. 325; ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 85).

2.1 Vorliegend wurde das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz gutgeheissen, da dieser die behauptete Arrestforderung gestützt auf die Ausführungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin als glaubhaft erschienen. Die Beschwerdeführerin hatte die Arrestforderung im Wesentlichen mit Kaufpreisforderungen aus drei Kaufverträgen vom 8. Dezember 2011, namentlich zwei Wertschriftenkaufverträgen und einem Goldkaufvertrag, begründet, sowie mit – nach einer Mahnung vom 4. Januar 2013 – am 19. Februar 2013 erfolgten Teilzahlungen und einer Schuldanerkennung vom 25. Februar 2013 bezüglich der genannten noch geschuldeten Kaufpreisforderungen. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises bis heute nicht erfüllt (act. 1 Rz. 33 ff.). Die Beschwerdeführerin verwies im Rahmen ihres Arrestgesuchs zudem auf das diesbezüglich von ihr beim Schiedsgericht in London am 26. November 2018 anhängig gemachte Schiedsverfahren (Prosequierungsverfahren), dessen Urteil sie in ein paar Monaten erwarte (act. 1 Rz. 46 ff., insb. auch Rz. 61 u. 67).

3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin (unbegründet) Arresteinsprache erhoben hatte, wurde das Verfahren wie gezeigt mit Einverständnis beider Parteien sistiert. Dies, da der Entscheid des Schiedsgerichtes bevorstand, welcher – so die Vorinstanz – unmittelbare Auswirkungen auf das Arrestverfahren haben werde (Verfügung Vorinstanz vom 30. März 2021, act. 18; zu den Standpunkten der Parteien vgl. act. 8 u. act. 17). Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wies das Schiedsgericht die Prosequierungsklage der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab (act. 47/1).

3.2.1 Gestützt darauf verlangte die Beschwerdegegnerin in der Folge die Aufhebung des Arrestes, da die Arrestforderung nach Vorliegen dieses Entscheides nicht mehr glaubhaft sei (act. 56 Rz. 25 ff., insb. Rz. 41 f., 48, 51 ff.). Namentlich machte sie (u.a., und nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2021 [act. 40] den Standpunkt vertreten hatte, der Schiedsentscheid bedürfe zur Berücksichtigung der Anerkennung, vgl. sogleich) geltend, die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung sei durch das Vorliegen des nun verbindlichen und endgültigen Schiedsurteils (insbesondere habe die Beschwerde am High Court auch keine aufschiebende Wirkung) nicht mehr gegeben. So müsse das Mass an Glaubhaftigkeit des in einem kontradiktorischen ordentlichen Verfahren gefällten Schiedsurteils, das sich mit sämtlichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Forderung sowie mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwendungen und Gegendarstellungen befasse, zwingend die Glaubhaftigkeit der einseitigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Arrestgesuch überwiegen, welche keiner eingehenden Überprüfung unterzogen worden seien und im Rahmen des Einspracheverfahrens auch nicht einer solchen unterzogen werden könnten. Die Arresteinsprache sei aus diesem Grund gutzuheissen. Daran ändere auch die von der Beschwerdeführerin gegen den Schiedsentscheid am High Court anhängig gemachte Beschwerde nichts, lägen doch die Erfolgsaussichten der Anfechtung internationaler Schiedsurteile in England nur etwa bei 7.37%, womit die Beschwerdeführerin mit überwiegender statistischer Wahrscheinlichkeit mit ihrem Rechtsmittel nicht durchdringen werde (act. 56 Rz. 25 ff.). Damit der Arrest gestützt auf das Schiedsurteil aufgehoben werden könne, müsse dieses insbesondere – entgegen der Beschwerdeführerin – in der Schweiz nicht formell anerkannt werden, sei doch im Einspracheverfahren kein anerkanntes Urteil vorzulegen, sondern könne die Nichtglaubhaftigkeit der Arrestforderungen auch auf andere Art belegt werden. Das rechtskräftige Schiedsurteil sei ein aussagekräftiges Beweismittel und die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung bereits durch das Schiedsurteil als solches widerlegt – ob dieses nun in der Schweiz formell anerkannt worden sei oder nicht (act. 56 Rz. 51 ff.).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber (vereinfacht) den Standpunkt, der Schiedsentscheid könne zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Arrestforderung nicht berücksichtigt werden, wenn er nicht in der Schweiz anerkannt werde. In ihrer Arresteinsprache habe die Beschwerdegegnerin aber gerade nicht um Anerkennung des Schiedsurteils ersucht und den Nachweis der formellen und materiellen Anerkennungsvoraussetzungen nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) nicht erbracht. Überdies leide der Schiedsentscheid ohnehin an derart schweren Verfahrensmängeln, dass er aufzuheben sei. Darum habe sie – die Beschwerdeführerin – ihn auch am High Court in London angefochten. Gestützt auf diese schweren Verfahrensfehler lägen denn auch Anerkennungsverweigerungsgründe nach NYÜ vor, weshalb der Schiedsentscheid in der Schweiz nicht anerkannt und folglich nicht berücksichtigt werden könne (act. 40 Rz. 1 ff., Rz. 13 ff.; act. 74 Rz. 1 ff., 9, 11 ff.; so auch in der Beschwerdeschrift, act. 89 Rz. 34, Rz. 36 ff.; vgl. auch act. 104 Rz. 30 ff., 65).

4. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Schiedsspruch sei geeignet, die Arrestforderung als nicht mehr glaubhaft erscheinen zu lassen. Damit der in London gefällte Schiedsspruch in der Schweiz aber Wirkung entfalten könne, müsse er anerkannt werden. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Anerkennungsvoraussetzungen und die geltend gemachten sowie die von Amtes wegen zu berücksichtigenden Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. IV und V NYÜ. Sie kam zum Schluss, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. IV NYÜ seien erfüllt und es seien keine Versagungsgründe nach Art. V NYÜ ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht. Damit sei der Schiedsspruch anzuerkennen und der Bestand der Forderungen infolgedessen nicht mehr glaubhaft (act. 88 E. 5.4.).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in erster Linie geltend, wenn sich eine Partei gegen den Arrest auf ein im Ausland ergangenes Urteil berufen wolle, bedürfe dieses zunächst der (vorfrageweisen) Anerkennung. Ohne eine solche Prüfung komme dem Schiedsurteil kein höherer Beweiswert zu als einer reinen Parteibehauptung. Dabei obliege es der Arrestschuldnerin, um Anerkennung des Schiedsurteils zu ersuchen und die formellen Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. IV NYÜ nachzuweisen sowie auf allfällige Verweigerungsgründe einzugehen. Eben dies habe die Beschwerdegegnerin nicht getan. Trotzdem habe die Vorinstanz die Anerkennungsfähigkeit als behauptet und die Verweigerungsgründe als bestritten angesehen und damit den Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime verletzt (act. 89 insb. Rz. 36 ff. u. 50 ff.; vgl. auch act. 104 insb. Rz. 50 ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen erneut den Standpunkt, dass es keiner Anerkennung des unbestrittenermassen ergangenen Schiedsentscheides bedürfe, damit die Arrestforderung gestützt auf diesen nicht mehr glaubhaft sei. Der Schiedsspruch als Beweisurkunde erbringe den Beweis für das Nichtbestehen der Arrestforderung (act. 99, insb. Rz. 14, Rz. 25 ff., Rz. 82). Entsprechend seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Schiedsentscheid nicht anerkennungsfähig sei, nicht relevant, da es gar nicht um die Anerkennung des Schiedsspruches gehe (act. 99 Rz. 19 ff., insb. auch Rz. 14, 25 ff., 33 ff., 78, 82, 101, 106).

