PS220087
Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr....
18. Mai 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. St...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220087-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 18. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Mai 2022 (CB220002)
Erwägungen:
1.1
In der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 26. März 2020) des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt stellte der Beschwerdegegner am 18. Oktober 2021 das Fortsetzungsbegehren. Daraufhin kam es am 22. November 2021 im Amtsgebäude des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt zum Pfändungsvollzug. Da das Betreibungsamt Kenntnis davon erlangte, dass die Beschwerdeführerin im Besitz dreier Versatzscheine der Zürcher Kantonalbank war, erteilte es dem Betreibungsamt Zürich 3 für die Versatzpfandobjekte – im Wesentlichen Gold in Form von Schmuck und Münzen – einen Pfändungsauftrag. Die Pfändung wurde am 14. Dezember 2021 vollzogen. Am 10. Januar 2022 erstellte das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt die Pfändungsurkunde (act. 3/2).
1.2
Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung der Pfändungsurkunde beantragte und verlangte, die gepfändeten Gegenstände seien als unpfändbar zu erklären, eventualiter sei die Angelegenheit zur Aussonderung nicht pfändbarer Gegenstände an das zuständige Betreibungsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (act. 1; vgl. auch act. 6). Die Vorinstanz wies die Beschwerde nach Durchführung des Verfahrens mit Urteil vom 2. Mai 2022 ab (act. 16 = act. 19; nachfolgend zitiert als act. 19).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 17/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt vollumfänglich aufzuheben (act. 20).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 17/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt vollumfänglich aufzuheben (act. 20).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17/1-2). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46).
2.3. Die vorliegende Beschwerde enthält keine Begründung. Die Beschwerdeführerin schreibt lediglich, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden. Weshalb bzw. was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll, führt sie mit keinem Wort aus (act. 20). Dies genügt selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 20, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 19. Mai 2022