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Entscheid

PS220030

Konkurseröffnung

18. März 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vo...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

A._____ Architekten AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (EK212161)

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Februar 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 812.65 zuzüglich Zins von

5.

% seit 22. Mai 2021, Fr. 20.– Mahnspesen sowie Betreibungskosten von Fr. 220.10 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (am 17. Februar 2022 überbracht) rechtzeitig (vgl. act. 7/11 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).

1.2

Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde innert Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). Daraufhin überbrachte die Schuldnerin am 21. Februar 2022 fristgerecht (vgl. act. 7/11 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) weitere Unterlagen (act. 11/1-12). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).

3.

Die Schuldnerin belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten von Fr. 1'081.15 am 11. Februar 2022 und damit innert Beschwerdefrist (vgl. act. 7/11 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 4/2 = act. 5/2). Weiter leistete die Schuldnerin am 11. Februar 2022 und damit ebenfalls fristgerecht beim Konkursamt Enge-Zürich einen Vorschuss von Fr. 1'000.– (act. 4/4), welcher gemäss der Bestätigung des Konkursamts vom 21. Februar 2022 ausreicht, um die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und diejenigen des Konkursamts sicherzustellen (act. 11/1). Im Übrigen bezahlte die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse am 11. Februar 2022 Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 4/3 = act. 5/1). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. Da die Hinterlegung nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Schuldnerin darüber hinaus ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).

4.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr-

scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

4.2

Die Schuldnerin ist eine seit mm 2020 bestehende AG mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die … sowie … als General- und Totalunternehmer (act. 6). Die Beschwerde wurde von C._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. act. 6), eingereicht. Er führt aus, aufgrund der Coronakrise habe er neue Perspektiven für sein Geschäft gehabt und durch die Gründung der Schuldnerin habe er nicht nur Innenarchitektur und Szenografie, sondern auch Leistungen im Hochbau anbieten wollen (act. 2 S. 2). Zum Konkurs sei es gekommen, weil die Schuldnerin für die Renovation bei einer Klientin, der D._____ AG, auf eigenen Namen bei der Gläubigerin Material bezogen habe, wobei abgemacht worden sei, dass die D._____ AG die Rechnung direkt an die Gläubigerin bezahlen würde. Der Auftrag für die D._____ AG sei durch die Schuldnerin erfüllt worden, doch habe die D._____ AG das Honorar der Schuldnerin nicht bezahlt, es seien noch über Fr. 6'000.– offen. In dieser Situation habe die Schuldnerin nicht zusätzlich die Rechnung der Gläubigerin "vorbezahlen" wollen. Zudem habe die D._____ AG der Schuldnerin versprochen, die Rechnung an die Gläubigerin zu bezahlen. Er, C._____, sei dann für eine gewisse Zeit abwesend gewesen, da er in anderen Kantonen und im Ausland Aufträge gesucht habe und zudem an Covid erkrankt sei. Dadurch habe er unter anderem die Konkursandrohung verpasst und dann bei seiner Rückkehr feststellen müssen, dass der Konkurs eröffnet worden sei (act. 2 S. 1). Zu ihrer Schuldensituation im Allgemeinen macht die Schuldnerin keine näheren Ausführungen.

4.3

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Daraus ergibt sich vorliegend, dass neben der zum Konkurs

führenden Betreibung Nr. 1 eine weitere Betreibung im Stadium der Konkursandrohung über Fr. 2'806.25 sowie eine erst eingeleitete Betreibung über Fr. 9'609.75 offen sind. Zwei weitere Betreibungen über total Fr. 847.25 sind durch Zahlungen an das Betreibungsamt erloschen. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 11/11).