6.1 Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid wie gezeigt die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsentscheides prüfte, folgte sie der Auffassung, eine Berücksichtigung des Schiedsentscheides im Arrestverfahren setze die Anerkennung desselben in der Schweiz voraus. Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es bedürfte eben gerade nicht der Anerkennung, äusserte sich die Vorinstanz jedenfalls nicht explizit, obwohl sich eine bejahende Haltung allenfalls in der Formulierung "Der Schiedsspruch ist (…) geeignet, die Arrestforderung sowohl in der Hauptbegründung als auch der Eventualbegründung nicht mehr als glaubhaft erscheinen zu lassen" erkennen lässt (act. 88 E. 5.4.1.; darauf weist auch die Beschwerdegegnerin hin, vgl. act. 99 Rz. 20 ff.). Indem die Vorinstanz aber in der Folge erwog, der in London gefällte Schiedsspruch müsse "allerdings anerkannt werden", um Wirkung in der Schweiz entfalten zu können, folgte sie letztlich doch dem von den Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 21. Juli 2021 und 25. November 2021 vertretenen Standpunkt, der Schiedsentscheid bedürfe der Anerkennung, damit die Arrestforderung gestützt auf diesen nicht mehr glaubhaft erscheinen könne.

6.2 Dieser Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin kann nicht unbesehen gefolgt werden: Beim Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG muss das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels dargelegt werden, wobei es bei einem ausländischen Entscheid auf dessen Anerkennungsfähigkeit ankommt. Allerdings kann auch ein ausländisches Urteil, das keinen vollstreckungsfähigen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, gleichwohl die Forderung glaubhaft machen und der Arrest aufgrund eines anderen Arrestgrundes als Ziff. 6 angeordnet werden (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 8; BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3; BGer 5A_501/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.3.2). Ein solcher ausländischer Entscheid ist im Arrestverfahren damit ohne weiteres als Beweismittel zulässig und beachtlich, auch ohne dass er in der Schweiz anerkannt wurde (diese Ansicht vertrat im Übrigen auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den vor Schiedsgericht ergangenen Teilentscheid vom 11. Februar 2020, vgl. act. 1 insb. Rz. 61 u. 67 unter Verweis auf ein Rechtsgutachten, act. 4/30). Was für das Glaubhaftmachen der Arrestforderung gilt, muss auch für das Glaubhaftmachen des Gegenteils gelten. So muss es möglich sein, gegenüber einer im ersten Schritt glaubhaft gemachten Arrestforderung mit einem abweisenden, ausländischen Prosequierungsentscheid das Gegenteil glaubhaft zu machen. Entsprechend ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass es eben nicht auf die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entscheids ankommt. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid der Kammer vom 20. März 2018 nichts (vgl. act. 104 Rz. 35). So trifft es zwar zu, dass dieser im Zusammenhang mit der Prüfung der Arrestforderung festhielt, aufgrund des vorgelegten Schiedsurteils gelte der Bestand der Arrestforderung als glaubhaft gemacht, sofern sich das Schiedsurteil als anerkenn- und vollstreckbar erweise (OGer ZH PS170274 E. III./3.3 in fine). Im damaligen Entscheid war die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsurteils aber ohnehin mit Blick auf den angerufenen Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) zu prüfen. Die Frage, inwieweit der ausländische Schiedsentscheid allenfalls auch ohne Prüfung der Anerkennbarkeit berücksichtigt werden könnte, wurde daher ausser Acht gelassen. Aus dem damaligen, im besagten Punkt wohl etwas unpräzis formulierten Entscheid kann somit nichts für die vorliegende Konstellation abgeleitet werden.

Die Vorinstanz hätte folglich vorliegend die Anerkennungsvoraussetzungen nicht zu prüfen gehabt und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin vor der Kammer zielen ins Leere.

