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Entscheid

PS220105

Konkurseröffnung

25. Juli 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220105-O/U (damit vereinigt: PS220106) Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220105-O/U (damit vereinigt: PS220106)

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 25. Juli 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juni 2022 (EK220181)

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 21. Juni 2022 wurde über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 6'020.45 zuzüglich Zins von CHF 136.90, Gläubigerkosten von CHF 47.– und Betreibungskosten von CHF 202.20 der Konkurs eröffnet (Total: CHF 6'406.55; act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel: 23. Juni 2022) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2).

Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Gläubigerin ihrerseits an die Kammer und erhob ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2022 (act. 9/2). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. PS220106-O geführt und mit Verfügung vom 24. Juni 2022 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (act. 8 = act. 9/6).

Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Gläubigerin ihrerseits an die Kammer und erhob ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2022 (act. 9/2). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. PS220106-O geführt und mit Verfügung vom 24. Juni 2022 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (act. 8 = act. 9/6).

1.2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 10). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. act. 11/1 und act. 12). Die Beschwerdefrist endete am 15. Juli 2022 (vgl. act. 7/13). Ergänzungen zur Beschwerde wurden keine eingereicht.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. PS220106-O wurden beigezogen (act. 7/1-17 und act. 9/1-7). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre.

2.2. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 24. Juni 2022 erwogen gehören zu den vorerwähnten Kosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (act. 10 E. 2.3); der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG setzt voraus, dass nebst der Forderung auch die bis zur allfälligen Konkursaufhebung durch das Verfahren verursachten Kosten getilgt sind. Namentlich hätte die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts sicherzustellen und den entsprechenden Nachweis bei der Kammer einzureichen gehabt (BSK SchKG-GIROUD/SIMONI, 3. Auflage 2021, Art. 174 N 21c mit Verweis auf OGer ZH PS200012 vom 23. Januar 2020 E. 3). Das hat sie – trotz Hinweis in der Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. 10 E. 2.3.) – nicht getan, weshalb es vorliegend am rechtzeitigen Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes fehlt. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da ihr am 24. Juni 2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 10), ist der Konkurs neu zu eröffnen.

3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 2. August 2022, 07.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: