PS220099
Arresteinsprache
11. August 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220099-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 11. August 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 11. August 2022
in Sachen
A._____ Ltd., Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Mai 2022 (EQ210170)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1. Die Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) reichte am 13. Oktober 2021 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestbegehren ein. Darin beantragte sie sämtliche Vermögenswerte des Gesuchsgegners, Einsprechers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner) bei der Bank C._____ AG zu verarrestieren (act. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz gab mit Arrestbefehl vom 14. Oktober 2021 diesem Begehren statt und bewilligte den Arrest (act. 5). Das Betreibungsamt Zürich 2 vollzog am 18. Oktober 2021 den Arrestbefehl (act. 18).
1.2. Am 28. Oktober 2021 erhob der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl und beantragte dessen Aufhebung (act. 11 S. 1 f.). Mit Urteil vom 25. Mai 2022 hiess die Vorinstanz die Einsprache gut und ordnete an, dass der Arrestbefehl vom 14. Oktober 2021 nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben werde, falls das Obergericht nichts anderes anordne (act. 46).
2.
Am 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. In ihrem Rechtsmittel stellte sie folgende Anträge (act. 47 S. 1 f.):
"1. Es sei das Urteil vom 25. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EQ210170) aufzuheben, die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 14. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210159; act. 5) sei abzuweisen und der Arrestbefehl vom 14. Oktober 2021 sei aufrechtzuerhalten.
2. Eventualiter sei das Urteil vom 25. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EQ210170) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–44). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Arresteinspracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tage mit Beschwerde angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin ihr Urteil am 1. Juni 2022 zu (act. 44a). Die Beschwerdeführerin überbrachte ihr Rechtsmittel am 13. Juni 2022 und damit rechtzeitig dem Obergericht (act. 47 S. 1). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit entspricht diese Eingabe den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Da die Beschwerdeführerin zudem den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Rechtsmittel bezahlt hat, ist darauf einzutreten (act. 50–52).
2.
2.1
Dem Arrestverfahren liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist ein in D._____ [Staat in Asien] registriertes Unternehmen (act. 4/12). Die E'._____ Ltd. mit Sitz in F._____ [Staat in Asien] ist die Muttergesellschaft der G._____ Ltd., die ebenfalls ihren Sitz in F._____ hat (act. 4/22 Rz. 3 = act. 4/23 Rz. 3). Im fraglichen Zeitraum war der Beschwerdegegner Chairman und CEO der G._____ Ltd. (act. 4/22 Rz. 114 = act. 4/23 Rz. 114). Die Beschwerdeführerin überwies der G._____ Ltd. im Rahmen dreier Investitionsvereinbarungen und einer Offenmarkttransaktion gerundet folgende Beträge (act. 4/22 Rz. 13 = act. 4/23 Rz. 13; act. 47 Rz. 5):
- erste Investitionsvereinbarung über USD 30'000'000
- zweite Investitionsvereinbarung über USD 130'000'000
- dritte Investitionsvereinbarung über USD 50'000'000
- Offenmarkttransaktionen über … [Währung von F._____] 500'000'000
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verwendete die G._____ Ltd. unter der Leitung des Beschwerdegegners diese Zahlungen in betrügerischer Weise. Sie soll damit Scheindarlehen an verbundene Unternehmen vergeben haben (act. 1 Rz. 29 und 33). Die Beschwerdeführerin machte deswegen in verschiedenen Ländern mehrere Zivil- und Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner anhängig (act. 4/28–33).
2.2
Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 verpflichtete der Court of Appeal D._____ (fortan Court of Appeal) unter anderem den Beschwerdegegner und die G._____ Ltd. dazu, der Beschwerdeführerin rund USD 70'000'000 zu bezahlen (act. 4/22 Rz. 257 = act. 4/23 Rz. 257). Dies entsprach dem Schaden, den die Beschwerdeführerin aus der ersten und dritten Investitionsvereinbarung sowie der Offenmarkttransaktionen erlitten hatte. Demgegenüber verurteilte der Court of Appeal den Beklagten mit Urteil vom 6. Oktober 2020 nicht dazu, den aus der zweiten Investitionsvereinbarung geltend gemachten Schaden zu bezahlen. Zur Begründung führte der Court of Appeal in diesem Urteil aus, gemäss den Bedingungen der zweiten Investitionsvereinbarung werde der Anspruch auf Rückzahlung dieser Investitionssumme erst am 1. August 2021 fällig. Gegenwärtig deute nichts darauf hin, dass die G._____ Ltd. diesen Betrag dereinst nicht zurückzahlen werde. Folglich habe die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt (6. Oktober 2020) noch keinen Schaden erlitten (act. 4/22 Rz. 243–245 = act. 4/23 Rz. 243–245 = act. 49/23 Rz. 243–245).