6.3 Vielmehr hätte die Vorinstanz die Arresteinsprache alleine aufgrund des Vorliegens des Schiedsentscheides gutheissen müssen:

So hatte die Beschwerdeführerin den Bestand ihrer Forderungen in einem ersten Schritt mittels Behauptungen und Belegen glaubhaft gemacht. Dagegen bringt bzw. brachte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz den im von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Verfahren ergangenen Schiedsentscheid als Beweismittel ein. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren unstrittig sämtliche von der Beschwerdeführerin auch im Arrestgesuch aufgestellten tatsächlichen Behauptungen. Das Schiedsgericht kam nach Prüfung der Vorbringen beider Parteien im Rahmen eines ausführlichen, 259 Seiten umfassenden Entscheides zum Schluss, die eingeklagte Forderung (und damit die Arrestforderung) bestehe nicht (vgl. act. 47/1). Eine summarische Durchsicht des im kontradiktorischen Verfahren ergangenen Schiedsspruches zeigt, dass dieser sich umfassend und einlässlich mit den Argumenten der Parteien zu befassen scheint und diverse Beweismittel abgenommen wurden. Dieser Schiedsentscheid erscheint damit nach summarischer Prüfung ohne weiteres als geeignet, die in einem ersten Schritt glaubhaft gemachten Arrestforderungen (welche gerade Gegenstand des Schiedsentscheides bilden) als nicht mehr glaubhaft erscheinen zu lassen. Bereits gestützt darauf ist die Arresteinsprache gutzuheissen und der Arrest ist aufzuheben.

6.4.1 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblichen gravierenden Verfahrensfehler des Schiedsverfahrens, wegen welchen sie das Schiedsurteil am 3. Juli 2021 beim High Court in London angefochten habe, nichts (act. 40 Rz. 8; act. 74 Rz. 29 u. 51 ff.). Unter Verweis auf diese angeblichen Verfahrensfehler (so habe das Schiedsgericht auf einen Sachverhalt abgestellt, der von keiner Partei behauptet worden sei [Verletzung des rechtlichen Gehörs], sich nicht zur Verwertbarkeit gewisser Beweismittel geäussert und diese schliesslich zu Unrecht berücksichtigt, und überdies sei die Einzelschiedsrichterin befangen gewesen) beruft sich die Beschwerdeführerin auf diverse Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss NYÜ (vgl. act. 40 Rz. 43 ff., insb. auch Rz. 64 ff.; act. 74 Rz. 40 ff.). Sie macht geltend, die Abweisung der Arrestforderung durch das Schiedsurteil sei so lange nicht beachtlich, als nicht ein rechtskräftiger Entscheid des High Court vorliege, mit welchem die Anfechtungsklage abgewiesen worden sei (act. 40 Rz. 29, 32, 118; act. 74 Rz. 31, 48).

6.4.2 Festzuhalten bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin wortreich und einlässlich dargelegten angeblichen schweren Verfahrensfehler, welche ihrer Ansicht nach eine Aufhebung des Schiedsurteils rechtfertigten, nicht Gegenstand des vorliegenden Arresteinspracheverfahrens bilden. So ist es weder Aufgabe der Vorinstanz noch der Kammer, anstelle oder parallel zum High Court in London den Schiedsentscheid inhaltlich wie eine Rechtsmittelinstanz auf formelle Mängel zu überprüfen bzw. die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels zu beurteilen (so auch zurecht die Beschwerdegegnerin, act. 56 Rz. 43). Dies würde den Rahmen des summarisch zu führenden Arrestverfahrens bei weitem sprengen und letztlich das Prosequierungsverfahren (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Entscheid) in das Arrestverfahren verlegen, was sich klarerweise nicht mit der Natur des vorliegenden Verfahrens vereinbaren liesse. Die Einwendungen werden im Rechtsmittelverfahren vor dem High Court in London durch diesen zu prüfen sein. Alleine die Möglichkeit, dass der Schiedsspruch allenfalls aufgehoben werden könnte, rechtfertigt zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht, den Arrest aufrecht zu erhalten. Denn diese Möglichkeit allein ändert nichts daran, dass die Forderung aufgrund des Schiedsentscheides im jetzigen Zeitpunkt als nicht glaubhaft erscheint und die Arresteinsprache gestützt darauf gutzuheissen ist. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck eines Arresteinspracheverfahrens, dass der einmal gelegte Arrest unbesehen solange aufrecht erhalten wird, bis rechtskräftig und abschliessend über eine Prosequierungsklage entschieden ist, ansonsten das Institut der Arresteinsprache faktisch ausgehöhlt würde (so letztlich auch die Beschwerdegegnerin, act. 99 Rz. 30). Es ist mit anderen Worten nicht ausgeschlossen, dass die Arrestgläubigerin in einem Prosequierungsverfahren obsiegt, nachdem die Arresteinsprache der Arrestschuldnerin gutgeheissen wurde, so dass sich die Aufhebung des Arrestes im Nachhinein allenfalls als ungerechtfertigt erweist. Dies ändert vorliegend aber nichts.