Die Schuldnerin macht geltend, die am 24. Januar 2022 von der SVA Kanton Zürich eingeleitete Betreibung Nr. 2 über Fr. 9'609.75 werde zurückgezogen werden, da der Betrag nicht korrekt sei. Gemäss einer Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 17. Februar 2022 bezahlte sie dem Betreibungsamt zuhanden der SVA Kanton Zürich Fr. 123.30. Nach Ansicht der Schuldnerin handelt es sich dabei um die Betreibungskosten, wobei das Betreibungsamt die Zahlung als Teilzahlung entgegen nahm und nach Abzug von Gebühren von Fr. 6.10 an die SVA Kanton Zürich überwies (act. 11/12). Während es durchaus sein mag, dass die SVA Kanton Zürich die Betreibung dereinst zurückziehen wird, ist dies im vorliegenden Kontext eine blosse Parteibehauptung. Es ist folglich für das Beschwerdeverfahren weiterhin vom Bestand der Forderung bzw. von einem Restbestand von Fr. 9'637.10 (Fr. 9'754.30 - Fr. 117.20) auszugehen.

Mit der E._____ AG, Gläubigerin der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 3 über Fr. 2'806.25 (vgl. act. 11/12), konnte die Schuldnerin am 16. Februar 2022 eine Zahlungsvereinbarung abschliessen. Demnach verpflichtete sich die Schuldnerin, die offene Schuld in sieben Raten à Fr. 469.95 zu begleichen, jeweils zahlbar anfangs Monat, erstmals per 1. März 2022. Erfüllt die Schuldnerin die Vereinbarung, wird sie nicht nur den im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betrag, sondern auch weitere zwischenzeitlich angefallene Kosten wie Betreibungsgebühren, Zinsen und Bearbeitungsgebühren der E._____ AG zu beglichen haben (vgl. act. 4/8).

Mit der E._____ AG, Gläubigerin der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 3 über Fr. 2'806.25 (vgl. act. 11/12), konnte die Schuldnerin am 16. Februar 2022 eine Zahlungsvereinbarung abschliessen. Demnach verpflichtete sich die Schuldnerin, die offene Schuld in sieben Raten à Fr. 469.95 zu begleichen, jeweils zahlbar anfangs Monat, erstmals per 1. März 2022. Erfüllt die Schuldnerin die Vereinbarung, wird sie nicht nur den im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betrag, sondern auch weitere zwischenzeitlich angefallene Kosten wie Betreibungsgebühren, Zinsen und Bearbeitungsgebühren der E._____ AG zu beglichen haben (vgl. act. 4/8).

Damit ist von zwei noch offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen auszugehen, wobei die Schuldnerin hinsichtlich der an sich dringend zu bezahlenden Betreibung im Stadium der Konkursandrohung eine Ratenzahlungsvereinbarung abschliessen konnte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die noch offenen Forderungen begleichen und darüber hinaus auch ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können.

4.4. Über wesentliche Kontoguthaben auf ihrem Kontokorrentkonto bei der F._____ [Bank] Zürich verfügte die Schuldnerin per Mitte Februar 2022 nicht (act. 4/10). Mangels einer Bilanz sind ihre weiteren Vermögensverhältnisse unklar. Die Schuldnerin reichte jedoch eine – nicht unterzeichnete – Debitorenliste per 16. Februar 2022 ein, welche für sich erst einmal eine blosse Parteibehauptung darstellt. Darin sind folgende Schuldner aufgeführt: D._____ AG mit Fr. 7'925.–, G._____ und H._____ mit Fr. 4'000.–, I._____ mit Fr. 3'500.–, Pizza J._____ mit Fr. 1'000.– und K._____ mit Fr. 2'350.– (act. 4/9). Hinsichtlich der D._____ AG liegt eine letzte Mahnung für die Schlussrechnung vom 31. August 2021 über den in der Debitorenliste aufgeführten Betrag vor, wobei die Schuldnerin darauf handschriftlich anmerkte "Debitoren Rechnung noch nicht bezahlt." (act. 11/7). Der Ausstand erscheint damit glaubhaft, wobei allerdings angesichts der Ausführungen der Schuldnerin zur D._____ AG (vgl. E. 4.2) und des Datums der Mahnung fraglich ist, wie hoch die Chance auf Erhalt des Guthabens ist. Betreffend die D._____ AG reichte die Schuldnerin im Übrigen eine weitere Rechnung für "Extraaufwände Sonderwünsche ausserhalb Vertrag" vom 15. September 2021 über Fr. 7'075.– ein, auf welcher ebenfalls handschriftlich vermerkt ist, dass es sich um einen Ausstand mit in Bälde zu erwartender Zahlung handle (act. 11/6). Diesbezüglich sind dieselben Vorbehalte anzubringen wie hinsichtlich des anderen Ausstandes der D._____ AG. Von den Schuldnern G._____ und H._____, I._____ und Pizza J._____ finden sich im Kontoauszug vom 9. Juli 2020 bis 15. Februar 2022 des erwähnten Kontokorrentkontos Akontozahlungen (vgl. act. 4/10, ab S. 11), welche das Bestehen von Projekten und damit auch die behaupteten Ausstände grundsätzlich glaubhaft machen. Für die Schuld von K._____ sind hingegen keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, sodass es bei einer blossen Parteibehauptung bleibt und dieser Betrag einstweilen ausser Acht zu lassen ist.