2.3
Gestützt auf dieses Urteil vom 6. Oktober 2020 erwirkte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mehrere Arrestbefehle, die sich gegen den Beschwer-
degegner und vier von ihm beherrschte Gesellschaften richteten. Diese Arrestbefehle datieren vom 20. November 2020, 11. Dezember 2020 und 23. Februar 2021 (act. 4/1–6). Sie stellten die oben erwähnten rund USD 70'000'000 sicher, welche der Court of Appeal der Beschwerdeführerin zugesprochen hatte. In der Folge wurde diese Schuld offenbar beglichen, worauf die Arrestbefehle resp. die auf deren Grundlage geführten Verfahren im Juli 2021 dahinfielen (act. 47 Rz. 9 mit Verweis auf act. 1 Rz. 2).
3.
3.1
Am 13. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das vorliegend zu beurteilende Arrestbegehren ein. Darin begründete sie ihre Arrestforderung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner habe sie in betrügerischer und verschwörerischer Weise dazu verleitet, rund USD 130'000'000 in eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu investieren. Dies sei im Rahmen der zweiten Investitionsvereinbarung geschehen. Der Court of Appeal habe bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2020 festgestellt, dass der Beschwerdegegner und die G._____ Ltd. die Beschwerdeführerin betrogen habe. Das D._____ische Urteil habe dies nicht nur für die erste und dritte, sondern auch für die zweite Investitionsvereinbarung bestätigt. Seit dem 1. August 2021 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Rückzahlung auch dieser Investitionssumme: Dennoch weigere sich die G._____ Ltd., dies zu tun. Damit sei der Schaden eingetreten. Diese letzte Voraussetzung habe im Zeitpunkt des ersten Urteils (6. Oktober 2020) des Court of Appeal noch gefehlt. Entsprechend hafte der Beschwerdegegner nun genau gleich wie für den Schaden aus der ersten und dritten Investitionsvereinbarung sowie der Offenmarkttransaktionen. Damit habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der unerlaubten Handlung des Beschwerdegegners eine fällige Schadenersatzforderung in der Höhe von USD 124'474'854 zustehe. Diese Arrestforderung belaufe sich bei einem Tageskurs von 0,9274 auf umgerechnet CHF 115'437'979.60 (act. 1 S. 2 und 11–18). Der Arrest wurde am 14. Oktober 2021 erteilt (vgl. oben, E. I/1).
3.2
Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Arresteinsprache des Beschwerdegegners gut. Zur Begründung führte sie aus, von einem Arrestgläubiger
könne ohne Weiteres erwartet werden, dass er sich spätestens in seiner Stellungnahme zur begründeten Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2 SchKG) zum anwendbaren ausländischen Recht äussere und dieses in seinen Grundzügen dartue. Vorliegend mache die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zur Frage, aus welchem Recht sie ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdegegner herleite. In Frage komme das Obligationenrecht von D._____, F._____ oder H._____. Entsprechend nenne die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anspruchsgrundlagen samt den dazugehörigen Tatbestandselementen, unter die der vorgebrachte Sachverhalt zu subsumieren wäre. Der Verweis auf das Urteil des Court of Appeal reiche dafür nicht aus. Es bleibe somit unklar, weshalb ihr gegenüber dem Beschwerdegegner eine Schadenersatzforderung aus der zweiten Investitionsvereinbarung zustehe. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin weder den Bestand noch die Höhe der Arrestforderung glaubhaft gemacht (act. 46 E. 5.2).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, mit Urteil vom 6. Oktober 2020 habe der Court of Appeal in D._____ den Beschwerdegegner und weitere Personen wegen tort of deceipt (Betrug) und conspiracy (Verschwörung) verurteilt. Dieser Gerichtshof habe den Beschwerdegegner und weitere Personen verpflichtet, der Beschwerdeführerin USD 70'000'000 zu bezahlen. Dieser Betrag entspreche dem Schaden, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ersten und dritten Investitionsvereinbarung sowie den Offenmarkttransaktionen erlitten habe. Demgegenüber habe dieses Urteil denjenigen Teil des Schadens, der aufgrund der zweiten Investitionsvereinbarung entstanden sei, noch nicht zugesprochen bzw. "zur Zeit abgewiesen" (act. 47 Rz. 8–10).