6.4.3 Nur der Vollständigkeit halber bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohnehin nicht konkret dartut, inwiefern der Schiedsentscheid ohne die beanstandeten Verfahrensfehler im Ergebnis materiell anders hätte ausfallen müssen. Auch aus diesem Grund besteht hier kein Anlass, nicht auf das Ergebnis des Schiedsentscheides abzustellen.

6.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die angeblich gravierenden Verfahrensfehler sodann zur Begründung von Anerkennungsverweigerungsgründen heranzieht, sei nochmals darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die Anerkennung des Schiedsentscheides geht; selbst das Vorliegen von Anerkennungsverweigerungsgründen stünde zudem einer Berücksichtigung des Schiedsentscheides als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3; BGer 5A_501/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.3.2). Auch unter diesem Aspekt muss auf die Vorbringen nicht eingegangen werden.

7. Aufgrund des Schiedsurteils ist die Arrestforderung damit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr glaubhaft und die Arresteinsprache damit gutzuheissen,

womit es beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsmittelantrag sodann, ihr vor Vorinstanz gestellter prozessualer Antrag, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen sowie die dazugehörigen Ausführungen und Urteilszitate nicht zu berücksichtigen seien, sei gutzuheissen.

8.2 Sie macht zu diesem Antrag unter anderem geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Ausführungen zur Unverwertbarkeit gewisser Beweismittel nicht geäussert (angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, vgl. act. 89 Rz. 115 ff.; dazu die Beschwerdegegnerin in act. 99 Rz. 118 ff. u. 129 ff.). Diesbezüglich ist hier festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Prüfung des prozessualen Antrags zur Verwertbarkeit gewisser Beweismittel aus dem Grund verzichtete, weil sie die Einsprache gestützt auf die von ihr bejahte Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruches guthiess (act. 88 E. 7). Eine Gehörsverletzung liegt unter diesen Umständen nicht vor (vgl. auch BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.).

8.3 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt es sich, auf diesen Antrag einzugehen. So wird vorliegend die Arresteinsprache aus dem Grund gutgeheissen, weil die Arrestforderung aufgrund des Schiedsentscheides nicht mehr glaubhaft ist. Eine Überprüfung des Schiedsentscheids anstelle oder parallel zum High Court in London hat im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht zu erfolgen. Die Frage der Verwertbarkeit der im Schiedsentscheid verwendeten Beweismittel beschlägt einen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem High Court zu beurteilenden Themenkreis. Die mit den genannten Beilagen im Zusammenhang stehenden beschwerdegegnerischen Behauptungen und Urteilszitate sind hier deshalb nicht zu prüfen, weshalb der Antrag auch durch die Kammer nicht zu behandeln und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