Weiter liegt ein unterzeichneter Vertrag vom 16. Februar 2022 mit der L._____ SA betreffend Renovation der M._____ Boutique für ein Honorar von

knapp Fr. 55'000.– bei den Akten. Die Schuldnerin ist zur Stellung einer ersten Akontorechnung über Fr. 15'000.– bei Arbeitsbeginn, welcher direkt nach der Unterzeichnung erfolgen soll, berechtigt (act. 4/5-6).

Sodann liegt ein Auftrag vom 24. August 2021 der N._____ AG für einen Werkstattumbau im Recht, dem gemäss eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 13'200.– zu erwarten ist. Der Vertrag ist zwar nicht unterzeichnet, doch merkte die Schuldnerin handschriftlich an, das Projekt laufe und es seien Zahlungen eingegangen (act. 11/8). Tatsächlich lassen sich dem Kontoauszug des Kontokorrentkontos ab dem 1. September 2021 Zahlungen entnehmen, welche sich bis zum 15. Februar 2022 auf insgesamt Fr. 11'511.85 belaufen (vgl. act. 4/10, ab S. 18). Entsprechend darf vom Bestehen des Auftrages ausgegangen werden. Die Schuldnerin fügte handschriftlich an, dass die Schlussrechnung noch zu erstellen sei. Gemäss Vertrag soll das Projekt im Januar 2021 [recte: 2022] abgeschlossen werden (vgl. act. 11/8). Dass bald die Schlussrechnung erfolgen wird, ist damit glaubhaft. Diese dürfte sich auf knapp Fr. 1'700.– belaufen (Fr. 13'200.– - Fr. 11'511.85).

Schliesslich liegt eine Offerte an O._____ vom 10. Dezember 2021 für Arbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 4'850.– vor, wobei Fr. 2'850.– bei Auftragsbestätigung fällig würden und die restlichen Fr. 2'000.– bei Vollendung des Vorprojektes

20 Arbeitstage nach Arbeitsbeginn. Die Schuldnerin schrieb von Hand, dass sie die erste Zahlung erhalten habe und die zweite pendent sei (act. 11/9). Ein Zahlungseingang von Fr. 2'850.– ist jedoch auf dem Kontokorrentkonto nicht ersichtlich (vgl. act. 4/10), weshalb im vorliegenden Kontext nicht vom Bestehen dieses Auftrages ausgegangen werden kann. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann die Anfrage von P._____ im Mail vom 18. Januar 2022. Die Schuldnerin geht hier zwar von einer "hochwahrscheinlichen" Zusage aus, doch ist abgesehen davon, dass dafür keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, auch unklar, um was für ein Projekt mit welcher Entschädigung es sich handeln würde (vgl. act. 11/10). Dasselbe gilt für von der Schuldnerin ohne nähere Angaben erwähnte Projekte, bei denen völlig unklar bleibt, worum es sich handelt und wie hoch die jeweiligen Honorare wären (vgl. act. 2 S. 2 und 3).

