PS220059
Pfändung / aufschiebende Wirkung usw.
1. April 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pah...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 1. April 2022
in Sachen
A._____ Ltd, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung,
betreffend Pfändung / aufschiebende Wirkung usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. März 2022 (CB220002)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. In den durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (fortan Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibungen-Nrn. 1 ff., Pfändung-Nr. 2, gegen B._____ (Schuldner) erliess das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon am 27. Januar 2022 eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG an die C._____ AG betreffend das Konto-Nr. 3. Vertragspartnerin sei die A._____ Ltd (nachfolgend Beschwerdeführerin), der Schuldner bezeichne sich als wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos (act. 6/2/1 = act. 4/2). Gegen die Anzeige der Forderungspfändung reichte die A._____ Ltd mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 6/1 S. 1):
"1. Unserer Beschwerde ist aufschiebende Wirkung einzuraeumen.
2. Der Vollzug der Pfaendung Nr. 2 gemaess beiliegender Anzeige vom 27.1.22 des Betreibungsamts Kuesnacht an C._____ AG ist zu annullieren.
3. Eventualiter ist der Vollzug der Pfaendung aufzuschieben bis C._____ AG dem Betreibungsamt Kuesnacht eine Kopie des Formulars A mit dem wirtschaftlich Berechtigten «…» einreicht und anschliessend sei der Vollzug der Pfaendung Nr. 2 zu annullieren.
4. Uns sind als Entschaedigung als Folge der missbraeuchlichen Pfaendungsankuendigung durch das Betreibungsamt Kuesnacht und Einschraenkung unserer Eigentumsrechte Fr. 3000 Entschaedigung zulasten des Kantons respektive der Eidgenossenschaft zuzusprechen.
5. Saemtliche Kosten gehen zulasten des Kantons Zuerich oder der Eidgenossenschaft."
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 leitete das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde zuständigkeitshalber an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) weiter, wo sie am 15. Februar 2022 einging (act. 6/3). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist an, um den Nachweis über die Zeichnungsberechtigung (von B._____ als Direktor der Beschwerdeführerin) zu erbringen bzw. eine Vollmacht einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerde als nicht erfolgt gelte. Den Antrag um aufschiebende Wirkung wies die Vorinstanz einstweilen ab (act. 6/4 S. 3). Am 2. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin als Beleg der Einzelunterschriftsberechtigung von B._____ ein Certificate of Incumbency ein. Hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdegegnerin verlangte die Beschwerdeführerin die Zustellung einer Vollmachtskopie (act. 6/8-9). Die Vorinstanz berichtigte in der Folge mit Verfügung vom 2. März 2022 in Bezug auf die Vertretung der Beschwerdegegnerin das Rubrum (act. 6/10). Mit Verfügung vom 11. März 2022 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zu Vernehmlassung und Akteneinsendung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 6/12). Am 16. März 2022 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese verlangte, es sei ihrer Beschwerde unmittelbar aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihr zulasten der Beschwerdegegnerin und des Betreibungsamtes Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.00 zuzusprechen (act. 6/14 S. 2). Das Betreibungsamt verlangte mit Schreiben vom 18. März 2022, es sei das eingereichte Certificate of Incumbency in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen und die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken (act. 6/15).
1.2. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin trat sie nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist an, um ihre in englischer Sprache eingereichte Zeichnungsberechtigung in einer Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine Dolmetscherperson einzureichen, unter Androhung, das bei Säumnis "die fremdsprachige Urkunde als nicht erfolgt" gelte (Dispositiv-Ziffer 3). Die dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon angesetzte Frist zur Vernehmlassung und Akteneinsendung wurde diesem abgenommen (Dispositiv-Ziffer 4; act. 6/16 = act. 5 S. 4).
Erwägungen
2.
2.1
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2022 gelangte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 3 f.):
"1. Unserer Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zu erteilen
2.
Die Verfuegung der Vorinstanz vom 22.3.22 ist aufzuheben, unserer Beschwerde vom 10.2.22 an das Bezirksgericht Meilen ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die uns angesetzte Nachfrist von 7 Tagen zur Einreichung einer deutschen Uebersetzung des CoI unserer Gesellschaft sei uns abzunehmen und dem Betreibungsamt Kuesnacht und der Eidgenossenschaft sei eine kurz angesetzte Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten zu setzen.
3.
Eventualiter sei die Verfuegung der Vorinstanz vom 22.3.22 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurueckzuweisen.
4.
Saemtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft respektive dem Kanton Zuerich.
5.
Eventualiter ist die Glaeubigerin Eidgenossenschaft zu verpflichten, der Beschwerdefuehrerin eine angemessen Parteientschaedigung zu bezahlen."
2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-17). Zudem wurde das Urteil der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter am Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2022 im Geschäft-Nr. CB220001 beigezogen, auf welches die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verwies (act. 7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet, er ist abzuschreiben.
