PS220055
Rückweisung Betreibungsbegehren / Kostenrechnung
30. März 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 30. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner,
betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren / Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 15. März 2022 (CB220015)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte am 4. März 2022 beim Betreibungsamt Dübendorf (nachfolgend Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren ein. Als Schuldner führte er B._____ und C._____ (fortan Beschwerdegegner) auf, unter hinzufügen des Wortes "GESAMTSCHULDNERISCH" (act. 3). Mit Schreiben vom 7. März 2022 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass dem Betreibungsbegehren nicht entsprochen werden könne: Für eine Mehrheit von Schuldnern sei eine Kollektivbezeichnung nicht zulässig. Würden mehrere Personen für eine Schuld haften, müssten diese einzeln an deren Wohnorten betrieben werden (act. 2/1). Dem Schreiben fügte das Betreibungsamt eine Kostenrechnung und Verfügung vom 7. März 2022 über den Rechnungsbetrag von Fr. 26.30 an (act. 2/2).
1.2. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. März 2022 mit einer als "BE-SCHWERDE GG DIE Kosten im Verfahren gem. Kopie" betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Der Beschwerdeführer schrieb, er sehe sich genötigt, Beschwerde einzureichen. Sollte das Verfahren an einer Vorschrift scheitern, so seien Kosten unzulässig. Es werde auch um Einleitung eines Verfahrens gegen "die Beklagte" wegen Betrugsversuches ersucht (act. 1). Die Vorinstanz sah von der Einholung einer Vernehmlassung sowie Stellungnahme ab. Mit Urteil vom 15. März 2022 wies sie die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7 S. 4).
Erwägungen
2.
2.1
Mit Eingabe vom 18. März 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 5 und act. 8):
"1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben
2.
Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu Verweisen
3.
Rein Hilfsweise die Beurteilung durch Ihre Dienststelle unter der zugesicherten OBJEKTIBITÄT.
4.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat."
2.2
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder keine Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder keine Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Rückweisung des Betreibungsbegehrens und auch die gestellte Kostenrechnung würden anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG darstellen. Die Rückweisung des Betreibungsbegehrens sei nicht zu beanstanden: Gemäss Betreibungsbegehren sollten die Beschwerdegegner für die betriebene Forderung "GESAMTSCHULDNERISCH" haften. Würden Mitschuldner (Solidarschuldner) betrieben, sei gegen jeden von ihnen ein separates Betreibungsbegehren einzureichen und gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG würde jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt. Es sei weder ersichtlich, dass das Betreibungsamt die Vorschriften des SchKG verletzt habe, noch dass es ein nicht den Verhältnissen angemessenes Vorgehen gewählt habe. Sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt zu Recht erfolgt, so würden sich auch die dafür in Rechnung gestellten Kosten rechtfertigen. Deren Bemessung richte sich nach der GebV SchKG, nämlich Fr. 8.00 (Art. 9 GebV SchKG, Rückweisung eine Seite), Fr. 8.00 (Art. 9 GebV SchKG, Kostenrechnung eine Seite), Fr. 5.00 (Art. 42 GebV SchKG, Protokoll Tagebuch) und Fr. 5.30 (Art. 13 GebV SchKG, Porto Einschreiben). In Bezug auf die begehrte Eröffnung eines Verfahrens wegen Betrugsversuches hielt die Vorinstanz fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, solches bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Anzeigen durch Gerichte würden einen qualifizierten Tatverdacht voraussetzen, woran es vorliegend fehle. Weiterungen würden sich damit erübrigen (act. 7 S. 3 f.).
4.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an die Kammer aus, laut Gesetz (Art. 39 StPO) sei eine Dienststelle verpflichtet – wenn sie nicht zuständig sei oder das Verfahren nicht berechtigt sei – das Ganze an das zuständige Gericht oder die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. Das Betreibungsamt habe gar nichts unternommen bzw. nur darauf verwiesen, dass ein Verfahren gegen beide Schuldner unzulässig sei, weshalb das Verlangen eines Betrages von Fr. 26.30 weder vertretbar noch haltbar sei. Dies käme eines Betrugsversuches bzw. einer Amts- oder Rechtsbeugung gleich (act. 8).
4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Beschwerde an die Kammer genügende Rechtsmittelanträge enthält. Es ergibt sich aus ihnen nicht direkt, in welcher Hinsicht (der Rückweisung des Betreibungsbegehrens und/oder die Kostenrechnung) anders (durch die Kammer oder bei einer Rückweisung an die Vorinstanz durch diese) entschieden werden soll. Aus der Begründung der Beschwerde kann jedoch sinngemäss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Kosten tragen möchte und er anstelle einer Rückweisung des Betreibungsbegehrens eine Weiterleitung verlangt. Die Anforderungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen sind als gerade noch erfüllt zu betrachten. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Der vorinstanzlichen Aufschlüsselung, für welche Handlungen des Betreibungsamtes welche auf die GebV SchKG gestützte Kosten erhoben wurden, setzt der Beschwerdeführer einzig entgegen, das Betreibungsamt habe gar nichts unternommen. Der Beschwerdeführer versäumt es, sich sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, in welchen Punkten diese nicht stimmen sollen. Damit genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf eine Weiterleitungspflicht stützt sich der Beschwerdeführer im Weiteren erstmals in der Beschwerde an die Kammer. Wie ausgeführt (vgl. oben Erw. 3.) sind Noven im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist dennoch anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Überweisung von Amtes wegen nach Art. 32 Abs. 2 SchKG Fälle betrifft, in denen innert einer laufenden Frist ein unzuständiges Betreibungsamt angerufen wird. Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, vielmehr war dem Betreibungsamt ein nicht korrekt gestelltes Betreibungsbegehren eingereicht worden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und
Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 31. März 2022