Zusammenfassend ist von Debitoren von total Fr. 40'200.– auszugehen (Fr. 7'925.– + Fr. 4'000.– + Fr. 3'500.– + Fr. 1'000.– + Fr. 7'075.– + Fr. 15'000.– + Fr. 1'700.–). Unter der Annahme, dass nicht alle Forderungen (vollumfänglich) einbringlich sein werden, ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Entsprechend ist in nächster Zeit mit Eingängen von rund Fr. 36'000.– zu rechnen. Glaubhaft ist im Übrigen auch, dass die Schuldnerin laufende Projekte hat, was auch für die Zukunft auf eine Geschäftstätigkeit schliessen lässt.

4.5. Die Schuldnerin reichte sodann die Erfolgsrechnung des Jahres 2021 sowie eine provisorische Erfolgsrechnung von Januar bis Mai 2022 ein. Es handelt sich um rudimentäre Aufstellungen in Excell-Tabellen, welche von C._____ elektronisch unterzeichnet sind (act. 11/2-3). Demzufolge soll die Schuldnerin im Jahr 2021 Fr. 75'000.– eingenommen haben bei Ausgaben von Fr. 16'340.–, woraus ein Gewinn von Fr. 58'660.– resultierte (act.11/2). Für die ersten fünf Monate des Jahres 2022 rechnet die Schuldnerin mit Einnahmen von Fr. 73'200.– und Ausgaben von Fr. 9'340.–, mithin einem Gewinn von Fr. 63'860.– (act. 11/3). Im Vergleich zum Vorjahr erscheinen diese Einnahmen als sehr hoch; allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin mit dem Projekt der Renovation der M._____ Boutique, welches gemäss den provisorischen Zeitangaben in den fraglichen Monaten durchgeführt werden soll, Fr. 55'000.– verdienen sollte (vgl. act. 4/5-6) und sie zudem wie gezeigt noch weitere Einnahmen haben wird. Angesichts dessen erscheint die Zahl von Fr. 73'200.– nicht als unrealistisch. Die Ausgaben bewegen sich jedenfalls in ähnlichem Rahmen bzw. sind in den berücksichtigten Monaten des Jahres 2022 monatlich rund Fr. 500.– höher als im Jahr 2021, was bei mehr Arbeit durchaus einleuchtet. Wird der Kontoauszug des Kontokorrentkontos betrachtet, so ist ersichtlich, dass in den knapp 20 Monaten seit der Gründung der AG Honorareinzahlungen von rund Fr. 120'000.– erfolgten (ohne Berücksichtigung der Einzahlungen von C._____ und der Härtefallentschädigungen), mithin durchschnittlich etwa Fr. 6'000.– monatlich (vgl. act. 4/10). Demnach sind die Einnahmen für das Jahr 2021 gemäss der "Erfolgsrechnung" jedenfalls nicht abwegig. Die Gewinne scheint sich C._____ ferner jeweils im Verlauf des Jahres auszuzahlen, sodass der Schuldnerin davon nichts verbleibt (vgl. act. 4/10); er scheint davon seine Lebenshaltungskosten zu decken. Im Übrigen reichte die Schuldnerin auch die – im selben Stil wie diejenigen der Jahre 2021 und 2022 gehaltenen – Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 ein (vgl. act. 11/4-5). Da sich diese auf die Zeit vor der Gründung der Schuldnerin beziehen, sind sie im vorliegenden Kontext nicht direkt relevant. Immerhin vermitteln sie den Eindruck, dass C._____ seine zuvor als Einzelunternehmung ausgeübte Geschäftstätigkeit mit der Gründung der Schuldnerin auf diese übertragen hat, wobei die Pandemie zu einem Einbruch geführt zu haben scheint (vgl. act. 11/4-5; Honorareinnahmen von rund Fr. 176'000.– und Ausgaben von Fr. 120'000.– im Jahr 2019). Es darf angenommen werden, dass dies zusammen mit Schwierigkeiten im administrativen Bereich der Schuldnerin zu den Betreibungen und finanziellen Engpässen der Schuldnerin geführt hat.