8.4 Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach im Rahmen des Schiedsurteils auf die (angeblich nach schweizerischem Recht unverwertbaren) Beweismittel abgestellt worden sei, womit die entsprechenden Ausführungen im Schiedsurteil in der Schweiz nicht berücksichtigt werden dürften (act. 89 Rz. 121 f.). Die Beschwerdeführerin unterlässt es zum einen in ihrer Beschwerde darzutun, welche konkreten Erwägungen im Schiedsurteil dies betreffen soll und auch, inwiefern eine Nichtberücksichtigung zu einem materiell anderen Ergebnis des Schiedsentscheides geführt hätte. Schon aus dem Grund ist auf dieses Vorbringen hier nicht weiter einzugehen. Es bleibt jedenfalls dabei, dass einstweilen im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens davon auszugehen ist, dass mit dem abweisenden Schiedsspruch im Prosequierungsverfahren der Bestand der Arrestforderungen nicht mehr glaubhaft ist.

9. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, insbesondere zur angeblichen Verletzung von Art. IV und V NYÜ (act. 89 Rz. 85 ff.) sowie zur Verletzung von Art. 8 ZGB und zur offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes (act. 89 Rz. 124 ff.) sowie zu entsprechenden diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 99 Rz. 108 ff.), braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

10. Damit ist die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Gutheissung der Arresteinsprache und die Nichtbehandlung prozessualer Anträge durch die Vorinstanz richtet – abzuweisen.

Weil der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG), ist der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 23. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: EQ200262-L; act. 5), vollzogen durch das Betreibungsamt Zürich 1 am 24. Dezember 2020 (Arresturkunde vom 6. Januar 2021; Arrest-Nr. …; act. 14), erst mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufzuheben, und es ist das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die mit Arrest-Nr. … verarrestierten Vermögenswerte erst mit Ablauf einer solchen Frist freizugeben, denn es wäre nicht sachgerecht, wenn sich die Beschwerdegegnerin durch Abverfügung der verarrestierten Vermögenswerte einem wirksamen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin entziehen könnte (vgl. auch OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.17. m.w.H.).

IV.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Vorinstanz setzte in ihrem Entscheid die Spruchgebühr auf Fr. 4'000.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 48'465.– an die Beschwerdegegnerin (act. 88 e. 8 u. Dispositiv Ziff. 2 u. 4).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter für den Fall, dass die Kammer den Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebe und die Arresteinsprache nicht abweise (act. 89 S. 3 Antrag Ziff. 3), die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 2'000.– zu reduzieren.

Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Gebühr nach der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festgesetzt. Indes sei für Handlungen und Verrichtungen, die vor Inkrafttreten vorgenommen worden seien, das bisherige Recht anzuwenden (Übergangsbestimmung in Art. 63a GebV SchKG). Da das Arrestgesuch im Dezember 2020 eingereicht worden sei, im Jahr 2021 diverse Eingaben und zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen seien und lediglich der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2022 datiere, mithin der Aufwand des Gerichts zu 90% in den Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 gefallen sei, sei die Gebühr nach der alten Fassung der Gebührenverordnung zu bemessen. Entsprechend sei die Entscheidgebühr auf die dortige Maximalgebühr von Fr. 2'000.– zu reduzieren (vgl. Art. 48 aGebV SchKG) (act. 89 Rz. 134 ff.).

1.2.2 Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidierte Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. höhere Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine übergangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Arrestlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleitenden Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde. Dieser stellt die relevante Handlung im Verfahren dar, für welche abgerechnet wird. Da dieser zu einem Zeitpunkt erging, zu dem das neue Recht in Kraft war, wendete die Vorinstanz für die Festsetzung der Gebühr zu Recht die Bestimmungen gemäss der revidierten Gebührenverordnung an. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann subeventualiter für den Fall, dass die Kammer den Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebe und die Arresteinsprache nicht abweise (act. 89 S. 3 Antrag Ziff. 3), die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 48'465.– sei auf Fr. 30'000.– (ohne MwSt.) zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Vorinstanz enthalte die von ihr festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 48'465.– die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer entfalle vorliegend aber, da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland habe. Zudem stehe die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum anwaltlichen Aufwand. So hätten die Parteien im vorangegangenen Arrestverfahren etwa gleich viele Eingaben eingereicht und die Vorinstanz etwa gleich viele Verfügungen erlassen. Der vorliegende Aufwand sei damit mit dem vorangegangenen Verfahren vergleichbar, in welchem die Vorinstanz die Parteientschädigung auf Fr. 30'000.– festgesetzt habe. Entsprechend sei die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren in derselben Höhe festzusetzen (act. 89 Rz. 144 ff.).

