Lexipedia

Entscheid

PS220033

Konkurseröffnung

1. März 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. März 2022 in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 1. März 2022

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 (EK220010)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 wurde über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 728.35 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. November 2021, Fr. 140.– administrative Kosten, Fr. 16.05 fällige Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2).

2.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund und zur Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (act. 13). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er zufolge des Rückzugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand.

Entscheid

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Wädenswil, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: 1. März 2022