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Entscheid

PS220121

Konkurseröffnung

11. August 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urt...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220121-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 11. August 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Juli 2022 (EK220163)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. April 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie das … [Zweck] (act. 5).

1.2. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 4/9 = act. 3 S. 1):

Forderung von CHF 12'338.50 Zins 5 % seit 21.01.2021 CHF 895.80 Betreibungskosten CHF 234.90 Total CHF 13'469.20

Erwägungen

2.

2.1

Am 19. Juli 2022 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies die Kammer die Schuldnerin auf die Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung sowie die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin. Es wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerde (noch) keine aufschiebende Wirkung gewährt werden könne. Sodann wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7).

2.2

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-10). Die Schuldnerin hat ihre Beschwerde weder ergänzt (dazu noch nachfolgend) noch hat sie den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt. Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, ist auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Vorschusses zu verzichten. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

3.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3.2. Die Schuldnerin führt in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2022 zusammengefasst an, sie habe Rechnungen gegenüber der Gläubigerin bezahlen müssen, obwohl die Firma sechs Monate lang nicht tätig gewesen sei. Die Schuldnerin erklärt weiter, sie finde es nicht richtig, in Konkurs zu gehen, wegen Nichtleistung des Versicherungsschutzes bzw. ihrer Versicherung, welche kein Geld bezahlt habe. Die Schuldnerin beteuert, sie werde ihre Verpflichtungen begleichen, sobald sie "die Zahlung" erhalten habe. Die Schuldnerin spricht weiter von mehreren unbezahlten Rechnungen, welche noch bestünden. Anfangs Jahr werde alles bezahlt sein. Ihre Rückstände würden bezahlt, wenn Geld auf dem Konto sei und nachdem ihre Arbeitnehmer bezahlt seien. Zudem bezahle sie jeden Monat Beiträge an das Betreibungsamt Regensdorf (act. 2).

3.3. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 13. Juli 2022 zugestellt (act. 4/10/2). Damit lief die 10-tägige Beschwerdefrist während der Betreibungsferien (15. bis 31. Juli 2017, Art. 56 Ziff. 2 SchKG) ab und verlängert sich bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien. Sie endete demgemäss am 4. August 2022 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 20. Juli 2022, was es zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren braucht, hat die Schuldnerin ihre Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nicht ergänzt. In ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2022 äusserte sich die Schuldnerin soweit ersichtlich zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung der Gläubigerin. Dieser kann im Verfahren der Konkurseröffnung jedoch nicht (mehr) beurteilt werden. Im Weiteren versäumte es die Schuldnerin, innert Rechtsmittelfrist die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten oder den Gläubigerverzicht zu belegen. Ein Beleg dazu, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim Konkursamt sichergestellt worden sind, fehlt ebenfalls. Auch blieben die Vorbringen der Schuldnerin in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit vage und unbelegt. Ihre Ausführungen lassen auf weitere bestehende resp. unbezahlte Verpflichtungen schliessen. Zum Geschäftsgang der Schuldnerin ist nichts bekannt. Einen Betreibungsregisterauszug, welcher wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin und ihre finanzielle Lage gegeben hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Innert laufender Beschwerdefrist hat die Schuldnerin damit (trotz Hinweisen der Kammer) weder einen Konkursaufhebungsgrund belegt noch hat sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 12. August 2022