4.6. Nach dem Gesagten kann bei grosszügiger Betrachtung trotz knapper Angaben davon ausgegangen werden, die Schuldnerin vermöge in den kommenden Monaten ihre laufenden Ausgaben zu decken und sogar einen monatlichen Gewinn von über Fr. 10'000.– zu erwirtschaften. Damit sollte es ihr auch ohne Weiteres möglich sein, die sieben Raten à Fr. 469.95 an die E._____ AG und die Forderung der SVA Kanton Zürich von noch Fr. 9'637.10 in absehbarer Zeit zu bezahlen. Dasselbe würde für allfällige weitere, im vorliegenden Verfahren nicht bekannte Kreditoren gelten, zumal angesichts der Höhe der schuldnerischen Ausgaben nicht davon auszugehen ist, dass Kreditoren in grosser Höhe ausstehen. Insofern bestehen durchaus Aussichten auf eine Besserung der Situation der Schuldnerin, selbst wenn über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten in der Vergangenheit nur Mutmassungen angestellt werden können. Negativ erscheint zwar, dass auch Kleinstbeträge über wenige hundert Franken betrieben werden mussten und die Schuldnerin über die dringendst zu bezahlende Forderung der E._____ AG eine Ratenzahlungsvereinbarung schliessen musste. Andererseits erhob die Schuldnerin nicht systematisch Rechtsvorschlag und erscheint bemüht, ihre Ausstände zu regeln und ihre Gläubiger zu befriedigen. Ihre Zahlungsschwierigkeiten scheinen, da davon ausgegangen werden kann, dass sie in Kürze alle betriebenen Schulden, die überdies keine grosse Höhe erreichen, wird abtragen und in absehbarer Zukunft ihre Verbindlichkeiten wird decken können, vorübergehender Natur zu sein. Es entsteht anhand der Ausführungen der Schuldnerin und den eingereichten Unterlagen eher der Eindruck einer unzureichend Buchführung und vernachlässigten Administration als einer dauerhaften Illiquidität. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist damit einstweilen wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.7. Es ist jedoch nicht zu verhehlen, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Insbesondere fällt auch auf, dass die Schuldnerin immer wieder Beträge an C._____ ausbezahlt und auch von diesem überwiesen erhält. Ebenso gehen aus dem Auszug des Kontokorrentkontos diverse Ausgaben zu privaten Zwecken hervor (vgl. act. 4/10). Es entsteht der Eindruck, dass die Finanzen der Schuldnerin und diejenigen von C._____ nicht getrennt werden. Dies geht nicht an. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine AG und damit um eine juristische Person, die von der natürlichen Person C._____ abzugrenzen ist. Als AG hat die Schuldnerin die für sie geltenden Vorschriften nach Art. 620 ff. OR zu befolgen, ebenso wie die ihrem Umsatz entsprechenden Buchhaltungsvorschriften nach Art. 957 ff. OR. Eine Vermischung von privaten Angelegenheiten ihres Mitgliedes des Verwaltungsrates C._____ mit Belangen der Schuldnerin erschwert nicht nur die Prüfung der Liquidität, sondern weckt auch Zweifel an der Seriosität und Professionalität der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Tätigkeiten und vor allem ihre Buchhaltung von derjenigen C._____s zu trennen hat. C._____ hat es im Übrigen zu unterlassen, das Kontokorrentkonto der Schuldnerin als sein Privatkonto zu benutzen. Im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen.

5. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrieben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Forderung hinterlegten Betrag von Fr. 1'081.15 der Gläubigerin auszubezahlen.

5. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am: 21. März 2022