2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-17). Zudem wurde das Urteil der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter am Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2022 im Geschäft-Nr. CB220001 beigezogen, auf welches die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verwies (act. 7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet, er ist abzuschreiben.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor,
die Vorinstanz habe eingeräumt, dass die Gutheissung ihrer Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlicher sei als eine Abweisung. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen behaupte die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung sei erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen seien, wie etwa die Verwertung und Verteilung. Die Vorinstanz verkenne damit die seitens des Gerichts und der Beschwerdegegnerin zu beachtende Schadensminderungsmaxime. Infolge der Blockierung ihres Kontos (und damit der Blockierung ihrer Wertpapierhandelsaktivitäten sowie Verlusteingrenzungsoperationen) steige ihr Opportunitätsverlust mit jedem Tag. Sie habe klar dargestellt, worin der bisherige Opportunitätsschaden bestehe. Es sei augenscheinlich, inwiefern durch die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung eine nicht ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohe, d.h. ein Schaden von Fr. 100'000.00 bereits eingetreten sei und dieser mit jedem Handelstag grösser werde. Nachdem die Vorinstanz bereits am 21. März 2022 die zugrundeliegende Pfändung Nr. 2 aufgehoben habe, sei ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zweifelsohne zu entsprechen, um weiteren Schaden abzuwenden (act. 2 S. 4 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur verlangten Übersetzung. Ihrer Ansicht nach könnten von der Vorinstanz Grundkenntnisse in Englisch erwartet werden. Es sei zudem lebensfremd, an der Zeichnungsberechtigung ihres Direktors zu zweifeln, habe doch die Bank gemäss eingereichtem Schreiben vom 9. Februar 2022 die Pfändungsurkunde (recte: Pfändungsanzeige) des Betreibungsamtes dem zeichnungsberechtigen Direktor B._____ zugestellt. Das Verhalten und die vorsätzliche Verzögerung von drei Wochen durch die Vorinstanz in einem dringenden Fall, um dann eine kurze Nachfrist anzusetzen, würden einen überspitzten Formalismus, eine besondere Form der Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen. Formvorschriften dürften nicht zum Selbstzweck ausarten und nie über die dienende Funktion hinausgehen (act. 2 S. 5 f.).
3.2. Mit diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung und ihren Anträgen richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2022. Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde einzig in Bezug auf ihre Dispositiv-Ziffer 2 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren; siehe act. 5 S. 5 Dispositiv-Ziffer 6). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
3.3.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Prozessleitende Entscheide, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2022 (Dispositiv-Ziffer 1 und 3-4) getroffen hat, sind – neben hier nicht einschlägigen, gesetzlich speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nur) dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. auch BSK SchKG I-Nordmann, 3. Aufl. 2021, Art. 36 N 13 m.w.H.). Ein solcher ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht geradezu offensichtlich ist (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Bd. I, Bern 2012, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15).
3.3.2. In Bezug auf die Nachfristansetzung zur Einreichung einer Übersetzung und die Fristabnahme gegenüber dem Betreibungsamt ist ein Nachteil im genannten Sinne weder durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargetan (vgl. oben Erw. 3.1.) noch ist ein solcher ersichtlich. Insbesondere bei (Nach)Fristansetzungen und Fristerstreckungen ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und es können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen (noch bzw. erst) im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (vgl. BK ZPO II-Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 14). Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an die Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verschiedentlich darauf verweist, die zugrundeliegende und in der angefochtenen Anzeige der Forderungspfändung (Art. 99 SchKG) vom 27. Januar 2022 genannte Pfändung-Nr. 2 sei aufgehoben worden. Im von ihr genannten Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. März 2022 im Geschäft-Nr. CB220001 wurde auf Beschwerde des Schuldners B._____ hin festgestellt, dass dieser in den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben und dadurch die Einstellung der Betreibungen bewirkt habe. Die Pfändung-Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon wurde aufgehoben (act. 7 S. 13). Damit ist der Anzeige der Forderungspfändung vom 27. Januar 2022 die Grundlage entzogen, denn die Anzeige entfaltet nur solange Wirkung, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder bis die Pfändung aufgehoben wird (BSK SchKG I-Sievi, a.a.O., Art. 99 N 10). Vor diesem Hintergrund ist das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (insbesondere bezogen auf das Vollstreckungsverfahren) durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar. Allfällige bereits eingetretene finanzielle Einbussen stellen für sich gesehen ohnehin keinen Nachteil im vollstreckungsrechtlichen Sinne resp. im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Solche wären durch die Beschwerdeführerin auf anderem, eventuell haftungsrechtlichem Weg geltend zu machen.
3.3.3. Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zur Verfügung. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Ergehen des Urteils vom 21. März 2022 im Geschäft-Nr. CB220001 von der Vorinstanz zeitnah zu prüfen sein wird, inwiefern der Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 weggefallen ist. Zu prüfen wäre allenfalls auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu OGer ZH PS180142 vom 22. Oktober 2018 E. 2.3.1.). Zuletzt sei noch angefügt, dass die Vorinstanz zwar zutreffend darlegte, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist. Diese wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen sowie geschrieben; die mehrseitigen Erwägungen der Vorinstanz in "dass"-Sätzen sind nicht nur für den durchschnittlichen Leser, sondern selbst für die Rechtsmittelinstanzen schwer verständlich. Erwägungen in ganzen Sätzen sollte daher der Vorzug gegeben werden.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 4. April 2022