1.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Parteientschädigung stehe in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand, handelt es sich um eine pauschale Behauptung. Die Beschwerdeführerin tut nichts Konkretes dazu dar, wie gross der Aufwand ihrer Ansicht nach war bzw. inwiefern die Parteientschädigung deshalb in einem Missverhältnis zu diesem stehe. Insbesondere genügt es nicht, diesbezüglich auf ein früheres Verfahren zwischen denselben Parteien zu verweisen und pauschal geltend zu machen, der Aufwand der Parteien und des Gerichts seien mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. So setzt das Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen in jedem Verfahren neu fest. Frühere Entscheide in anderen Verfahren zwischen denselben Parteien haben dabei keinerlei Bindungswirkung. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung festsetzte als im von der Beschwerdeführerin erwähnten früheren Arrestverfahren. Überdies liegt die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ohne weiteres im von der Verordnung des Obergerichtes Zürich über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) vorgegebenen Rahmen, welcher dem Gericht per se einen erheblichen Ermessenspielraum einräumt (§§ 4 Abs. 1 u. 2, 9, 11 Anw-GebV), läge doch eine ordentliche Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert bei rund Fr. 156'000.–. Etwas anderes behauptet denn auch die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Parteienschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist aber insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz mit Blick auf den ausländischen Sitz der Beschwerdegegnerin keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer hätte zusprechen dürfen, da die vom Anwalt erbrachten Leistungen an einen Klienten mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland nicht als im Inland erbracht gelten und damit nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. act. 88 E. 8; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung um den Mehrwertsteuerzuschlag zu bereinigen, womit sich eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren zu leistende Parteienschädigung von Fr. 45'000.– ergibt. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

3.1 Festzusetzen ist heute sodann die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Entschädigungsfolge rechtfertigt keine teilweise Kostenauflage an die Gegenseite. Es handelt sich dabei im vorliegenden Verfahren – gerade auch mit Blick auf den Streitwert – um einen unwesentlichen Nebenpunkt, in dem die Beschwerdeführerin nur zu einem Bruchteil des von ihr beantragten Umfangs obsiegt.

3.2 Nach Einreichen der Schutzschrift wurde von der Beschwerdegegnerin ein Vorschuss von Fr. 1'500.– bezogen. Die Schutzschrift bildet Teil des vorliegenden Verfahrens und war als Stellungnahme im Rahmen der Prüfung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich nicht, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schutzschrift separate Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Der Beschwerdegegnerin ist der im Zusammenhang mit der Schutzschrift geleistete Vorschuss zurückzuerstatten.

3.3 Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelenverfahren eine volle (vgl. insb. die vorstehenden Erwägungen E. IV./3.1) Parteientschädigung zu zahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist auch im Rechtsmittelverfahren nicht geschuldet.

1. Die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin werden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, Subeventualantrag Ziff. 3, wird die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 45'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet."

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EQ210030-L) wird bestätigt.

2. Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 23. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: EQ200262-L) wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben und es wird das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, die mit Arrest-Nr. … verarrestierten Vermögenswerte mit Ablauf einer solchen Frist freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet.

5. Der im Verfahren RX220001 von der Beschwerdegegnerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– wird vorbehältlich eines Verrechnungsrechts der Gerichtskasse der Beschwerdegegnerin zurückerstattet.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 104, die Obergerichtskasse sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 (unter Beilage des Nachweisses der Zustellung an die Beschwerdeführerin), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 20 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 26. April 2022