PS220094
Konkurseröffnung
9. Juni 2022Deutsch16 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 9. Juni 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 9. Juni 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____ GmbH, Geschäftsführer: C._____,
gegen
D._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Mai 2022 (EK220162)
Erwägungen:
1.1
Am 24. Mai 2022 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 6'564.59 sowie Fr. 425.– Rechtsöffnungskosten und Fr. 186.60 Betreibungskosten (act. 3 = act. 10 = act. 11/10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, die Konkurseröffnung aufzuheben, und damit sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 11/11).
1.2
Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde der Beschwerde von Amtes wegen einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1–11). Am 7. Juni 2022 wurde die Schuldnerin telefonisch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist gleichentags ablaufe und sie daher die Beschwerde noch ergänzen könne (act. 14). Die Schuldnerin reichte innert Frist weitere Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit ein (act. 15 u. 16/1– 2). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
3. Die Schuldnerin macht die Hinterlegung der Konkursforderung geltend (act. 2) und reicht die Zahlungsquittung der Kasse des Obergerichtes ein, wonach sie den Betrag von Fr. 7'200.– hinterlegt hat (act. 5/3, vgl. auch act. 8). Der hinterlegte Betrag reicht aus, die Konkursforderung samt Kosten zu decken (vgl. hiervor E. 1.1). Weiter belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 31. Mai 2022, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/4). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 5/5 u. 9). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind oder die Schuldnerin Verlustscheine aufweist (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1.).
4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche den … bezweckt. Sie ist seit dem tt. Juli 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 6). Zu den Gründen für die nun erfolgte Konkurseröffnung, namentlich ob es sich dabei um ein einmaliges Versehen oder die Folge allgemeiner Zahlungsschwierigkeiten handelt, äussert sich die Schuldnerin nicht konkret. Zwar weist sie im Rahmen ihrer Beschwerde auf die Auswirkungen der Corona-Krise hin, lässt aber offen, inwiefern sie von dieser unmittelbar betroffen gewesen sei (vgl. act. 2 Rz. 4.d.). Immerhin hat als notorisch zu gelten, dass Unternehmen der Gastronomiebranche von der Krise in der Regel besonders betroffen waren.
4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Gemäss Handelsregisterauszug hat die Schuldnerin ihren Sitz am 10. September 2020 von E._____ nach F._____ verlegt (act. 6). Um die gesamten letzten fünf Jahre bzw. die Zeit seit Eintragung der Schuldnerin abzubilden, wäre daher sowohl ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf wie auch des Betreibungsamtes E._____ einzureichen gewesen. Die Schuldnerin reicht einzig einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 3. Juni 2022 ein (act. 5/10). Damit bleibt das Bild über die Betreibungssituation der Schuldnerin der letzten Jahre unvollständig und es ist insbesondere nicht beurteilbar, ob es sich um eine erst seit kurzem bestehende Zahlungsschwierigkeit handelt. Zu Gunsten der Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Betreibungsregisterauszug für die ersten acht Monate nach Sitzverlegung, welche auch schon in die Zeit der infolge der Corona-Pandemie verfügten Einschränkungen fielen, keinerlei Betreibungen aufweist. Die Betreibungen erfolgten ab April 2021. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, was folgt: Der Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine, indes insgesamt zwölf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 86'940.45 aus, welche sich über den Zeitraum von rund einem Jahr angesammelt haben. Drei der in Betreibung gesetzten Forderungen zu gesamt Fr. 3'646.40 wurden bezahlt. Abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (Betreibung Nr. 1) sind heute damit noch acht Betreibungen im Umfang von total Fr. 76'729.50 offen. Zwei Forderungen (Betreibungen Nrn. 2 u.
3 zu total Fr. 14'428.85) befinden sich im Anfangsstadium der Betreibung (Betreibung eingeleitet). Für zwei Forderungen von zusammen Fr. 49'647.40 (Betreibungen Nrn. 4 u. 5) wurde Rechtsvorschlag erhoben. Drei Forderungen im Umfang von Fr. 12'493.20 befinden sich im Stadium der Pfändung (Betreibungen Nrn. 6, 7 u. 8, wobei es sich um im öffentlichen Recht begründete Forderungen handelt, vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Eine Forderung befindet sich im Stadium der Konkursandrohung (Betreibung Nr. 9, Fr. 160.–).
