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Entscheid

PS220035

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

29. Juli 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller

Beschluss vom 29. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Februar 2022 (CB220007)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ist Schuldnerin (nachfolgend Schuldnerin) und die Gesuchs- sowie Beschwerdegegnerin ist Gläubigerin (nachfolgend Gläubigerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 10. Januar 2022 persönlich zugestellt (act. 3). Nachdem die Schuldnerin am 28. Januar 2022 Rechtsvorschlag erhoben hatte, teilte das Betreibungsamt mit Verfügung vom selben Datum mit, der Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt, und verwies die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (act. 2).

1.2 In der Folge ersuchte die Schuldnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel) das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist (act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 2. Februar 2022 ab (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (Datum Poststempel: 17. Februar 2022) gelangte die Schuldnerin rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 5). Sie beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den vorstehend genannten Zahlungsbefehl (act. 8).

2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–5). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 11/1–3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel von act. 8 zuzustellen.

2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–5). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 11/1–3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel von act. 8 zuzustellen.

3.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

4.

4.1 Die Vorinstanz erwog, der von der Schuldnerin vorgebachte Grund einer Erkrankung sei zum einen nicht belegt und zum anderen genüge er den Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht. Werde Krankheit als Begründung für das Fristversäumnis geltend gemacht, müsse diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten geworden sei, innert Frist zu handeln oder unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Solches mache die Schuldnerin nicht geltend; sie spreche nur – aber immerhin – von einer "massive(n)" Erkrankung, was relativ sei, zumal sie auch beispielsweise nichts über die konkrete Art und Dauer der Krankheit ausführe. Es müsse damit offen bleiben, was darunter zu verstehen sei. Damit sei die (dauernde oder allenfalls auch nur kurzfristige) Krankheit bzw. Abwesenheit der Gesuchstellerin als ungenügendes Hindernis zu qualifizieren (act. 7 E. 2.3.2).

4.2 In der Beschwerde an die Kammer bestreitet die Schuldnerin, dass sie trotz Erkrankung rechtzeitig hätte Rechtsvorschlag erheben können. Vielmehr sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu verlassen. Es sei auch sehr schwierig gewesen, "in diesen Zeiten" einen Arzttermin bzw. eine Bestätigung zu erhalten. Als ehemalige Heilpraktikerin sei sie sich gewohnt, sich mit naturheilkundlichen Stoffen zu versorgen; "Chemie" vertrage sie keine. Es sei für sie stets "ein Gang nach Kanossa, hier einen Allopathen [Bezeichnung für einen Schulmediziner in der Homöopathie] aufzusuchen". Ausserdem hätten sich ihre Depressionen aufgrund der monatelangen, durch die Regierung angeordnete Isolation intensiviert. Schliesslich fühle sie sich bei der Gläubigerin, welche für die Inspektion von einem Auto im Wert von Fr. 500.– über Fr. 2'400.– verlangt habe, nicht "in guten Händen". Sie sei durch den Corona-Ausnahmezustand ihrer Arbeit beraubt worden, in die soziale Abhängigkeit gerutscht und in die Frühverrentung mit Zusatzleistungen gefallen (act. 8).

4.3 Den Ausführungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde an die Kammer fehlt es an einer (auch von einem Laien zu erwartenden) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Schuldnerin wiederholt im Wesentlichen, ihre Erkrankung habe sie daran gehindert, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Ihre erstmals erhobenen, ergänzenden Ausführungen, etwa dass sie keinen Arzttermin erhalten habe und sich ihre Depressionen intensiviert hätten (vgl. E. 4.2), sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 3). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist auch bei Berücksichtigung der vorgebrachten Noven nicht gutgeheissen werden könnte. Denn die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 7 E. 2.3.1) sind selbst unter Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend dargetan und belegt. Insbesondere fehlen weiterhin Angaben und Belege zur konkreten Art und Dauer der Krankheit. Die Beschwerdeführerin hätte aufzeigen müssen, weshalb ihr die Krankheit verunmöglichte, bei Übergabe des Zahlungsbefehls mündlich oder innert zehntägiger Frist schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu betrauen. Entsprechend ist es offen, ob die Schuldnerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht fähig war, innert Frist selbst zu handeln bzw. einen Vertreter mit der Erhebung des Rechtsvorschlags zu beauftragen. Insoweit gelingt es der Schuldnerin nicht, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG darzutun.

4.5 Soweit sich die Schuldnerin vor der Kammer in inhaltlicher Hinsicht gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehrt (act. 8 S. 2), sind diese Ausführungen hier zwar nicht zu berücksichtigen, aber ist sie darauf hinzuweisen, dass für den Schuldner, welcher das Erheben des Rechtsvorschlages unterlässt, noch die Möglichkeit besteht, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG feststellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. A. 2021, Art. 69 N 7).

5.

Die Vorinstanz hielt fest, die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde unterliege vorliegend grundsätzlich einer Gebührenpflicht, da Gegenstand des Verfahrens nicht eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsamtes, sondern ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch gewesen sei. Umständehalber verzichtete sie indes auf eine Gebühr (vgl. act. 7 E. 3.1 f.). In ständiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwerdeverfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos (vgl. zuletzt OGer ZH PS210175 und PS210176 vom 15. November 2021 E. 4; OGer ZH PS210154 vom 31. August 2021 E. 5; OGer ZH PS210062 vom 12. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200110 vom 4. Juni 2020 E. 4.1; OGer ZH PS200076 vom 2. April 2020 E. 5; jeweils mit Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Scheiwiller

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