PS220036
Rechtsvorschlag Fehlendes neues Vermögen / Betreibung Nr..../ Kostenvorschuss
24. März 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 24. März 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 24. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsvorschlag "Fehlendes neues Vermögen" / Betreibung Nr. 1 / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Februar 2022 (EB220017)
Erwägungen:
1.1
Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betrieb den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Verlustscheinsforderung von Fr. 1'164.15 zuzüglich sonstiger Kosten von Fr. 26.65 beim Betreibungsamt Illnau-Effretikon. Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 erging am 3. Januar 2022. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, wobei er die Forderung nicht bestritt (act. 5/3/1-2). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung nicht zurückgezogen hatte, übermittelte das Betreibungsamt Illnau-Effretikon den Rechtsvorschlag dem Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– an (act. 3 = act. 4 = act. 5/4; nachfolgend zitiert als act. 4).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf das Einfordern eines Kostenvorschusses beantragte (act. 2). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2022 vom Eingang des Rechtsmittels Mitteilung gemacht (act. 6/1-2).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf das Einfordern eines Kostenvorschusses beantragte (act. 2). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2022 vom Eingang des Rechtsmittels Mitteilung gemacht (act. 6/1-2).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-7). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zuzustellen.
2. Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 5/6/1) bei der Kammer als diesbezüglich zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid auch beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Bezug auf den Kostenvorschuss kann somit gerügt werden, dieser sei zu hoch bemessen, weil entweder von einem zu hohen Streitwert ausgegangen worden sei (offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) oder weil der Kostenansatz gemäss der anwendbaren Tarifordnung überschritten worden sei bzw. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege (unrichtige Rechtsanwendung; OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 4.1).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt keines von beidem. Er verlangt vielmehr umständehalber aufgrund seiner finanziellen Situation einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (act. 2). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelin-stanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Einholung eines Kostenvorschusses nach Eingang des klägerischen Begehrens gehört im Kanton Zürich – sofern das Verfahren kostenpflichtig ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde – zum Standard (OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 4.3). Es kann folglich keine Ermessensüberschreitung darin erblickt werden, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhob. Das Begehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
3.3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 6). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er – wie ihn bereits die Vorinstanz korrekt informierte (vgl. act. 4) – bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Ein solches würde bewilligt, wenn der Beschwerdeführer mittellos wäre und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würde (vgl. Art. 117 ZPO) und würde eine Befreiung von Vorschussleistungen und später auch der Gerichtskosten beinhalten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie unter Hinweis auf E. 3.3 an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 24. März 2022