4.3.2.1 Hinsichtlich der Betreibungen, in welchen sie Rechtsvorschlag erhoben hat, macht die Schuldnerin geltend, es handle sich nicht um den korrekten Betrag (Forderung der 'G._____ S.A.', Betreibung Nr. 4 zu Fr. 430.–) bzw. es handle sich um keine berechtigte Forderung (Forderung der 'H._____ SRL', Betreibung Nr. 5 zu Fr. 49'217.41) (act. 5/11). Weitere Ausführungen, weshalb es sich um in der Höhe bzw. grundsätzlich nicht berechtigte Forderungen handelt oder allfällige sachdienliche Belege dazu reicht die Schuldnerin nicht ein. Die Betreibungen liegen denn auch nicht derart lange zurück, dass von einer Nichtweiterverfolgung durch die Gläubigerinnen ausgegangen werden könnte. Entsprechend sind diese Betreibungsforderungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
4.3.2.2 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 6 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über Fr. 11'290.50 macht die Schuldnerin geltend, eine Teilzahlung geleistet zu haben, weshalb der offene Betrag nur noch Fr. 1'730.20 betrage (act. 5/11). Sie reicht eine "Abrechnung Teilzahlung" des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 20. Mai 2022 ein, wonach sie in genannter Betreibung den Betrag von Fr. 7'000.– geleistet hat und der offene Betrag noch Fr. 1'730.20 beträgt (act. 5/12). Die Forderung ist damit nur noch in diesem Umfang zu berücksichtigen.
4.3.2.3 Die weiteren Betreibungsforderungen anerkennt die Schuldnerin (act. 5/11), weshalb diese in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.
4.3.3 Damit ergeben sich (neben der Betreibungsforderung, welcher zur Konkurseröffnung führte) noch offene Betreibungsforderungen von Fr. 67'169.20. Weitere offene Kreditoren weise die Schuldnerin gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht auf bzw. habe sie sämtliche von ihr selbst deklarierte Kreditoren bezahlt (vgl. act. 2 Ziff. 4.a ff. u. act. 5/8).
4.4.1 Bezüglich ihrer Aktiven bzw. allgemeinen finanziellen Situation reicht die Schuldnerin eine "Bilanz per 31.12.2021" mit Erfolgsrechnung (act. 5/7), eine Liste der aktuell offenen Debitoren per 2. Juni 2022 (act. 5/6), Lieferscheine an Kunden (act. 16/2), einen Kontoauszug der I._____ Switzerland AG' vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 sowie einen Transaktionsbeleg vom 1. Juni 2022 bis 7. Juni 2022 (act. 16/1) ein.
Laut Bilanz wies die Schuldnerin per 31. Dezember 2021 noch Aktiven (Umlauf- und Anlagevermögen) von Fr. 231'547.07 auf. Diesen standen kurz- und langfristige Verbindlichkeiten (Fremdkapital) von Fr. 138'247.63 gegenüber, wobei laut der Schuldnerin die langfristige Verbindlichkeit von Fr. 92'500.– aus einem Covid-19-Kredit stamme (act. 2 Rz. 4.a). Gemäss Bilanz generierte die Schuldnerin im Jahr 2021 einen Gewinn von Fr. 97'433.69 bei einem (laut Erfolgsrechnung) Jahresumsatz von Fr. 308'321.07. Dies zeichnet insgesamt ein positives Bild der finanziellen Lebensfähigkeit der Schuldnerin in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen ist aber, dass dies bereits ein halbes Jahr zurück liegt und sich daher die Frage nach den aktuellen finanziellen Verhältnissen und insbesondere verfügbaren flüssigen Mitteln stellt, aus welchen die Schuldnerin ihre aktuell dringendsten Verpflichtungen wird bezahlen müssen:
