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Entscheid

PS220114

Pfändung

29. August 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 29. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt, Beschwerdegegner

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

im Verfahren CB220004 des Bezirksgerichtes Winterthur

Erwägungen:

1.

Mit persönlich überbrachter Eingabe bzw. Aufsichtsbeschwerde vom 25. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). In seinem Schreiben führte er die Geschäftsnummer eines Scheidungsverfahrens (FE180305-K) an, nahm aber Bezug auf eine nicht konkret bezeichnete Pfändung aus dem Jahr 2019, in welcher das zuständige Betreibungsamt aus dem Pfändungserlös seine eigenen Kosten in der Höhe von Fr. 391.20 bezogen habe. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Kindeswohls und beantragte, dass das Betreibungsamt zu verpflichten sei, den betreffenden Betrag an die Kinder oder ihre Vertretung zu überweisen.

Der Leitende Gerichtsschreiber Dr. iur. St. Jaissle richtete gleichentags ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem er ihm mitteilte, dass eine Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen ab Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes eingereicht werden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um die Verfügung zu bezeichnen, gegen welche sich die Beschwerde richtet (act. 3).

In der Folge überbrachte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 29. März 2022 eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe (act. 5). Diese sei gegebenenfalls an die höhere Instanz weiterzuleiten, da ihm, dem Beschwerdeführer, nicht klar sein, ob das Schreiben vom 25. März 2022 bereits eine Verfügung oder bloss ein Schreiben darstelle. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es obliege nicht ihm, eine Geschäftsnummer anzugeben, denn es gelte in Kinderbelangen die Offizialmaxime. Des Weiteren warf er verschiedenen Angehörigen der Vorinstanz eine Reihe von Versäumnissen vor, welche aber weder einen erkennbaren Bezug zur vorliegenden Sache aufweisen, noch hinreichend substantiiert werden, so dass sich Weiterungen erübrigen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2022 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter, welche die Sache wiederum an die II. Zivilkammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies (act. 2 mit Übermittungszettel).

Der Beschwerdeführer reichte der Kammer eine weitere Eingabe vom 15. Juli 2022 ein (act. 6). Diese wurde nicht unterzeichnet. Da sie nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erstattet wurde und zudem den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermöchte, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Unterzeichnung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO verzichtet werden.

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m § 18 EG SchKG i.V.m § 83 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer nimmt Anstoss am Kostenbezug eines Betreibungsamtes im Rahmen einer Pfändung. Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter sind die Bezirksgerichte als untere Aufsichtsbehörden und das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 17 f. EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Kammer ist für die Behandlung der an sie weitergeleiteten Beschwerde sachlich zuständig.

Der Kreis der Anfechtungsobjekte darf vor der unteren Instanz nicht eingeschränkter sein als vor der oberen. Alle Entscheide, die letztinstanzlich vor Bundesgericht gebracht werden können, müssen deshalb auch an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterziehbar sein. Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind daher solche Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides konkrete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen eine Wirkung entfalten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser es handle sich um selbständig eröffnete Entscheide über die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, das heisst, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 6; SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 18 N 4).

Ob das streitgegenständliche Schreiben einen Entscheid im Sinne von Art. 18 SchKG darstellt, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dies bejaht würde, wäre nicht zu sehen, inwiefern das Schreiben, welches noch nicht einmal die Androhung von Säumnisfolgen enthält, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer bewirken könnte. Die Gutheissung der Beschwerde vermöchte zudem keinen Endentscheid herbeizuführen. Somit fehlt es so oder anders an einem zulässigen Anfechtungsobjekt für die Beschwerde nach Art. 18 SchKG. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Ob das streitgegenständliche Schreiben einen Entscheid im Sinne von Art. 18 SchKG darstellt, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dies bejaht würde, wäre nicht zu sehen, inwiefern das Schreiben, welches noch nicht einmal die Androhung von Säumnisfolgen enthält, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer bewirken könnte. Die Gutheissung der Beschwerde vermöchte zudem keinen Endentscheid herbeizuführen. Somit fehlt es so oder anders an einem zulässigen Anfechtungsobjekt für die Beschwerde nach Art. 18 SchKG. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mutwillige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfolgen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

versandt am: 29. August 2022