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Entscheid

PS220133

Konkursandrohung vom 11. Juli 2022 / Betreibung Nr....

19. Dezember 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220133-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowi...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220133-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 19. Dezember 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Konkursandrohung vom 11. Juli 2022 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. August 2022 (CB220096)

Erwägungen:

1.1

Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 8 erliess am 11. Juli 2022 in der Betreibung Nr. … die Konkursandrohung gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Forderung des Beschwerdegegners aus Arbeitsvertrag gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2022 resp. Urteil des Bezirksgerichtes Frauenfeld von Fr. 13'675.00 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 2). Die Zustellung der Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 21. Juli 2022 (act. 2 S. 2).

1.2

Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Konkursandrohung beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Sinngemäss beantragte sie, es sei die Konkursandrohung aufzuheben und eine erneute rechtliche Würdigung durch Neuprüfung des Streitfalles vorzunehmen, insbesondere sei zur Grundsache eine konkrete Anhörung der Parteien anzuordnen (act. 1 S. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. August 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6).

1.3

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2022 rechtzeitig (vgl. act. 4/2) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 5. August 2022 und wiederholt im Übrigen ihre bereits vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren (vgl. act. 7 S. 5).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

3.1. Die Vorinstanz erwog, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in Betreibung gesetzte Forderung bestreite, sei auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 17 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auch für die Überprüfung angeblicher Verfahrensfehler sowohl im der Betreibung vorangegangenen Forderungsprozess als auch im Rechtsöffnungsverfahren sei die angerufene Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig. Weitere Einwände in Bezug auf das Betreibungsverfahren oder dessen Fortsetzung auf dem Weg des Konkurses bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenso wenig sei gestützt auf ihre Vorbringen ersichtlich, inwieweit die Handlungen des Betreibungsamtes aufsichtsrechtlich zu beanstanden wären. Insbesondere sei die Betreibung gegen eine GmbH nach unbestritten erteilter Rechtsöffnung (Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2022 und des Obergerichts des Kantons Zürich RT220089 vom 5. Juli 2022) und nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens auf dem Weg des Konkurses mittels Konkursandrohung fortzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 i.V.m. Art. 88 und 159 SchKG). Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung vor, was von Amtes wegen zu beachten wäre (act. 6 E. 3.2).

3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt sie in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Begründung" wortwörtlich ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. So bestreitet sie erneut den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und macht Ausführungen zum Forderungsprozess und zum Rechtsöffnungsverfahren (vgl. act. 7 S. 2 f.). Dies ohne jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Damit vermag die Beschwerdeführerin auch die für Laien herabgesetzten minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu erfüllen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 20. Dezember 2022