Diesbezüglich reicht die Schuldnerin wie gezeigt Kontounterlagen ein (act. 16/1). Aus dem Kontoauszug betreffend die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 ergibt sich noch ein Anfangssaldo von rund Fr. 19'000.– (entsprechend dem in der Bilanz ausgewiesenen "Kontokorrent" unter "Flüssige Mittel", vgl. act. 5/7) und sodann per 31. März 2022 ein Schlusssaldo von rund Fr. 7'000.–. Aus dem aktuellen Kontoauszug per 1. Juni 2022 ergibt sich noch ein Saldo von Fr. 75.67. Weshalb der Saldo zur Zeit derart niedrig ist, legt die Schuldnerin nicht dar. Allenfalls erklären lässt sich dies durch die Zahlung der Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. act. 5/12 und hiervor E. 4.3.2.2) oder die Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse. So oder anders ergibt sich jedenfalls, dass die Schuldnerin zur Zeit kaum über unmittelbar zur Verfügung stehende flüssige Mittel in Form von Bankkontoguthaben verfügt. Indes weist die Schuldnerin auf ein erhebliches Debitorenguthaben hin: So hätten die offenen Debitoren per 2. Juni 2022 Fr. 96'431.65 betragen (act. 2 Rz. 4 u. act. 5/6). Sodann reicht die Schuldnerin Lieferscheine für in der Zukunft liegende Lieferungen ein, aus welchen sich zukünftig erwartete Debitoren in Höhe von Fr. 20'540.15 ergeben (act. 16/2). Mit Blick auf den im Geschäftsjahr 2021 generierten Umsatz der Schuldnerin erscheinen Debitoren in dieser Höhe zumindest als plausibel und mit den eingereichten Unterlagen auch als glaubhaft gemacht, auch wenn insgesamt zu bemängeln ist, dass sich aus der Liste nicht ergibt, aus welchem Zeitraum die Debitoren gemäss Debitorenliste stammen und wann konkret mit den Zahlungen zu rechnen ist. Unter der Annahme von üblichen Zahlungsfristen zwischen zehn und 30 Tagen dürften die Zahlungen aber in absehbarer Zeit eingehen.
4.4.2 Damit stehen die Aktiven (Debitoren u. Bankguthaben) von Fr. 96'507.32 Passiven von Fr. 67'169.16 gegenüber, womit die Schuldnerin in der Lage ist, ihre aktuell dringendsten Verpflichtungen zu begleichen. Zu bedenken ist, dass bezüglich der Debitoren noch ein Delkredere-Risiko besteht. Da die Debitoren die Schulden aber deutlich übersteigen, wäre die Schuldnerin selbst beim Ausfall einiger Debitoren in der Lage, ihren dringendsten Verpflichtungen nachzukommen. Insgesamt erscheint damit glaubhaft, dass genügend liquide Mittel zur Zahlung der dringendsten und unmittelbar zu zahlenden Forderungen (wobei oberste Priorität insbesondere die weitere Forderung, für welche bereits eine Konkursandrohung erging [Betreibung Nr. 9, vgl. act. 5/10], haben sollte) vorhanden sind bzw. in unmittelbarer Zukunft bei der Schuldnerin eingehen werden.
