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Entscheid

PS220095

Betreibung Nr.... / aufschiebende Wirkung

13. Juni 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220095-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 13. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Betreibung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2022 (CB220059)

Erwägungen:

1.1

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 18'162.70 zzgl. 3% Zins seit dem 28. August 2020. Als Forderungsgrund ist auf dem Zahlungsbefehl "rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 – Prosequierung des Arrestes Nr. 2" aufgeführt (act. 6/2). Gegen diesen Zahlungsbefehl gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 6/1).

1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt und dem Beschwerdegegner Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme an und wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziffer 3 in act. 3 = act. 5 = act. 6/5, nachfolgend zitiert als act. 5).

1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt und dem Beschwerdegegner Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme an und wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziffer 3 in act. 3 = act. 5 = act. 6/5, nachfolgend zitiert als act. 5).

1.3 Gegen diese Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/3) und stellt das folgende Rechtsbegehren:

"Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben und aufschiebende Wirkung sei zu erteilen bzw. die untere kantonale Aufsichtsbehörde sei gerichtlich anzuweisen, aufschiebende Wirkung zu erteilen."

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.).

2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).

3.1 Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung kann von der Behörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, oder von deren Präsidenten, angeordnet werden (Art. 36 SchKG). Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht als offensichtlich haltlos erscheint (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N 2a). Der Entscheid wird nach Ermessen getroffen, wobei der Ausnahmecharakter der aufschiebenden Wirkung gegenüber der gesetzlichen Regel über die sofortige Vollstreckbarkeit zu bedenken ist (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, SchKG 36 N 3). Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehrungen zu treffen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 36 ad N a).

3.2.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin in der Sache als auch als Begründung für ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen geltend, dass ihr keine rechtkräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 in Bezug auf Arrest Nr. 2 bekannt oder ihr zugestellt bzw. vom Beschwerdegegner erteilt worden sei. Entsprechend sei die nun angehobene Betreibung offensichtlich rechtswidrig und hätte vom Betreibungsamt umgehend abgewiesen werden müssen (act. 6/1).

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – welche ohnehin Ausnahmecharakter habe – erfordern würden. Erst recht nicht, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich materiell-rechtliche Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorbringe, für deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde ohnehin nicht zuständig sei (act. 5).

3.3 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde an die Kammer (im Wesentlichen) vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Betreibung auf Zahlung zur Prosequierung des Arrestes Nr. 2 eingereicht und sich dabei rechtswidrig auf eine Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 gestützt. Diese Betreibung sei offensichtlich schikanös und rechtsmissbräuchlich und diene nur dem Zweck, ihr Vermögen rechtsmissbräuchlich weiterhin vorläufig zu pfänden und sie zu belästigen. Die Beschwerdeführerin macht sodann weitere Ausführungen zu von ihr anhängig gemachten Verfahren im Zusammenhang mit den Arresten Nrn. 3 u. 4 (act. 2).

3.4 Mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin weitestgehend ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (vgl. E. 3.2.1). Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mehrheitlich materiellrechtliche Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderungen vorbringe, wofür die Vorinstanz nicht zuständig sei, geht die Beschwerdeführerin mit dieser Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Entsprechend legt sie auch nicht dar, welche ihrer vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen eben gerade nicht materiell-rechtlicher Natur seien bzw. inwiefern dem Betreibungsamt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl vorzuwerfen wäre und gestützt worauf bzw. aus welchen Gründen sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was die Beschwerdeführerin aus den von ihr erwähnten weiteren hängigen Verfahren für die vorliegende Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ableiten will. Ihre Beschwerde genügt damit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. hiervor E. 2.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführerin wurde bereits angedroht, dass ihr bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist.

4.2 Parteientschädigungen sind in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 14. Juni 2022