4.2
Der Court of Appeal habe im Urteil vom 6. Oktober 2020 sein eigenes Recht, das heisst das Recht von D._____ angewandt. Das Urteil vom 6. Oktober 2020 habe dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, indessen habe es auf zahlreiche Präzedenzfälle aus D._____ verwiesen. Ein Gericht müsse sich nicht ausdrücklich mit dem anwendbaren Recht befassen, wenn es sein eigenes Recht anwende. Die Erwägung der Vorinstanz, es könnte auch F._____ische oder H._____ische Recht anwendbar sein, bilde eine reine Mutmassung (act. 47 Rz. 21–23).
4.3
Das Arrestbegehren habe die Anspruchsgrundlage des tort of deceit und des tort of conspiracy unter dem Begriff der unerlaubten Handlung zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrem Arrestbegehren nicht ausdrücklich zitiert, was die Voraussetzungen dieser beiden torts seien. Auch habe sie nicht im Detail dargelegt, wie der Sachverhalt darunter zu subsumieren sei. Indessen halte das D._____-Urteil detailliert fest, was die Tatbestandsmerkmale des tort of deceit seien. Das D._____-Urteil subsumiere zudem den massgeblichen Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale. Diese Subsumtion gelte auch für das vorliegende Verfahren. Als Fazit halte das D._____-Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin alle Elemente ihres Anspruchs wegen Betrugs hinreichend ausgeführt habe. Insgesamt würden sich das anwendbare Recht, die Anspruchsgrundlage und deren Tatbestandsmerkmale sowie die Subsumtion aus dem D._____-Urteil ergeben. Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie habe die Passage nicht vollständig genug zitiert, sei das überspitzt formalistisch, zumal es nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Rechtsfragen gehe (act. 47 Rz. 25–30). Zudem dürfe ein Gericht an den Nachweis des massgeblichen ausländischen Rechts im summarischen Verfahren keine hohen Anforderungen stellen (act. 47 Rz. 43–50).
4.4
Gemäss der zweiten Investitionsvereinbarung hätte die Beschwerdeführerin am 1. August 2021 ihre Investition zurückerhalten sollen, falls sie ihre Wandelanleihe nicht ausgeübt habe. Der Court of Appeal habe dazu erwogen, dass nur dann, wenn bereits im Urteilszeitpunkt (d.h. am 6. Oktober 2020) klar gewesen wäre, dass die G._____ Ltd. zum Beispiel aufgrund ihrer Insolvenz im Jahr 2021 nicht werde zahlen können, ein Schaden im Urteilszeitpunkt erstellt wäre. In einem solchen Fall wäre antizipiert worden, dass keine Rückzahlung erfolgen werde. Mittlerweile habe die G._____ Ltd. die per 1. August 2021 fällig gewordene Zahlung tatsächlich nicht geleistet. Entsprechend müsse nun nicht mehr belegt werden, dass die G._____ Ltd. insolvent geworden sei. Vielmehr sei der Schaden durch das Nichtzahlen eingetreten. Damit sei die Arrestforderung glaubhaft gemacht (act. 47 Rz. 39–42).
4.5
Schliesslich seien die von der Vorinstanz aufgebrachten Argumente im vorliegenden Prozess kein Thema gewesen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt, zu den Mutmassungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen und deren falsche Interpretation des D._____-Urteils richtigzustellen. Damit verletze die Vorinstanz das Verbot der überraschenden Rechtsanwendung gemäss Art. 29 BV (act. 47 Rz. 51).
5.
5.1
Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche, Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2). In Rechtsfragen kommt ihr demgegenüber umfassende Prüfungsbefugnis zu (Art. 320 lit. a ZPO). Das bedeutet indessen nicht, dass sie wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen überprüfen müsste, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Hierbei ist sie weder an die rechtlichen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); entsprechend kann sie die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; OGer ZH, PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 2.4).