4.4.3 Darüber hinaus muss aber auch glaubhaft sein, dass die Schuldnerin in der Lage ist, aus ihrer Geschäftstätigkeit ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, sie mithin überlebensfähig ist (vgl. E. 4.1). Zu ihrem aktuellen und ver-
gangenen Geschäftsgang, ihren laufenden Ausgaben wie auch ihrer Prognose für die Zukunft äussert sich die Schuldnerin nur sehr knapp, was zu bemängeln ist. Immerhin führt sie aus, über genügend Bestellungen zu verfügen und aufgrund der Wiedereröffnung sämtlicher Gastronomiebetriebe nach der Corona-Krise mit einem guten Geschäftsjähr zu rechnen (act. 2 Rz. 4.d.). Trotz dieser dürftigen Angaben ist immerhin zu Gunsten der Schuldnerin zu werten, dass sie wie gezeigt im letzten Geschäftsjahr bei einem Umsatz von rund Fr. 308'000.– einen Gewinn von Fr. 97'433.69 generierte, nachdem sie im Jahr zuvor noch einen Verlust von Fr. 26'807.79 erwirtschaftete (vgl. Bilanz, act. 5/7), was für einen intakten und letztlich erfolgreichen Geschäftsbetrieb spricht und zeigt, dass sie ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnte. Die Debitorenliste und die eingereichten Lieferscheine für anstehende Lieferungen an Kunden (act. 16/2) zeigen zudem, dass die Schuldnerin auch aktuell über einen intakten Kundenkreis und eine intakte Auftragslage verfügt. Selbiges Bild ergibt sich grundsätzlich auch aus dem eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum von 1. Januar – 31. März 2022, welcher regelmässige Einzahlungen auf das Konto zu einem Gesamtbetrag von Fr. 137'933.76 aufweist, was einem monatlichen Umsatz von rund Fr. 46'000.– entspricht (wenn in dieser Zeit die Ausgaben die Einnahmen auch um rund Fr. 12'000.– überstiegen). Zudem bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auch zukünftig ihren laufenden Ausgaben wird nachkommen können. So ergibt sich aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 ein Betriebsaufwand von gesamt rund Fr. 210'000.–, was einem monatlichen Aufwand von rund Fr. 17'500.– entspricht (inkl. Löhne für Mitarbeitende, Miete, vgl. act. 5/7). Aus den eingereichten Lieferscheinen über den Zeitraum von einem Monat (so datieren die Lieferscheine für den Zeitraum vom 10. Juli – 15. Juli 2022, vgl. act. 16/2) ergeben sich erwartete Einnahmen von rund Fr. 20'000.–. Auch wenn damit nur ein sehr kurzer künftiger Zeitraum abgebildet wird, zeigt sich anhand dessen, dass die Schuldnerin bei gleichbleibender Auftragslage ihren laufenden Ausgaben wird nachkommen können.
4.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Aktiven die (bekannten) Passiven deutlich um den Betrag von Fr. 29'338.16 (Fr. 96'507.32./. Fr. 67'169.16) übersteigen, womit davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin ihre dringendsten und
unmittelbar fälligen Forderungen wird begleichen können. Zudem war die Auftragslage der Schuldnerin zumindest in der bekannten Vergangenheit intakt und sie ist ihren wichtigsten laufenden Verpflichtungen im Wesentlichen nachgekommen, wurde sie doch in der Vergangenheit z.B. nie für Lohn- oder Mietzinsforderungen betrieben (act. 5/10). Es ist im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon auszugehen, dass dies auch gegenwärtig und in Zukunft so sein wird. Damit erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit und damit als glaubhaft. Die Schuldnerin bleibt aber darauf hinzuweisen, dass es sich – insbesondere mit Blick auf die knappen Ausführungen und insgesamt eher wenigen Unterlagen (insb. auch kein vollständiger Betreibungsregisterauszug) – um einen Grenzfall handelt. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin trotz anscheinend guter Geschäftslage seit April 2021 regelmässig betrieben wurde und sich die Betreibungen teilweise auch bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium (Pfändung, Konkursandrohung) befinden, was für allenfalls bereits länger bestehende Liquiditätsprobleme, zumindest aber eine schlechte Zahlungsmoral spricht. Die Schuldnerin bleibt diesbezüglich eine Erklärung schuldig. Auch fällt auf, dass die Schuldnerin sich wiederholt für öffentlich-rechtliche Forderungen (SVA, Steuern) betreiben liess, unter anderem vielleicht auch deshalb, weil ihr bekannt ist, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, ihr aus derartigen Forderungen somit keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung droht. Dies spricht nicht für eine positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (vgl. auch: KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14). Im Falle einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen. Es bleibt zu hoffen, dass die nun erfolgte Konkurseröffnung eine nachhaltige Warnwirkung auf die Schuldnerin hat und diese es in Zukunft nicht mehr bis zum Stadium der Betreibung kommen lässt.
4.6 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
5.1 Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihren Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den für die Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1) hinterlegten Betrag von Fr. 7'200.– in der Höhe von Fr. 7'176.19 der Gläubigerin und den verbleibenden Betrag der Schuldnerin auszubezahlen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Mai 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom für die Forderung der Gläubigerin hinterlegten Betrag Fr. 7'176.19 der Gläubigerin und den Rest der Schuldnerin auszubezahlen.
5. Das Konkursamt Schlieren wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 15, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 10. Juni 2022