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Entscheid

PS220129

Betreibung Nr....

19. August 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 19. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2022 (CB220085)

Erwägungen:

1.1

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 14. Juni 2022 in der Betreibung Nr. … betrieb der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 11'761.05 zuzüglich Zinsen und Kosten. Als Forderungsgrund gab der Beschwerdegegner "Direkte Bundessteuer 2011-2012 Nachsteuern Verfügung vom 07.02.2019" an (act. 5/2/1). Gegen diesen Zahlungsbefehl gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 5/1).

1.2

Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 100.00 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/3).

1.3

Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 (Datum Postaufgabe) rechtzeitig (act. 5/4/3) Beschwerde. Sie hält im Wesentlichen an den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest, verlangt die Aufhebung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und stellt einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragt sie, dass die Kosten der Beschwerdeverfahren vor der unteren und oberen Aufsichtsbehörde sowie die Parteikosten des Verfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde zulasten der Gerichtskasse bzw. des Beschwerdegegners gehen sollen (act. 2). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 5/1-8). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere die Einholung einer Beschwerdeantwort, wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 2.1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1

Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechts-

anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben (vgl. OGer ZH PS20006 vom 4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020 E. 4; PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). Enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46).

anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG; § 84 GOG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide. Auch juristische Laien, an deren Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dürfen sich nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben (vgl. OGer ZH PS20006 vom 4. Februar 2021, E. 4; PS200210 vom 2. November 2020 E. 4; PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). Enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46).

2.2 Die Beschwerde genügt den beschriebenen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Die Beschwerdeführerin übt darin zunächst bloss pauschale Kritik, indem sie ausführt, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde "grundlos" als haltlos und mutwillig eingestuft, obwohl diese "offensichtlich begründet" gewesen sei, und den angefochtenen Beschluss als Ganzes als "willkürlich" bezeichnet (act. 2 S. 2). Anschliessend wiederholt sie wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte oder nimmt Bezug auf die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Eingabe an die Vorinstanz vom 18. Juli 2022 vorgebrachten neuen Behauptungen (act. 2 S. 3 f.; vgl. act. 5/1 und act. 5/5-7), welche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019, E. 2). Zum Schluss wirft sie der Vorinstanz vor, zu ihrer Berufung auf das Willkürverbot keine Stellung genommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (act. 2 S. 5). Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mehrheitlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorgebracht habe und sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Nichtigkeit in Form einer offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung fänden (act. 4 S. 2), geht die Beschwerdeführerin mit dieser Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Sie legt damit weder dar, welche ihrer vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen nicht materiell-rechtlicher Natur seien, noch, welche konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Nichtigkeit der Betreibung die Vorinstanz übersehen habe. Ebenso wenig erläutert sie, weshalb ihr Willkürvorwurf mit den Erwägungen der Vorinstanz zur behaupteten Nichtigkeit (act. 4 S. 2) nicht adressiert sei. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100. – festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am: 22. August 2022