5.2
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind dagegen im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Zu den neuen Tatsachen zählen gleicher-
massen echte wie unechte Noven. Unechte Noven werden dabei aber in analoger Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zugelassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.2).
6.
6.1
Die Gläubigerin kann für eine nicht pfandgesicherte Forderung Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Eine solche Arrestlegung ist nur dann zulässig, wenn sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte in der Schweiz befinden und einer der Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt. Zuständig für die Arrestbewilligung ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögenswerte befinden. Die Gläubigerin muss dabei in ihrem Gesuch gemäss Art. 272 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt, (3.) Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
6.2
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in D._____ (act. 4/12). Nur schon deshalb liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Schweizer Gerichte wenden von Amtes wegen sowohl heimisches als auch ausländisches Recht an (Art. 57 ZPO; OFK-Sarbach, 2. Aufl., Art. 57 ZPO N 4; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 57 N 7). Dieser Grundsatz wird indessen durch Art. 16 Abs. 1 IPRG relativiert: So darf das Gericht bei der Feststellung des ausländischen Rechts die Mitwirkung der Parteien verlangen (Satz 2). Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden (Satz 3). Aus diesem Grund bezeichnet Art. 150 Abs. 2 ZPO ausländisches Recht als Beweisgegenstand. Ist der Inhalt des massgeblichen ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).
6.3
Im summarischen Verfahren gilt Art. 16 IPRG nur eingeschränkt. Das Gericht braucht hier das ausländische Recht nicht von Amtes wegen festzustellen (BGE 145 III 213, E. 6.1.2; BGE 140 III 456, E. 2.3 f.; BGer, 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.2.1.2; BGer, 5P.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.3).
Summarische Verfahren verlangen nämlich regelmässig eine rasche Erledigung. Entsprechend ist im Arrestverfahren auch das Einholen von (Rechts-)Gutachten grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGer, 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017, E. 3.1). Umgekehrt entbindet dies die gesuchstellende Partei nicht ohne Weiteres vom Nachweis des ausländischen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 IPRG). Vielmehr muss sie auch ohne richterliche Aufforderung das ausländische Recht in seinen relevanten Grundzügen dartun. Massgeblich sind dabei die Dringlichkeit des Begehrens und die Zugänglichkeit des anwendbaren Rechts (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 f.). Diese Obliegenheit trifft die Gesuchstellerin für die anspruchsbegründenden Elemente. Demgegenüber hat der Gesuchsgegner aufzuzeigen, inwiefern das ausländische Recht Einwendungen und Einreden vorsieht (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; OGer ZH, PS 200041 vom 18. Juni 2020, E. 5.4; OGer ZH, RT150102 vom 5. Januar 2016, E. III/2.2.1).
6.4
An den Nachweis des ausländischen Rechts darf das Gericht im summarischen Verfahren keine hohen Anforderungen stellen. Vielmehr genügt blosses "Glaubhaftmachen" der relevanten Rechtsgrundlagen. Das Gericht muss nur (aber immerhin) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Rechtssätze überzeugt sein (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; OGer ZH, PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 5.5). Unterlässt es die gesuchstellende Partei, die anspruchsbegründenden Elemente des ausländischen Rechts darzutun, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, so ist ihr Gesuch grundsätzlich ohne Weiterungen abzuweisen. Dies gilt jedenfalls soweit es sich um ein Arrest- oder ein Rechtsöffnungsgesuch handelt, das nicht bzw. nur beschränkt in Rechtskraft erwächst und das in verbesserter Form neu eingereicht werden kann (BGE 140 III 456 E. 2.4 f.). Macht umgekehrt die Gegenseite die Rechtsgrundlagen ihrer Einwendungen nicht glaubhaft, obwohl dies von ihr vernünftigerweise verlangt werden könnte, so bleiben ihre Einwendungen in der Regel unbeachtlich. Nur insoweit, als es den Parteien nicht möglich bzw. zumutbar ist, das anwendbare Recht darzulegen, ist ersatzweise auf schweizerisches Recht zurückzugreifen (Art. 16 Abs. 2 IPRG; BGE 145 III 213 E. 6.1.2; BGE 140 III 456 E. 2.3 f.; OGer ZH, PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 5.5; OGer ZH, PS180184 vom 18. Oktober 2018, E. IV/2.3).
