PS220060
Konkurseröffnung
11. April 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 11. April 2022 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 11. April 2022
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. März 2022 (EK220048)
Erwägungen:
1.1
Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt. Januar 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (act. 5). Mit Urteil vom 21. März 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 2'904.35, Nebenforderungen von CHF 37.80 und Betreibungskosten von CHF 168.60, total CHF 3'120.75 (act. 3, act. 4/1 und act. 4/3).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 29. März 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, ohne diese jedoch zu begründen oder Beilagen einzureichen (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Im Weiteren wurde er auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG hingewiesen, welche zur Gutheissung seiner Beschwerde erfüllt sein sollten, sowie auf den Umstand, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Sinne ergänzen könne (act. 7).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 29. März 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, ohne diese jedoch zu begründen oder Beilagen einzureichen (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Im Weiteren wurde er auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG hingewiesen, welche zur Gutheissung seiner Beschwerde erfüllt sein sollten, sowie auf den Umstand, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Sinne ergänzen könne (act. 7).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
3.1. Wie dargelegt begründete der Schuldner seine Beschwerde nicht und reichte auch keine Urkunden ein (act. 2). Er wurde mit Verfügung der Kammer
vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, er habe bislang weder einen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe mittels Urkunden nachgewiesen noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Zudem wurde ihm mitgeteilt, er könne seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nur schriftlich ergänzen (act. 7).
3.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 24. März 2022 zugestellt (act. 4/11). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist lief am 4. April 2022 ab (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist unterliess es der Schuldner, seine Beschwerde zu ergänzen. Eine Nachfrist kann ihm nicht gewährt werden (ZR 110/2011 Nr. 5). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO).
Da der Schuldner nicht in der Lage ist, den Eintritt eines Konkurshinderungsgrundes innert der Beschwerdefrist nachzuweisen, ist die Beschwerde abzuweisen. Zur Zahlungsfähigkeit hat sich der Schuldner in seiner Beschwerde ebenfalls nicht geäussert und auch keine Urkunden dazu eingereicht (vgl. act. 2). Es ist ihm somit auch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen werden.
4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, und es hat bei der vorinstanzlichen Konkurseröffnung zu bleiben. Es erübrigt sich damit, eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren anzusetzen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 11. April 2022