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Entscheid

PS220093

Aufsichtsbeschwerde über das Friedensrichteramt Uster

15. Juni 2022Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220093-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220093-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 15. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufsichtsbeschwerde über das Friedensrichteramt C._____

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Mai 2022 (CB220006)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Uster als "Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter", erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt C._____ und beantragte, dem Friedensrichteramt sei eine Ordnungsbusse aufzuerlegen (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren trat das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter mit Beschluss vom 13. Mai 2022 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 14 = act. 17 = act. 19). Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2022 (act. 18).

Das Bezirksgericht Uster erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2022 ist für Aufsichtsbeschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – die Verwaltungskommission zuständig. Die Eingabe ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.

Das Bezirksgericht Uster erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2022 ist für Aufsichtsbeschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – die Verwaltungskommission zuständig. Die Eingabe ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Das vorliegende Verfahren PS220093 wird am Register abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission (unter Beilagen von act. 1–15 [Akten Vorinstanz] u. 18–19 [Beschwerde samt Beilage]), an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am: 16. Juni 2022