6.5
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie leite ihren Arrestanspruch aus dem Urteil des Court of Appeal ab. Damit habe sie die Anwendbarkeit des D._____ische Rechts zumindest sinngemäss behauptet (act. 47 Rz. 20–23).
6.6
Der Inhalt des ausländischen Rechts kann mit beliebigen Mitteln nachgewiesen werden. In Frage kommen neben Gesetzestexten etwa Gerichtsentscheide, juristische Literatur oder Rechtsgutachten (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, 4. Aufl., Art. 16 N 6; BK-Hurni, Art. 57 ZPO N 10: kein numerus clausus). Solche Rechtsquellen bilden indessen blosse Nachweisstellen. Entsprechend genügt es nicht, in allgemeiner Form darauf zu verweisen. Vielmehr wird von der Partei erwartet, dass sie die anspruchsbegründenden oder -aufhebenden Tatbestandsmerkmale detailliert umschreibt. Diese Darstellung geschieht typischerweise in der Rechtsschrift selbst. Dienen hingegen umfangreiche Beilagen als Rechtsquellen, sind auch Verweise zulässig. In diesem Fall muss die Partei in ihrer Rechtsschrift genau aufzeigen, wo in der Beilage die massgebliche Passagen stehen, aus der sich die einzelnen Tatbestandselemente ergeben. Wenn einzelne anspruchsbegründende oder -aufhebende Merkmale nicht ohne Weiteres aus sich selbst heraus verständlich sind, muss die Partei zudem dartun, wie diese ausgelegt werden (OGer ZH, PS210147 vom 5. Oktober 2021, E. 5.4.4). Eine Partei trifft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie muss mit konkreten Tatsachenbehauptungen den entscheidrelevanten Sachverhalt schlüssig dartun (DIKE-Komm-Pahud, 2. Aufl., Art. 221 ZPO N 14; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 55 N 9–13). In tatsächlicher Hinsicht gelten dieselben Substantiierungsgrundsätze wie in einem rein binnenrechtlichen Verfahren.
6.7
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Arrestforderung wie folgt: Der Beschwerdegegner weigere sich, den einbezahlten Betrag der zweiten Investitionsvereinbarung zurückzuerstatten. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, welcher der geltend gemachten Arrestforderung entspreche (act. 1 Rz. 35–37). Der Court of Appeal habe den Beschwerdegegner verpflichtet, Schadenersatz aus der ersten und dritten Investitionsvereinbarung sowie den Offenmarktgeschäften zu bezahlen. Zugleich habe dieses Gericht festgehalten, dass die G._____ Ltd. und der Beschwerdegegner falsche Angaben gemacht hätten, auf die sich die Beschwerdeführerin verlassen habe (act. 1 Rz. 32–34). Weiter sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner und die G._____ Ltd. die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der zweiten Investitionsvereinbarung betrogen habe. Folglich liege der Arrestforderung eine unerlaubte Handlung zugrunde. Mit dem Schadenseintritt habe sich schliesslich auch die letzte Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner verwirklicht. Diese Voraussetzung habe im Zeitpunkt des ersten Urteils des Court of Appeal noch gefehlt (act. 1 Rz. 43 f.). In der Stellungnahme zur Arresteinsprache betonte die Beschwerdeführerin, sie leite ihren Anspruch gegen den Beschwerdegegner nicht aus einer vertraglichen Grundlage ab. Vielmehr entspringe ihre Arrestforderung einer unerlaubten Handlung. Dies habe schon der Court of Appeal festgestellt (act. 22 Rz. 89).
