PS220126
Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG
23. August 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pah...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 23. August 2022
in Sachen
A._____, Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt B._____,
sowie
C._____, Schuldner und Verfahrensbeteiligter,
betreffend Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG
Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Juli 2022 (BV220004)
Erwägungen:
1.1
A._____, Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), und C._____, Schuldner und Verfahrensbeteiligter (nachfolgend: Schuldner), sind die Söhne und Erben des verstorbenen D._____, wobei die Erbschaft noch nicht verteilt wurde und die Erbengemeinschaft folglich noch besteht. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) leiteten gegen den Schuldner beim Betreibungsamt B'._____ mehrere Betreibungen (Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) ein. Am 10. November 2021 kam es zur Pfändung, wobei der Liquidationsanteil des Schuldners (Gesamthandanteil) am zufolge der Erbengemeinschaft im Gesamteigentum stehenden Grundstück E._____ in der Gemeinde B._____ gepfändet wurde (act. 2/4). Nachdem die Gläubiger in allen drei Betreibungen die Verwertungsbegehren gestellt hatten (act. 2/1-3), überwies das Betreibungsamt die Angelegenheit mit Schreiben vom 1. April 2022 (act. 1) zur Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte eine entsprechende Verhandlung durch, an welcher die Gläubiger, der Schuldner und der Beschwerdeführer als weiterer Gesamteigentümer der gepfändeten Liegenschaft teilnahmen. Es kam jedoch zu keiner Einigung (Prot. VI S. 8).
1.2
Die Vorinstanz setzte in der Folge den Beteiligten mit Beschluss vom 25. Mai 2022 eine Frist an, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen (act. 17). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragten die Gläubiger ihre Abfindung inklusive aller Betreibungskosten zu Lasten und unter Entschädigungsfolge des Schuldners (act. 19). Der Schuldner und der Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Herbeiführung der Auflösung der Erbengemeinschaft D._____, bestehend aus dem Schuldner und dem Beschwerdeführer, sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Das Betreibungsamt B'._____ wurde angewiesen, die zur Auflösung und Liquidation dieses Gemeinschaftsvermögens erforderlichen Vorkehren zu treffen sowie sicherzustellen, dass sämtliche Verwertungskosten durch jeweils rechtzeitig zu leistende weitere Vorschüsse der Gläubiger gedeckt bleiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt Pfannenstiel zu versteigern sei (act. 21 = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26). Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 wurde dieses Urteil von Amtes wegen insofern berichtigt, als dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt B'._____ zu versteigern wäre (act. 23).
1.3. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 27). Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein; diese wird im Verfahren PS220134 behandelt.
1.3. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 27). Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein; diese wird im Verfahren PS220134 behandelt.
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
2.1. Zuständig für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 9 VVAG sowie Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG ist die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es handelt sich – jedenfalls beim Rechtsmittelverfahren vor der Kammer – um ein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom 17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022).
2.2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1
ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht (OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011 E. 3; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018 E. 3). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-Jenny/Jenny, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f. m.w.H.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.3. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 zugestellt (act. 22/3). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Gerichtsferien nicht still steht (act. 26 Dispositiv-Ziffer 8). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerdeführer damit am 28. Juli 2022 ab. Die am 29. Juli 2022 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er seine Beschwerde bereits am 28. Juli 2022 der Post übergeben habe. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger und an den Schuldner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 26. August 2022