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Entscheid

PS220078

Konkurseröffnung

17. Mai 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 17. Mai 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 (EK220128)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für KVG-Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 1'518.40 nebst 5% Zins seit 26. Mai 2021 sowie Fr. 95.– Inkassogebühren, Fr. 30.– Mahnspesen und Fr. 155.70 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 6. Mai 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragt darin die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner innert der zehntägigen Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Es ist damit vom Schuldner innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungsamt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten zählen sodann auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Der Schuldner hat daher eine Bestätigung des Konkursamts einzureichen, dass er innert der Beschwerdefrist auch diese Kosten sichergestellt hat. Ausserdem hat der Schuldner innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen. Allgemein gesagt ist eine Person dann glaubhaft zahlungsfähig, wenn sie (allenfalls mit der Hilfe nahestehender Personen) über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.

3.

Mit Bezug auf die Höhe der Konkursforderung ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz der Zinssatz von 5% auf die gesamte Forderung von Fr. 1'518.40 geschlagen wurde, obwohl die Gläubigerin nur auf dem Betrag von Fr. 1'140.40 Zins geltend macht. Entsprechend beläuft sich das Forderungstotal (inkl. Gebühren, Spesen, Betreibungskosten und Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) nicht auf Fr. 1'868.55, sondern (bloss) auf Fr. 1'851.30. Der Schuldner belegt mit einer Quittung des Konkursamts C._____ vom 6. Mai 2022, dass er vor Ablauf der Beschwerdefrist für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des eröffneten Konkursverfahrens mit einer Einzahlung von Fr. 1'500.– ausreichend Sicherheit geleistet hat (act. 4/05). Sodann hat der Schuldner bei der Kasse des Obergerichts einen Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– geleistet (act. 4/01) und weitere Fr. 300.– hinterlegt (act. 4/03). Einen weiteren Betrag von Fr. 1'000.– will der Schuldner am 19. Mai 2022 beim Obergericht hinterlegen (act. 2 S. 2; act. 4/04.5). Mit den erwähnten Fr. 300.– hat der Schuldner innert der Beschwerdefrist allerdings nur einen Teilbetrag des Forderungstotals von Fr. 1'851.30 hinterlegt, weshalb der Nachweis des Konkurshinderungsgrundes der Hinterlegung nicht erbracht wurde. Weitere Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG wurden nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Frage, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft dargelegt hat, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

4.

Der Schuldner wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Konkurs unter den Voraussetzungen gemäss Art. 195 SchKG widerrufen werden kann. Diese Möglichkeit besteht unter anderem dann, wenn sämtliche zur Kollokation angemeldeten Forderungen getilgt sind. Das Konkursamt C._____ kann ihm diesbezüglich nähere Auskünfte erteilen.

5.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind von dem von ihm für die Gerichtskosten geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und von dem von ihm für die Gerichtskosten geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 300.– wird an das Konkursamt C._____ zuhanden der Konkursmasse überwiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt C._____, − das Betreibungsamt Opfikon, − das Grundbuchamt C._____, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),

je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 17. Mai 2022