6.8. Die zitierten Ausführungen lassen offen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage das D._____ische Recht einen Schadenersatzanspruch wegen betrügerischem Handeln gewährt. Die Beschwerdeführerin nennt weder die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines solchen Anspruchs noch zeigt sie auf, wie diese auszulegen sind. Sie machte bloss geltend, sie habe sich auf die falschen Angaben des Beschwerdegegners verlassen. Indessen kann nicht jede beliebige Falschangabe zu einem Schadenersatzanspruch führen. Vielmehr wird auch die Rechtsordnung von D._____ – supponiert, dass diese wie von der Beschwerdeführerin behauptet die massgebliche Rechtsordnung ist – Schadenersatz nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen gewähren. Wo diese Hürden liegen, zeigte die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht auf. Stattdessen verwies sie bloss auf ein umfangreiches Urteil des Court of Appeal von mehr als hundert Seiten (vgl. act. 49/23). Sie legt nicht mit der gebotenen Systematik dar, in welchen Passagen das D._____ische Urteil die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen umschreibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem solchen Entscheid die massgeblichen rechtlichen Erwägungen herauszuschälen. Soweit die Beschwerdeführerin dies im Beschwerdeverfahren nachholen wollte (vgl. etwa act. 47 Rz. 28), scheitert dies an der Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, müsste sie doch aufzeigen, weshalb sie dieses unechte Novum nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können (vgl. oben, E. II/5.2). Die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin thematisierte Detailfrage zu den Anspruchsvoraussetzungen, ob ein Schaden nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen bereits bei Nichtbezahlung am 1. August 2021 oder erst bei Insolvenz der G._____ Ltd. eintrat (act. 46 S. 9 f. und act. 47 S. 12 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung.
6.8. Die zitierten Ausführungen lassen offen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage das D._____ische Recht einen Schadenersatzanspruch wegen betrügerischem Handeln gewährt. Die Beschwerdeführerin nennt weder die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines solchen Anspruchs noch zeigt sie auf, wie diese auszulegen sind. Sie machte bloss geltend, sie habe sich auf die falschen Angaben des Beschwerdegegners verlassen. Indessen kann nicht jede beliebige Falschangabe zu einem Schadenersatzanspruch führen. Vielmehr wird auch die Rechtsordnung von D._____ – supponiert, dass diese wie von der Beschwerdeführerin behauptet die massgebliche Rechtsordnung ist – Schadenersatz nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen gewähren. Wo diese Hürden liegen, zeigte die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht auf. Stattdessen verwies sie bloss auf ein umfangreiches Urteil des Court of Appeal von mehr als hundert Seiten (vgl. act. 49/23). Sie legt nicht mit der gebotenen Systematik dar, in welchen Passagen das D._____ische Urteil die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen umschreibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem solchen Entscheid die massgeblichen rechtlichen Erwägungen herauszuschälen. Soweit die Beschwerdeführerin dies im Beschwerdeverfahren nachholen wollte (vgl. etwa act. 47 Rz. 28), scheitert dies an der Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, müsste sie doch aufzeigen, weshalb sie dieses unechte Novum nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können (vgl. oben, E. II/5.2). Die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin thematisierte Detailfrage zu den Anspruchsvoraussetzungen, ob ein Schaden nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen bereits bei Nichtbezahlung am 1. August 2021 oder erst bei Insolvenz der G._____ Ltd. eintrat (act. 46 S. 9 f. und act. 47 S. 12 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung.
6.9. Unabhängig davon stellte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch keine genügend konkreten Tatsachenbehauptungen zu ihrer Arrestforderung auf. Sie liess namentlich offen, worin die Falschangaben des Beschwerdegegners bestanden haben und weshalb sie sich durch diese hat täuschen lassen. Das Bestehen einer Forderung bildet in einem Arrestverfahren eine der drei zentralen Bewilligungsvoraussetzungen: Entsprechend wird hier von den Parteien eine schlüssige eigene Sachdarstellung erwartet. Der blosse Verweis auf Erwägungen in einem umfangreichen ausländischen Urteil vermag diese Darstellung nicht zu ersetzen. Dies verbietet sich auch deshalb, weil Erwägungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (DIKE-Komm-Kriech, 2. A., Art. 236 ZPO N 30). Weist ein Gericht ein Begehren aus einem bestimmten Grund ab, bedeutet dies nicht zwingend, dass es das Begehren in einem zweiten Verfahren gutheissen wird, wenn die im ersten Verfahren verneinte Voraussetzung nun vorliegt. Vielmehr kann das Gericht das Begehren auch aus einem weiteren Grund abweisen, den es im ersten Verfahren nicht thematisiert hat.
7.
Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin ihre Arrestforderung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die Arresteinsprache des Beschwerdegegners zu Recht gutgeheissen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf CHF 115'437'979.60. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Ausgangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von CHF 6'000.– herangezogen; der Überschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 115'437'979.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 12. August 2022